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Gestze und Verfassungen
§. 7-
Nach der vierten Klasse sind die Taxen bei den Gerichten der gering-
sten Städte, der Markte, und Dörfer abzunehmen.
§. 8.
Dagegen sind jene, welche durch obrigkeitliches Zeugniß, oder son-
stige Wege glaubwürdig ihre Mittellosigkeit darthun , gemäß der sie außer
den unentbehrlichen Lebensbedürfnissen nichts besizen, von aller Taxe zu ent-
heben : und sollen die Taxen in jenem Fall, daß eine solche mittellose Par-
thei mit einer vermöglichen streitete, nur zu dem Ende angemerket werden,
damit, wenn die vermögliche in den Ersaz der Gcrichtskosten verfallet wer-
den sollte, von ihr Der Betrag der Taxe abgenommen werden möge.
9.
Den Betrag der Taxe hat der Richter auf jedes einzelne Stück de-
ren der Taxe unterliegenden Schriften genau anzumerken, die Parrheien aber
sich angelegen zu halten, den angemerkten Betrag des ehesten, jedoch nie-
manden, als dem Richter selbst, oder der von ihm zu Einhebung der Taxen
eigends angestellten beeidigten Gerichtsperson abzuführen, widrrgens sie dem
Richter für die nicht eingegangene Taxe, ungeachtet der an einen Dritten
erwerslich beschehenen Entrichtung zu haften hat.
10.
Wegen un-terlassener Berichtigung der Taxe ist mit keiner richterlichen
Verfügung, Erledigung, oder Zustellung zurückzuhalten, sondern der Be-
trag der Taxe einsweilen vorzuschreiben, und am Ende jeden Monats die
hastende Ausstande einzutreiben.
H. n.
Der unterfertigte Rechtsfreund hat für die Taxe seiner Parthei zu
haften. Doch stehet ihme bevor, bei Uibernehmung einer Streitsache von
seiner Parthei einen verhältnißmaßigen Betrag zu fordern, und sich annsit
sicher zu stellen.
Z. !2.
Dem Richter wird die Macht eingeraumet, den säumigen Rechts-
freund, oder wo deren keiner eingeschritten, die Parthei selbst nach Verlaus
des Monats durch den Gerichtsdiener der binnen den nächsten acht Tagen
zu beschehen habenden Berichtigung der Taxe erinnern zu lassen , und wenn
diese Erinnerung fruchtlos verstreichete, den Ausstand durch den schleunigsten
Weg der Exekuzion nach Vorschrift des zoyten §. der allgemeinen Gerichts-
ordnung einzutreiben.
§. iZ-
Gestze und Verfassungen
§. 7-
Nach der vierten Klasse sind die Taxen bei den Gerichten der gering-
sten Städte, der Markte, und Dörfer abzunehmen.
§. 8.
Dagegen sind jene, welche durch obrigkeitliches Zeugniß, oder son-
stige Wege glaubwürdig ihre Mittellosigkeit darthun , gemäß der sie außer
den unentbehrlichen Lebensbedürfnissen nichts besizen, von aller Taxe zu ent-
heben : und sollen die Taxen in jenem Fall, daß eine solche mittellose Par-
thei mit einer vermöglichen streitete, nur zu dem Ende angemerket werden,
damit, wenn die vermögliche in den Ersaz der Gcrichtskosten verfallet wer-
den sollte, von ihr Der Betrag der Taxe abgenommen werden möge.
9.
Den Betrag der Taxe hat der Richter auf jedes einzelne Stück de-
ren der Taxe unterliegenden Schriften genau anzumerken, die Parrheien aber
sich angelegen zu halten, den angemerkten Betrag des ehesten, jedoch nie-
manden, als dem Richter selbst, oder der von ihm zu Einhebung der Taxen
eigends angestellten beeidigten Gerichtsperson abzuführen, widrrgens sie dem
Richter für die nicht eingegangene Taxe, ungeachtet der an einen Dritten
erwerslich beschehenen Entrichtung zu haften hat.
10.
Wegen un-terlassener Berichtigung der Taxe ist mit keiner richterlichen
Verfügung, Erledigung, oder Zustellung zurückzuhalten, sondern der Be-
trag der Taxe einsweilen vorzuschreiben, und am Ende jeden Monats die
hastende Ausstande einzutreiben.
H. n.
Der unterfertigte Rechtsfreund hat für die Taxe seiner Parthei zu
haften. Doch stehet ihme bevor, bei Uibernehmung einer Streitsache von
seiner Parthei einen verhältnißmaßigen Betrag zu fordern, und sich annsit
sicher zu stellen.
Z. !2.
Dem Richter wird die Macht eingeraumet, den säumigen Rechts-
freund, oder wo deren keiner eingeschritten, die Parthei selbst nach Verlaus
des Monats durch den Gerichtsdiener der binnen den nächsten acht Tagen
zu beschehen habenden Berichtigung der Taxe erinnern zu lassen , und wenn
diese Erinnerung fruchtlos verstreichete, den Ausstand durch den schleunigsten
Weg der Exekuzion nach Vorschrift des zoyten §. der allgemeinen Gerichts-
ordnung einzutreiben.
§. iZ-