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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem achten Jahr seiner Regierung — 1789

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1788]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22605#0046
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Gestze und Verfassungen

-——-
1788»
Februar

den 26ten

zu n.?l2.

Len 28terr

zu n. 89l-
MesHauptst.
§- 7.
n. 649.
673.

40

b) Diese gerichtliche Beigebung eines Rechtsfrcundes ex olllcio, wenn
sie auch dem Generaltaxamte zur Wissenschaft von Seite der Gerichtsstellen
bekannt gemacht wird, hat keineswegs unmittelbar die Folge, auf die Vor-
merkung oder Nachsehung der Taxen, sondern die Vcrwiuiglmg dieser Vor-
merkung oder Nachsehung bleibt, ungehindert des benannten Rechtsfteundes
ex oKeio, immer ein Gegenstand der Kameralbehandlung/ in welchem die Ge-
richtsstelle nicht cinschreiten kann. Die betreffende Partei hat daher um diese
Verwilligung bei dem Gubernium ordentlich anZulaugen, und das Gubermum
derlei Gesuche zu erledigen.
c) Obschon einem ex oillcio bestellten Rechtsfreunde die Haftung für
die Entrichtung der vorgemcrktcn Taxen auf den Fall aufgctragen ist, wenn
die Partei durch Behauptung des Prozeßes zu Zahlungsmitteln gelangt, so
erstreckt sich die Haftung keineswegs unbedingt auf alle Vorfälle, sondern sie
verbindet nur den Advokaten, für die Entrichtung der Taxen , soweit es die
Möglichkeit zuläßt, und so fern es von feiner Verwendung abhängt, Sorge
zu tragen, damit eine an sich mögliche Taxbezahlung nicht unbekümmert ver-
sohren gehe; und kann diefe Bürde dem Rechtsfreunde nicht beschwerlich fal-
len, da er rn dem Falle, wenn feine Partei zur Bezahlung der Taxe unfähig
bleibt, um deren Nachsicht unter Beobachtung der Vorschrift anlangen kann,
welche alsdann nicht zu versagen ist.

789-
Hoföekret vom 26tt» Hornung !788.an das mährisch-schlesische Appel-
lazionögericht in Folge höchster Resoluzion über Vortrag der vereinten Hofstel-
len vom ?8ten Jänner 1788.


as nach Iägerndorf bestimmte Kriminalkreisgericht des jägerndorfer Krei¬

ses ist nach Troppau verleget worden.

790.
Hoföekret vom -8«-- Hornung I788.au das n. und v. v. Appellazions-
gericht in Folge höchster Resoluzion über Vortrag der vereinten Hofstellen vom
28ten Jänner i?88.
E
^s habe zwar bet der höchsten Entschliessung sein Bewenden, daß alles Ein-
standrecht auch gegen Fremde aufgehoben seyn foll ; dennoch wird der §. 7.
des zweiten Hauptstücks des allgemeinen bürgerlichen Gesezbuchs dahin erklärt,
daß jene Fremde, welche Bauerngüter und einzelne Grundstücke an sich brin-
gen wollen, zum Eigenthum und rechtlichen Besitze derselben so lang unfähig
seyn sollen, bis sie die Eigenschaft eines Inländers und Unterthanö angenom-
men, und in dem Oesterrcichischen ihre Wohnplätze genommen haben. Wo
co
 
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