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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In den ersten vier Jahren seiner Regierung — 1786

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1782]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22601#0146
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Gestze und Verordnungen

rZ8

1782.
Februarii
dm Iten

a sich in Kriminal - und Konkursverfahrungen manche Falle ergebe"
können, wo die schleunige, und zuverlässige Justizverwaltung fordert, die
an die Kridatarien, oder Jnquisiken emlangende, oder von flüchtigen Ver-
brechern --

Z4»
vom 8^ Feör. 1782. über gepflogenes Einvernehmen zwischen dec
Hofkammer, und obersten Instizstelle.

3Z-
Hvsdekret vom itenAxhz-, 1782 an die fürstl. bischöfliche Regierung zrl
Johannesberg, auf einige angesuchte Belehrungen über die Gerichtsordnung.
n) Äuf die Anfrage, ob sich nach dem deutschen Texte der Gerichtsordnung/
oder der lateinischen Uibersezung zu achten seye, erfolgte die Belehrung!
obschon sich zwischen der in deutscher Sprache kundgemachten Gerichtsord-
nung, und derselben Uibersezung in die lateinische Sprache in keinem Fall
ein Unterscheid ergeben werde, so seye sich jedoch immer nach dem deutschen
Texte, als dem Urtexte zu halten, und wenn wider Vermuthen in der la-
teinischen Uibersezung ein Zweifel auffallen sollte, dieser nach dem deursihen
Texte zu beheben, und zu erklären; dahero auch der in der lateinischen Ui-
bersezung §. 254. Lu 2^6. einfließende Ausdruck Jrposkoli in Entgegenhal-
tung mit dem deutschen Texte nur für den in selbem bemerkten Einbegleitungs-
bericht , nicht aber für den in der alten Gerichtsordnung gewöhnlichen soge-
nannten Apostelbrief erkläret werden könne.
d) Auf die Dunkelheit, so die anfragende Stelle wegen der eigent-
lichen Zeit der Antretung einer Weisung zwilchen dem §. r z6.und 151., dann
dem r2. iz. und rzyten §. aufgeführet hat, ward selber das aus Zusam-
rnenhaltung dieser §§. sich darstellende System dahin erkläret : daß jeder
Theil in seiner ersten Rede zwar die Zeugen namhaft machen, und die Weis-
artikeln beilegen, dann aber das richterliche Urtheil abwarten müsse, ob ih-
me überhaupt, und dann mit welchen Zeugen, und über welche Weisartikel die
Weisung zu führen gestattet sey, nach welchem Urtheile erst die wirkliche
Antretung der Weisung, das ist, die Vorrufung der Zeugen vor Gericht,
und was deme zu folgen hat, vor sich gehen kann.
a) Uiber die Frage, ob der Ablcinungseid künftig statt finden könne,
ward die Stelle lediglich auf den §. 21z. verwiesen, der klar ausdrücket,
daß dem Beklagten dieser Eid nicht aufgetragen werden könne.
ä) Die erbetene nähere Erklärung des §. 375., bei was für einem
Richter die Einsezung in den vorigen Stand anzusuchen seye, ward dahin
verwiesen, daß nach den klaren Worten des Gesezes diese Einsezung immer
vor dem Richter erster Instanz angebracht, und daselbst, wie jedes anderes
Klagrecht verhandelt werden müsse, und dahero von derselben Anbringung,
vor dem Appellazions-oder Revisionsrichter keine Frage feyn könne.
 
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