vom Jahre 1787»
§. Z2.
4Menn sich in Zeit des Markts der Todfall eines in der Markts-oder
Konttattazionsmatrikel cinverleibten Handelsmann ergiebt: er sey ein In-
länder, oder Ausländer, sollen sogleich von der Marktgerichtsbarkeit die
sämmtlichen auf dem Botznerplatze befindlichen Marktseffekten in die gericht-
liche Sperre und Verwahrung mit der nöthigen Sorgfalt, damit von den
Maaren nichts zu Grunde gehe, oder verderbe, genommen werden.
Wenn sodann des Verstorbenen Erbe, oder dessen ordentliche Abhand-
lungsrvstan;, oder dessen rückgelassene Marktgläubiger die Inventur des
in die Sperre genommenen Vermögens ausdrücklich verlangen, in diesen
Fällen und nicht anders ist zu sothaner Inventur von Serren des Markt-
gerichts einzuschreiten.
§- Z4-
Das Marktsgericht hat sich in das Abhandlungsgeschäft nicht einzu-
mengenI sondern nur dafür zu sorgen, womit die in ditz Sperre genomme-
nen Ma rktsessekten nicht ehe ausgefolget werden, bis nicht die bei dem Markt-
gericht vorgekommenen Marktglaubiget durch Bezahlung oder Sicherstellung
befriediget sind , oder ihre Einwilligung hiezu abgegeben haben. Unter
den Marktsglaubigcrn aber werden verstanden: n) jene, die in der Markts-
oder Konttattazionsmatrikel einverleibt sind; d) jene, deren Federungen sich
auf einen eigentlichen Markthandel oder Kontrakt gründen; L) jene, die sich
die Bezahlung ausdrücklich auf dem Botzner Markte bedungen haben ; ä)
jene, die ihrer Forderungen halber auf einen Markteffekt den gerichtlichen
Verbot, oder Sequestrazion bewirket haben. Und follen die Streitigkeiten,
die sich zwischen derlei Gläubigern und dem Erben etwa ergeben mögen, vor
dem Marktmagrstrate ausgetragen werden.
8. ZS-
Wenn über einen in der Markts - oder Konttattazionsmatrikel einver-
leibten Handelsmann, der ein Unterthan des Landes Tyrol, oder ein Fremder
italienischer Nazion ist, ein Konkurs entsteht, ist der Marktsmagistrat der
Konkursrichter über dessen gestimmtes in-und ausländisches Vermögen.
§. z6.
Fällt aber in dem Konkurse ein in der Markts - oder Konttattazions-
matrikel cinvcrleibter Handelsmann eines andern königl. Erblandes, oder
ein Fremder deutscher Nazion; dann hat die Magistratsgerichtsbarkeit sich
in die Konknrsverhandlung nur in Rücksicht des eigentlichen Botzner Markts-
Dritte Fortsetzung S ver-
1787»
Jauner.