vom Jahre 1786.
Die Versteigerung muß vorläufig durch die Zeitung, oder die Rund-
schaftsbiätter, oder wie sonst die Kundmachung üblich «st, bekannt ge-
macht, und die feüzubretenden Gegenstände Und ihre Gattungen, auch
Ort, Tag und Stunde der Versteigerung dem Publikum angczelgt werden«
§« 5«
Bei Sachen von großem Werthe muß ihre wesentliche Beschaf-
fenheit mit wenigen Worten beschrieben werden. Bei Realitäten ist an-
zuzeigcn, wo die dazu gehörigen Urkunden vor der Versteigerung einzuse-
hen find.
8. 4.
In diesen Fallen muß die Kundmachung immer zu einer dem Ge-
genstände angemessenen Zerr geschehen.
Z.
Uiber Gerächschaften, Bücher, Weine, Fässer und dergleichen
aus mehreren Stücken bestehende Feilschaften ist ein Oerzeichniß zu ma-
chen, welches zwo Äbchettuagen, vre eine für den Preis der Schätzung,
die andere für den Verkaufspreis haben muß.
Um allen Verwirrungen vorzubeugen, soll jedes Stück mit einer
Numer bezeichnet werden.
Dieses Verzeichniß ist dem Publikum mitzutheilen, und die Verstei-
gerung nach der Folge der Numern vorzunehmen. Sollten einige in der
Ordnung feilgebotene Numern nicht gleich verkauft werden, find dieselben
am nämlichen Tage beim Schlüsse der Versteigerung, oder am folgenden
gleich anfangs noch einmal auszurufen.
Jede Versteigerung muß, wenn keine besondere Erlaubniß der Po-
lizeibehörde davon loszahlt, ein obrigkeitlicher Kommrssär beiwohnen.
§- 7
Die Pflicht des Kommissärs ist auf alles aufmerksam zu seyn, was
bei der Versteigerung vorgehet. Daher wird er zu sorgen haben, daß den
Käufern anständig begegnet, den Anwesenden auf Verlangen die zuver-
steigerende Waare mit der gehörigen Behutsamkeit vorgezeigt, und dienvthige
Auskunft willig ertheilt werde:
Daß zwischen Ausrufer, und Käufer kein geheimes Einverstandniß,
noch eine Partheilichkeit unterlaufe.
Daß, besonders Stücke von höherem Werthe, richt zur Unzeit
feilgeboten, sondern sich in so weit es ohne Abbruch der Ordnung in den
Numern geschehen kann, nach der Anzahl der Kaufiüstigen gerichtet, und
P 2 ah
l/86.
Die Versteigerung muß vorläufig durch die Zeitung, oder die Rund-
schaftsbiätter, oder wie sonst die Kundmachung üblich «st, bekannt ge-
macht, und die feüzubretenden Gegenstände Und ihre Gattungen, auch
Ort, Tag und Stunde der Versteigerung dem Publikum angczelgt werden«
§« 5«
Bei Sachen von großem Werthe muß ihre wesentliche Beschaf-
fenheit mit wenigen Worten beschrieben werden. Bei Realitäten ist an-
zuzeigcn, wo die dazu gehörigen Urkunden vor der Versteigerung einzuse-
hen find.
8. 4.
In diesen Fallen muß die Kundmachung immer zu einer dem Ge-
genstände angemessenen Zerr geschehen.
Z.
Uiber Gerächschaften, Bücher, Weine, Fässer und dergleichen
aus mehreren Stücken bestehende Feilschaften ist ein Oerzeichniß zu ma-
chen, welches zwo Äbchettuagen, vre eine für den Preis der Schätzung,
die andere für den Verkaufspreis haben muß.
Um allen Verwirrungen vorzubeugen, soll jedes Stück mit einer
Numer bezeichnet werden.
Dieses Verzeichniß ist dem Publikum mitzutheilen, und die Verstei-
gerung nach der Folge der Numern vorzunehmen. Sollten einige in der
Ordnung feilgebotene Numern nicht gleich verkauft werden, find dieselben
am nämlichen Tage beim Schlüsse der Versteigerung, oder am folgenden
gleich anfangs noch einmal auszurufen.
Jede Versteigerung muß, wenn keine besondere Erlaubniß der Po-
lizeibehörde davon loszahlt, ein obrigkeitlicher Kommrssär beiwohnen.
§- 7
Die Pflicht des Kommissärs ist auf alles aufmerksam zu seyn, was
bei der Versteigerung vorgehet. Daher wird er zu sorgen haben, daß den
Käufern anständig begegnet, den Anwesenden auf Verlangen die zuver-
steigerende Waare mit der gehörigen Behutsamkeit vorgezeigt, und dienvthige
Auskunft willig ertheilt werde:
Daß zwischen Ausrufer, und Käufer kein geheimes Einverstandniß,
noch eine Partheilichkeit unterlaufe.
Daß, besonders Stücke von höherem Werthe, richt zur Unzeit
feilgeboten, sondern sich in so weit es ohne Abbruch der Ordnung in den
Numern geschehen kann, nach der Anzahl der Kaufiüstigen gerichtet, und
P 2 ah
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