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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem achten Jahr seiner Regierung — 1789

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1788]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22605#0056
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1788»
Mai.
Lmrttn.


»U K. IZg.
186. Z8i.
669.

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drn ZttN."


^0 Ge§eze und Verfassungen

816.
Hosöekvet vom 2tm Mai 1788. an das n. und v. ö. AppellazionSge.
richt in Folge Einvernehmens zwischen den vereinten politischen Hofstellen un-
dec obersten Justizstells.
von dem Reichspostgeneralate an das vordcrösterreichische Postkom-
missaeiat bereits der Befehl erlassen worden; erstens: daß von jenen Verb-
ordnungen/ welche von dem vorderösterreichischen Appellazionsgertchre an ei-
nen untern Richter der Vorlande mit der Aufschrift ex oüieio tranco rmco er-»
lassen werden, bei der Abgabe kein Postporto abgefordert ; zweitens: daß
auch die von außen mit Armenrecht bezeichneten Depeschen Abgabsporro
frei gelassen werden sollen; so ward dem Appellazionsgerichte unter Verant-
wortung die genaueste Obsichk aufgetragen, damit die Offiziös«'von dön Par-
teisachen genau unterschieden, desgleichen die Aufschrift mit Armenrecht nur
den wirklich dieses Rechts theilhaftigen Parteien zugewendct werde, folglich
durch diese Befreiung der zur landesherrlichen Dienstsache qualifizirten, oder
wahrhaft Arme betreffenden Geschäfte dem Postbezug im übrigen kein Ab-
bruch geschehe, und die hierin» bezeigte Willfährigkeit des Reichspostgenera-
lats nicht misbrauchet werde.

8r?»
Hofdekret vom 2««» Mai r?88. an das rii. und V» ö. Appellazions-
geeicht in Folge höchster Entschliessung übet Vortrag der vereinten Hofstellen
vom rrren März 1788.
bisher bei denen von Wien bestandene Possessionsfähigkeitstaxe, da
sie mit der dermaligen Gesezgebung im Widerspruch steht, wird gänzlich auf-
gehoben, gegen dem, daß der Besizer eines bürgerlichen Hauses, so wie cm
anderer Bürger alle auf dem Hause haftenden bürgerlichen Personal, rmd
Realonera ohne Unterschied der Person trage, mithin auch die Personal-
schuldigkeiten, wenn er solche selbst nicht verrichten könnte, auf seine Kosten
durch einen Dritten prästircn lassen müsse.
8lg»
Hofdekvet vom 5»" Mai 1788. an alle Appellazionsgerichte übeL
Änvernehmen der geheimen Hof - Und Staatskanzlei und obersten Iustizstelle.
§^a von der Stadt und Republik Basel in der Schweiz dem kaiserlicher*
Residenten die förmliche Urkunde unterm i2te» April 1788» dahin ausge-
stellei worden, daß in allen sich bei ihnen ergebenden Konkurs- und Exekws
zionsfällen alle Unterthanen der kaiserl. königl. Erblande wie ihre eigener*
Bürger
 
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