Eestze und Verfassungen
f.n. ZZ.b.
f, n. 6l. i>.
197. §Ui.
ZO
8» iZ8.
Wenn der von einem oder dem andern Theile angetrageüe Beweis durch
Zeugen entweder allein, oder mit Hilfe der sonst beigebrachten andern Beweis-
mitteln für vollständig zu halten wäre, und die zu erweisenden Umstande
die Sache entschieden, soll ihm jederzeit der Beweis durch Urtheil aufge-
tragen werden.
159.
In diesem Urtheile ist jenes, so zu erweisen kömmt, genau zu be-
stimmen. Desgleichen hat der Richter deutlich auszudrücken, welche der
namhaft gemachten Zeugen zur Zeugenschaft zuzulajsen, und welche ver-
worfen, nicht minder über welche Weisartikel die Zeugen zu vernehmen, und
welche dagegen in die Weisung nicht einzumengen seyen: wobei der Richter
nur jene Zeugen, die entweder gemäß des folgenden §. verwerflich, oder
über keine andere, als unerhebliche Weisartikel vorgeschlagen worden sind,
hindanzuweisen, und nur jene Weisartikel, welche unerheblich sind, Hin-
wegzulassen ; bei den Weisartikeln aber in dem Urtheile allein die Numern
des zugelassenen oder verworfenen Artikels auszudrücken hat.
Ganz verwerflich, und auf Einwendung des Gegentheils zum Zeu-
geneide niemals zuzulassen sind folgende: a) jene, welche wegen ihrer Leibs-
vder Gemüthsbefchassenheit die ungezweifelte Wahrheit nicht können erfah-
ren haben, oder solche ungezweifelt nicht können an den Tag legen, folg-
lich auch Kinder unter 14 Jahren; d) alle, welche eines landgerichtlichen
Verbrechens, so aus Betrug, (das ist, um Jemanden, ohne daß er es
wisse, in Schaden zu bringen) oder aus Gewinnsucht entstanden, schuldig
erkannt worden sind , ausgenommen j ne Handlungen, zu denen sie als
Zeugen gebraucht worden, bevor dieselbe in die landgerichtliche Untersuchung
verfallen sind.
8- i4r.
Eben also sind verwerfliche Zeugen: 2) alle Blutsverwandte in auf-
UNd absteigender Linie; b) Mann und Frau; c) jene, welche in der
nehmlichen Sache dem Zeugenführer als Rechtsfreunde bestellet waren,
oder noch sind; ä) jene, welche aus dem Prozesse einen unmittelbaren,
oder mittelbaren Nuzen oder Schaden zu erwarten haben. Doch können
die in diesem §» benannten Zeugen zu Ergänzung des Beweises in allen je-
nen Fallen zugelaffen werden, in welchen der Beweisführer selbst zu dem
Erfüllungseid zugelassen werden würde»
tz. t42.
Bedenklich aber nicht verwerflich sind: 2) die Geschwisterkinder, und
jene, die dem Zeugenführer in der Seitenlinie noch naher mir Blutsft^md-
schaft verwandt sind; d) jene, die ihm im nehmlichen Grade verschwägert sind;
e) ein Dienstboth für seinen Dienstherm, oder für feine Dienstftau,. si>
lange
f.n. ZZ.b.
f, n. 6l. i>.
197. §Ui.
ZO
8» iZ8.
Wenn der von einem oder dem andern Theile angetrageüe Beweis durch
Zeugen entweder allein, oder mit Hilfe der sonst beigebrachten andern Beweis-
mitteln für vollständig zu halten wäre, und die zu erweisenden Umstande
die Sache entschieden, soll ihm jederzeit der Beweis durch Urtheil aufge-
tragen werden.
159.
In diesem Urtheile ist jenes, so zu erweisen kömmt, genau zu be-
stimmen. Desgleichen hat der Richter deutlich auszudrücken, welche der
namhaft gemachten Zeugen zur Zeugenschaft zuzulajsen, und welche ver-
worfen, nicht minder über welche Weisartikel die Zeugen zu vernehmen, und
welche dagegen in die Weisung nicht einzumengen seyen: wobei der Richter
nur jene Zeugen, die entweder gemäß des folgenden §. verwerflich, oder
über keine andere, als unerhebliche Weisartikel vorgeschlagen worden sind,
hindanzuweisen, und nur jene Weisartikel, welche unerheblich sind, Hin-
wegzulassen ; bei den Weisartikeln aber in dem Urtheile allein die Numern
des zugelassenen oder verworfenen Artikels auszudrücken hat.
Ganz verwerflich, und auf Einwendung des Gegentheils zum Zeu-
geneide niemals zuzulassen sind folgende: a) jene, welche wegen ihrer Leibs-
vder Gemüthsbefchassenheit die ungezweifelte Wahrheit nicht können erfah-
ren haben, oder solche ungezweifelt nicht können an den Tag legen, folg-
lich auch Kinder unter 14 Jahren; d) alle, welche eines landgerichtlichen
Verbrechens, so aus Betrug, (das ist, um Jemanden, ohne daß er es
wisse, in Schaden zu bringen) oder aus Gewinnsucht entstanden, schuldig
erkannt worden sind , ausgenommen j ne Handlungen, zu denen sie als
Zeugen gebraucht worden, bevor dieselbe in die landgerichtliche Untersuchung
verfallen sind.
8- i4r.
Eben also sind verwerfliche Zeugen: 2) alle Blutsverwandte in auf-
UNd absteigender Linie; b) Mann und Frau; c) jene, welche in der
nehmlichen Sache dem Zeugenführer als Rechtsfreunde bestellet waren,
oder noch sind; ä) jene, welche aus dem Prozesse einen unmittelbaren,
oder mittelbaren Nuzen oder Schaden zu erwarten haben. Doch können
die in diesem §» benannten Zeugen zu Ergänzung des Beweises in allen je-
nen Fallen zugelaffen werden, in welchen der Beweisführer selbst zu dem
Erfüllungseid zugelassen werden würde»
tz. t42.
Bedenklich aber nicht verwerflich sind: 2) die Geschwisterkinder, und
jene, die dem Zeugenführer in der Seitenlinie noch naher mir Blutsft^md-
schaft verwandt sind; d) jene, die ihm im nehmlichen Grade verschwägert sind;
e) ein Dienstboth für seinen Dienstherm, oder für feine Dienstftau,. si>
lange