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Österreich [Editor]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem siebten Jahr seiner Regierung — 1788

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1787]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22604#0067
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6l

vom Jahre i?87-

Erstes Kapitel.
Vvn dem Dotzncr Markte.

1787.
Jänner.

8. e.
In jedem Jahre sollen in der Stadt Botzen vier freie Markte bestehen,
welche )edem m-und ausländischen Fabrikanten oder Handelsmanns zu besu-
chen, und dahin seine Waaren abzusenden bevorstehet.
8- 2.
Der erste Markt ist auf Halbfasten gesetzet, und fangt an SM ersten
Werktage nach dem dritten Sonntage in der Fasten.
Der zweite Markt ist auf Fronleichnam gesetzet, und fangt an am er-
sten Werktage nach dem Fronleichnamsfeste.
Der dritte Markt ist auf St. Bartholomaus gesetzet, und fangt an
am ersten Werktage nach dem Fest Mariens Geburt.
Der vrerte Markt ist auf St. Andreas gesetzet, und fangt an am er-
sten Werktage des Monats Dezember.
8. z.
Jeder Markt nimmt seinen Anfang mit Sonnenaufgang des bestimm-
ten ersten Markttages, und endiget sich um neun Uhr Abends des darauf
folgenden fünfzehnten Tages, wo zum Zeichen des Marktausgangs das eige-
ne Marktglvcklcni gelautet wird.
Wenn sich jedoch besondere Zufalle ereigneten, in welchen eine wichtige
Ursache gefunden würde, den Markt, dessen Respekt oder Zahltage zu ver-
längern, soll dem Marktsmagistrate Hierwegen die Erinnerung zugehen, dieser
die in der Kontrattazion stehenden Handelsleute vorrufen, denselben die für
oder wider die Verlängerung streitenden Gründe nebst der eigentlichen Ver-
langerungszeit Vorträgen, und von ihnen die Ballotazion, ob und auf wie
lang der Markt zu verlängern komme, aufnehmen ; wo dann nach Mehr-
heit der Stimmen der Schluß zu fassen ist ; und kann die Verlängerung des
Markts , oder seiner Respekt - und Zahltage nach Crforderniß auf einige
Tage statt finden.


Dritte Fortsetzung.

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