vom Jahre 1785.
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§. 48. 1785.
Das Vermögen des Pupillen ist genau zu erheben, und zu proto-
kolliren, und dabei zu sorgen, daß das Vermögen nach Vorschrift der Ge-
scze sicher gestellt, die Schuldbriefe und Preziosen aber sogleich in die ge-
richtliche Verwahrung gegeben werden. Daher bei auffallenden Zweifeln der
Vormund vorzurufen, die Beschaffenheit der Sache aufzuklaren, über die
nöthige Vorsehung BerathschLagung zu pflegen, und dem Vormunde die
nöthige Anweisung zu geben ist»
49-
Wenn ein Pupill seinen Aufenthaltsort verändern, einen Dienst er-
halten, oder was immer für einen neuen Stand anlreten wollte, ist von dem
Vormund die Anzeige zu machen, und die gerichtliche Bewilligung einzuho-
len. Das Gericht hak in solchen Fällen eine sorgfältige Untersuchung zu
pflegen, und mit väterlicher Aufmerksamkeit dasjenige vorzukchren, was
dem Besten des Pupillen angemessen seyn wird.
50.
Drei Monat vor der Großjährigkeit des Pupillen ist der Vornumd
vorzufodern, und auf seine Pflicht zu vernehmen, ob der Pupill so beschaf-
fen sey , daß ihm die Verwaltung seines Vermögens übergeben werden
könne. Findet der Vormund kein Bedenken, so ist seine Aeußerung zu pro-
tokolliren. Der Pupille ist gegen Beibringung des Taufscheins mit dem
Cage der erreichten 24 Jahre großjährig zu erkläre»/ und dem Vormunde
durch Dekret anzuzcigen, daß er seiner Vormundschaft entlassen ist, und
daher binnen einer ihm bestimmten verhältnißmässigen Frist seine Schluß-
rechnung zu erstatten habe. Dem großjährig gewordenen aber ist zu be-
deuten , daß er sein Vermögen nunmehr selbst übernehmen könne. Wo so-
dann jedesmal die Schlußrechnung des Vormunds zu berichtigen, wenn
mehrere Pupillen vorhanden sind, die Abtheilung des Vermögens, und nach
berichtigter Abtheilung denselben sämmtlich, oder dem einzigen die Uebergabe
zu pflegen ist. Hierüber muß eine Uebergabsurkunde entworfen, darinn al-
les, was der Vormund an baarem Gelde, Schuldbriefen, Preziosen, Reali-
täten, Vorräthen, oder sonstigen Vermögen seinem gewesenen Mündel über-
geben hat, eingetragen, die Urkunde von dem Mündel dem Vormunde und
zween Zeugen unterfertigt, und dem Gerichte übergeben werden.
Pupillen, welche durch die Erhaltung der Venire Ltatis zu der Ver,
waltung thres Vermögens gelangen, ist solches auf die nämliche Art zu
übergeben, wie es in Ansehung der großjährig gewordenen vorgeschrieben ist.
Erste Fortsezung.
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§- 51.
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§. 48. 1785.
Das Vermögen des Pupillen ist genau zu erheben, und zu proto-
kolliren, und dabei zu sorgen, daß das Vermögen nach Vorschrift der Ge-
scze sicher gestellt, die Schuldbriefe und Preziosen aber sogleich in die ge-
richtliche Verwahrung gegeben werden. Daher bei auffallenden Zweifeln der
Vormund vorzurufen, die Beschaffenheit der Sache aufzuklaren, über die
nöthige Vorsehung BerathschLagung zu pflegen, und dem Vormunde die
nöthige Anweisung zu geben ist»
49-
Wenn ein Pupill seinen Aufenthaltsort verändern, einen Dienst er-
halten, oder was immer für einen neuen Stand anlreten wollte, ist von dem
Vormund die Anzeige zu machen, und die gerichtliche Bewilligung einzuho-
len. Das Gericht hak in solchen Fällen eine sorgfältige Untersuchung zu
pflegen, und mit väterlicher Aufmerksamkeit dasjenige vorzukchren, was
dem Besten des Pupillen angemessen seyn wird.
50.
Drei Monat vor der Großjährigkeit des Pupillen ist der Vornumd
vorzufodern, und auf seine Pflicht zu vernehmen, ob der Pupill so beschaf-
fen sey , daß ihm die Verwaltung seines Vermögens übergeben werden
könne. Findet der Vormund kein Bedenken, so ist seine Aeußerung zu pro-
tokolliren. Der Pupille ist gegen Beibringung des Taufscheins mit dem
Cage der erreichten 24 Jahre großjährig zu erkläre»/ und dem Vormunde
durch Dekret anzuzcigen, daß er seiner Vormundschaft entlassen ist, und
daher binnen einer ihm bestimmten verhältnißmässigen Frist seine Schluß-
rechnung zu erstatten habe. Dem großjährig gewordenen aber ist zu be-
deuten , daß er sein Vermögen nunmehr selbst übernehmen könne. Wo so-
dann jedesmal die Schlußrechnung des Vormunds zu berichtigen, wenn
mehrere Pupillen vorhanden sind, die Abtheilung des Vermögens, und nach
berichtigter Abtheilung denselben sämmtlich, oder dem einzigen die Uebergabe
zu pflegen ist. Hierüber muß eine Uebergabsurkunde entworfen, darinn al-
les, was der Vormund an baarem Gelde, Schuldbriefen, Preziosen, Reali-
täten, Vorräthen, oder sonstigen Vermögen seinem gewesenen Mündel über-
geben hat, eingetragen, die Urkunde von dem Mündel dem Vormunde und
zween Zeugen unterfertigt, und dem Gerichte übergeben werden.
Pupillen, welche durch die Erhaltung der Venire Ltatis zu der Ver,
waltung thres Vermögens gelangen, ist solches auf die nämliche Art zu
übergeben, wie es in Ansehung der großjährig gewordenen vorgeschrieben ist.
Erste Fortsezung.
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§- 51.