54
Geseze und Verfassungen
1787- »hex Weib, die Untersuchung und Bestrafung ausdrücklich fodert: doch find
auch diese nicht mehr zu hören, wenn sie die Beleidigung, nachdem sie ihnen be-
kannt geworden, entweder ausdrücklich, oder durch fortgesetzte ehliche Beiwoh-
nung verziehen haben.
§. 4§.
Die Strafe des Ehebruchs ist Züchtigung mit Streichen, oder zeit-
liches durch Fasten verschärftes Gefängniß: die Strafe erlischt, sobald
der beleidigte Theck sich erklärt, den schuldigen Gatten anzünehmen, und mit
demselben in ehlicher Verbindung zu leben,
47-
Ein politisches Verbrechen wird begangen, wenn Jemand in den Erb-
ländern einen Ehekontrakt mit Verschweigung eines ihm bekannten, in dem
Landesgesetze gegründeten Hindernisses schließt, und sich ohne vorläufig be-
wirkte ordentliche Dispensation trauen laßt, oder wenn ein Eingeborner in
ein fremdes Land sich begiebt, um daselbst eine Ehe zu schliessen, zu der er
nach dem Landesgesetze mcht berechtiget wäre .-oder wennAeltcrn die Gewalt
über ihre Kinder dahin mißbrauchen , um sie zu einer Ehe wider ihren Wil-
len auf eine Art zu zwingen, die in dem Gesetze die Nichtigkeit des Kon-
trakts wirkte»
48-
„ 3ür Strafe wird zeitliches strengeres Gefangniß, auch öffentli-
che Arbeit bestimmt. Der Verführer ist mit mehrerer Strenge zu behan-
deln; auch ist die Strafe zu verschärfen, wenn dem einen Theile das beste-
hende Hinderniß ganz verborgen geblieben, mithin derselbe unschuldig in die
nichtige Ehe cingezogen worden ist. Dem unschuldigen Theile bleibt das Recht
vollkommener Entschädigung , und Genugthuung Vorbehalten.
49-
Als ein politischer Verbrecher ist jener Dienstbot zu behandeln: a) der
von mehreren Dienstherrn zugleich ein Darangeld annimmt, und sich dadurch
ium Dienste verdinget: b) der nach angenommenen Darangelde den Dienst
nicht antritt: c) der aus dem Dienste ohne die in der Dienstbotenördnung
enthaltenen besonderen Umstande entweicht: 6) dec seinem Dienstherrn mit
Schimpfworten, oder sonst auf eine offenbar unanständig« Art begegnet:
e) der durch Verweigerung einer ihm obliegenden Dienstverrichtung, oder
offenbare Fahrlässigkeit seinem Dienstherrn Schaden verursacht.
Z. 5°.
Geseze und Verfassungen
1787- »hex Weib, die Untersuchung und Bestrafung ausdrücklich fodert: doch find
auch diese nicht mehr zu hören, wenn sie die Beleidigung, nachdem sie ihnen be-
kannt geworden, entweder ausdrücklich, oder durch fortgesetzte ehliche Beiwoh-
nung verziehen haben.
§. 4§.
Die Strafe des Ehebruchs ist Züchtigung mit Streichen, oder zeit-
liches durch Fasten verschärftes Gefängniß: die Strafe erlischt, sobald
der beleidigte Theck sich erklärt, den schuldigen Gatten anzünehmen, und mit
demselben in ehlicher Verbindung zu leben,
47-
Ein politisches Verbrechen wird begangen, wenn Jemand in den Erb-
ländern einen Ehekontrakt mit Verschweigung eines ihm bekannten, in dem
Landesgesetze gegründeten Hindernisses schließt, und sich ohne vorläufig be-
wirkte ordentliche Dispensation trauen laßt, oder wenn ein Eingeborner in
ein fremdes Land sich begiebt, um daselbst eine Ehe zu schliessen, zu der er
nach dem Landesgesetze mcht berechtiget wäre .-oder wennAeltcrn die Gewalt
über ihre Kinder dahin mißbrauchen , um sie zu einer Ehe wider ihren Wil-
len auf eine Art zu zwingen, die in dem Gesetze die Nichtigkeit des Kon-
trakts wirkte»
48-
„ 3ür Strafe wird zeitliches strengeres Gefangniß, auch öffentli-
che Arbeit bestimmt. Der Verführer ist mit mehrerer Strenge zu behan-
deln; auch ist die Strafe zu verschärfen, wenn dem einen Theile das beste-
hende Hinderniß ganz verborgen geblieben, mithin derselbe unschuldig in die
nichtige Ehe cingezogen worden ist. Dem unschuldigen Theile bleibt das Recht
vollkommener Entschädigung , und Genugthuung Vorbehalten.
49-
Als ein politischer Verbrecher ist jener Dienstbot zu behandeln: a) der
von mehreren Dienstherrn zugleich ein Darangeld annimmt, und sich dadurch
ium Dienste verdinget: b) der nach angenommenen Darangelde den Dienst
nicht antritt: c) der aus dem Dienste ohne die in der Dienstbotenördnung
enthaltenen besonderen Umstande entweicht: 6) dec seinem Dienstherrn mit
Schimpfworten, oder sonst auf eine offenbar unanständig« Art begegnet:
e) der durch Verweigerung einer ihm obliegenden Dienstverrichtung, oder
offenbare Fahrlässigkeit seinem Dienstherrn Schaden verursacht.
Z. 5°.