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Österreich [Editor]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem letzten Jahr seiner Regierung — 1790

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1789]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22606#0052
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Geseze und Verfassungen

»789.
Äl<Erz
«dieses Bricfjournal hat die möglichste Sicherheit zum Zweck, welche Ler
allen k. k. Beamten in Ansehung der Korrespondenz m 0Ks. und ihrer vo>
ständigen Uibersicht crfodert wird; in dieser Betrachtung muß dasselbe von
der Partei, und dem Postbeamten zugleich gcführet werden.

Vor aulkrn ist der Namen und Karakter der korrespondirenden Par-
tei oben cinzuschreiben, und das Postamt oder die Poststazion, bei welcher
der Korrespondent seine Briefe aufgiebt und abnimmt, dann das Mllltär-
quartal, mit welchem das Journal erfüllt, und abgeschlossen wird, beizuse-
zen. Der Aufgeber, das rjN der wirklich d enende Beamte hat selbst
zu Haus die zu cxpedirende Briefe nach den Nutnern nebst ihrem Gewicho
stückweise an wem, und wohin sie lauten, mit Vopaussezung des Monarc-
tag in das Journal einzuzeichnrn, und in dem Nebenraum mit seiner eigen-
händigen Unterschrift diese Briefausgabe, wie die überstehende Fermuk lau-
tet , zu bestätigen; Hingegen die Einschreibung der Brieftare, und ihre
Zusammrechnung auf eine Summe in die Nebenkolumne dem Postbeamten,
welchem die Briefe nach dem Journal zur Expedizion übergeben werden, zu
überlassen. Der Postbeamte schreibt sodann alrf der Stelle diese ganze
Uibergabe der Briefe nach allen Rubriken in einen anderen Journalbogen,
ftzrt die Bneftaxe sowohl m den ersten, als in den zweiten Bogen bei, zie-
het sie auf eine Summe, und bestattigct in dem Nebenraum die richtige Ui-
bernahrne eigenhändig mit seiner Namensunterschrift, wie aus der nebenste-
henden Duplikatformel zu ersehen ist. Dieser leztere Journalbogen,
mit der Unterschrift des Postbeamten, wird dem Aufgeber zukückgesrellet, und
Sei dem Postamt verbleibt indessen der erste Bogen mit der Unterschrift des
Aufgebers.

Zur Briefabgabe hat der Postbeamte die für diese Partei angekom-
mene Briefe in dem zurückgehaltencn Journalbogen nach den Nlumern, dann
dem Ort woher? nebst dem Gewicht und der Brieftare stückweise einzutra-
gen , in der Nebenkolumne in eine Summe zu bringen, die Stelle aber von
wem sie kommen, nach Ausschreibung des Posttags leer zu lassen, somit diese
Briefabgabe, wie die Formul weiset, mit seiner eigenhändigen Unterschrift
zu verwahren, diese ganze Uibergabe sodann in das Journal, welches der
Korrespondent in Händen hat, und die Briefe abzuholen auf die Post sen-
det, abzuschreiben, den Plaz zur Einschreibung von wem die Briefe sind,
auch

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