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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem siebten Jahr seiner Regierung — 1788

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1787]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22604#0097
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vom Jahre 1787-


o) Die Appellation hat auch über jene Urtheile des ersten ordent- «/
lichen Richters statt, wodurch ein vorgcgangenes schiedsrichterliches Urthe'il
bestätiget worden.
p) Die Partheien sind befugt, sich zween Schiedsrichter, den ei-- zu n. r;.
nett in erster, den andern in zweiter Instanz zu wählen; dennoch bleibt die
Wirksamkeit dieser Schiedsrichter immerhin in ihrer gesetzmässigen Beschrän-
kttng.
q) Die Frage, ob der nämliche Richter, bei welchem der Ver-
bot angesucht worden, auch in die Frage der Genugthuung einzugehen ha- zu n.^Z-
be, wann der Verbot widerrechtlich angesuchet worden, oder ob das Ge-
»ugthuunsgeschäst an des Verbotsiverbers ordentliche Instanz zu weisen seye,
wird dahin erlediget: daß, so lang der Verbot haftet, jenem, wider wel-
chen er bewirket worden, frei stehe, eine Widerklage wegen der Genugthu-
ung bei dem nämlichen Richter einzureichen, welcher den Verbot bewilliget
hat. Wann aber der Verbot ohne Ausmessung einer Genugthuung aufge/
hoben worden, sey der Verbotswerber Hierwegen bei seiner persönlichen In-
stanz zu belangen.
r) Dir im §. Zl8. der Gerichtsordnung vorgesehene Haftung für die
Embringlichkeit einer Schuld erlöscht, sobald die eingeantwortete Forderung n.
zu jener Zeit eindringlich gewesen, wo sie in aussergerichtlichen oder gerichtlichen t ä-s-
Wegen hätte eingehoben, oder eingetricben werden sollen, und nicht sogleich
in Ordnung eingehoben oder eingetrieben worden ist.
5) Der Meistbietende nach Vorschrift des §. Z28. der Gerichtsordnung
hat den auf dem erkauften Gut mit Pfandrecht versehenen Gläubigern desVer- zu «.
kaufers nur soweit, als sich der Kaufschilling erstreckt, zu haften, und hat der *
R,chter, nachdem unter diesen Pfandgläubigern die ordentliche Verhand-
lung des Vorrechts halber gepflogen worden, dem Käufer jene, so er an-
dern angeborenen Preise zu bezahlen hat, namhaft zu machen.
t) Uiber die Frage aä zz;., wie sich zu achten sey, wann bei
einer Feilbietung ein Kaustüstiger zwar eine mindere Summe, aber bereite §. zzz.'
Zahlung, der andere eine höhere Summe, aber unter Zahlungsfristen an-
bietet , ward erkläret: wann schon in dem Edikte, mittels dessen die Beding-
nrsse der Feilbietung künd zu machen sind, Zahlungsfristen bestimmet, oder
wann Zahlungsfristen von jenem eingestanden werden, zu dessen Vortheil
das Gut feilgeboten ist; alsdann muß der mit Annchmung dieser Zahlungs-
fristen geschehene höchste Anbot dem auf alsogleiche Zahlung geschehenen
minderen Anbot vordringen. Wo aber einer dieser Fällen nichL eintrsst,
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