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Österreich [Editor]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem fünften Jahr seiner Regierung — 1786

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1785]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22602#0077
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vom Jahr 1785.


s,.
Der Expeditor hat unter den Gerichtsdienern die Arbeit mit einer
Gleichheit, und staten Abwechslung zu vertheilen, daß die Rathssitzun-
gen, so lang sie dauern, jedesmal mit emem Gerichtsdrener versehen, die
Zusendungen an den Vorsitzer, die Räthe, und das Expedit besorgt werden,
die Ausgabe, und Uebernahme bei der Post geschehe, und die Zustellungen
nach Möglichkeit befördert werden.

Neunter Abschnitt.
Von Aufbewahrung der Akten, und worin die Registratur
eigentlich besteht.
Z. roo.
Die eingereichten Stücke, welche den Partheien, oder Stellen nicht
zurückgegebcn werden, wie auch die Verhandlungsakte, nachdem die Expedi*
zion abgelaufen, werden in der ReggLratur beigeleget, und heissen als*
dann Regrstratursakte. Diese sind in abgetheilten Faszikeln irr Foliofor-
mate aufzubehalten und die Faszikeln nach den Materren einzutheilen. Je-
des Stück eures jeden Faszikels, das aufbehalten wird, ist von aussen mit
dem V'lumer des Faszikels, zu dem es gehört, und mit dem Numer, nach
welchem es darin einzulegen ist, zu bezeichnen. Hat ein in der Registratur
anfbewahrtes ExlMtum mehrere Beilagen, so ist jede mit dem Numer des
Exhibltums, wozu sie gehöret, zu bezeichnen, und dann auf dem Exhibitum
selbst anzumerken, mit wie viel Beklagen dasselbe beigelegt worden.
8- ivr.
Die Referatsbögen, und die Erpedizionskonzepte sind nach
den Numern zu legen, die die Ephibiten in dem Einreichungsprotokolle ha-
ben, und ist jedem Referatsbogen sogleich der dazu gehörige Expedizionsbo-
gen berzuschliessm, die übrigen Registratursakten werden in die Faszrkel, zu
denen sie gehören, in chronologischer Ordnung beigelegt.
lO2.
Die Faszikel sind nicht zu einer unbehandelbaren Größe anwachsen
zu lasten. Wenn also der Faszikel zu groß würde, ist er in mehrere ab-
zutheilen, der nämliche Numer beizubehalten, und von aussen anzumerken,
von welchem Numer angefangen der Faszikel die Akten enthalt.

S 2

§' lOZ.
 
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