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Österreich [Editor]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem fünften Jahr seiner Regierung — 1786

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1785]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22602#0119
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vom Jahre 1785.

IOZ

gewiß zu melden haben, widrigens nach dessen Verlauf alle diese Schriften,
und angeschlossene Kopien der Urkunden vertilget, und nur die Orlginaüen
-urückgehalten werden würden.
Nur verstehe sich , daß hierunter jene Urkunden nicht begriffen seyn
können, welche zu Händen des Gerichts nicht aus Gelegenheit eines Pro-
zesses, sondern aus Anlaß des verhandelten adelichen richterlichen Amts bei
Abhandlungen, oder Waisengeschaften gediehen sind, und die nebst dem zu-
gleich aus ein künftiges Sukzessionsrecht einen unmittelbaren , und wesentli-
chen Einfluß haben können, als welche allein bei Gerichtshanden noch fer-
ners aufzubewahren kommen.
470.
Hofdekret vom 26«» September an sammtliche Appellazionsgerichte, kn
Folge Resoluzion über Vorrrag der Kompilazionshofkommiffion.
<^'ie Holzentfremdungen in gesperrten Waldungen überhaupt sollen unter
die Kriminalverbrechen qualificirter Diebstahle, jene in freien Waldungen
aber, unter die politischen Verbrechen gehören.

47i.
Hofdekret vom zoten September an das N. öster. Appellazionsgmcht
über dessen Amtsberichc vom 2icen Juli / und gepflogenes Ei'nverneh^
men zwischen der obersten Justizstelle, und Kompilazionshofkommisswn»
die gemäß§. zoo. der allgemeinen Gerichtsordnungin einem Spruch
zu bestimmende Frist von 14. Tagen, binnen welcher der Schuldige seiner
Schuldigkeit ein Genügen leisten solle, vom Tage des zugestellten Spruchs
anzurechnen, und also nach deren Verlauf die Exekuzion, soweit sie nicht
durch ergriffene Appellazion, oder Revision gehemmet wird, ohne weitern zu
ertheilen seye.

472.
Hofdkkret vom zoten September an das N. österreichiHeAppellazions,
geeicht über dessen Amtsbericht vom i9ten September.
Ä^enn von dem Gerhaben die Gelegenheit der Vereheligung eines Mün-
dels dem Gericht angezeigt, und die gerichtliche Genehmhaltung angesuchet
wird, kann zwar diese Genehmhaltung bei eintrctenden hinlänglichen Ursa-
Ersie Lortsezung. F f chen

1785.

Septemb.
den röten

den zoten

den zoten
 
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