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Friedrich Ludwig <Hohenzollern-Hechingen, Fürst> [Editor]; Hohenzollern-Hechingen [Editor]
Hoch-Fürstl. Hohenzollerische Haupt-Instruction, Wornach sich ein jeweiliger der Jägerey Vorgesetzter so wohl als das Forst-Amt und diejenige, welche solchem beysitzen, oder beygesetzt werden, wie auch übrige zu dem Forst- und Jagd-Wesen gehörige Bediente respective zu richten und zu betragen haben: [Geben Hechingen den 1. Augusti 1736] — Hechingen, 1736 [VD18 14288966]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28807#0081
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_"H4Z(7O§tz4- _
sich nach Art und Weiß / wie §. 58. gemeldet wor-
den / verhalten solle / die Einheimische aber seynd
ohne einzig Nachsehen / wer sie auch seyn mögen,
pfiichtmäßig anzuzeigen / damit sie zu gebührender
Straff gezogen / und dem Übel abgeholffen werde.
90.
Alle schädliche Hund und Feld-Katzen sowohl
als alle wilde Raub-Thier und Raub-Vögel solle
der Gehäg-Meister suchen auf alle Weiß zu tödten.
91.
Solle der Gehäg-Meister wohl sorgen, daß
die kemilen in dem Gehäg in gutem Stand er-
halten und nicht verderbet, vielmehr aber, wo sel-
be nöthig, mehr und mehr oben §. 12. erwehnter
massen angepflantzet und gebauet werden mögen,
weßwegen uns die etwan einfallende Vorschläge
von Zeit zu Zeit anzuzeigen seynd.
92.
Solle -er Gehäg-Meister fleißig daran seyn,
K 2 daß
 
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