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Österreich [Editor]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem letzten Jahr seiner Regierung — 1790

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1789]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22606#0074
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66

1789»
Julius.

den izten

z.N.14. Z.LA.

j. n. zo6. x.

j. N. IZA.

z.nr4-§.Z0.

z.n.l4. §.42.

Geftze und Verfasiungen

fel vorgemcrkt werden, ohne daß jedoch dadurch den bereits vorgemerktm
Gläubigern an ihrem früher erworbenen Pfandrechte ein Nachtheil zugchc.

lOZl.
Hssöekket vom lZ"» Julius 1789. an alle Appellazionsgekichte, inFot-
ge Einvernehmens zwischen den vereinrm Hofstellen und der cberßen Iußizflelle»
W
3) ^-^enn bei einem Konkurse das Fiskalamt als Gläubiger einzutreten
und eine seiner Vertretung zugewieftne Forderung anzumelden hat, läuft
dem Frökalamte die nämliche Frist, die allen übrigen Gläubigern in dem
Konvokazionsedikte ausgesetzt ist; das Fiökalamt muß also auch bis zu dem
rn Sem Edikte bestimmten Lage seine Anmeldung überreichen.
b) Hat es allerdings seine Richtigkeit, daß der Auszug der Klassff-
kazion, so viel es die bei einem Konkurse von dem Fiskus angemeldete For-
derung betrift, so wie die Erinnerung, wann die ganze Klassifikazron bei dem
Vertreter der Masse, und Verwalter des Vermögen- einzuschen ist, dem
Fiskalamte zugestellet werden müsse.
c) Hat das Fiskalamt wegen Erhaltung der Urkunde, und Behelfe
zu Begründung der Vsrrecytsklage sich ganz in jener Art zu benehmen, wie
es sich zur Uiberkommung der Behelfe bei anderweitigen Klagen betragen
muß.
ä) Sobald in einer Vorrechtsklage das Fiskalamt mit mehreren an-
deren Gläubigern als Streitgenoß verflochten ist, muß die Vorrechtskkage
bei des Fiskalamts gehöriger Instanz ausgetragen werden, und hängt es
lediglich von den übrigen Streitgenossen ab, ob sie auch ihre Sache dem Fis-
kalamte zur Vertretung überlassen, oder einen anderen gemeinschaftlichen
Nechtöfreund, der jedoch den Prioritätsprozeß mit dem Fiskalamte gemein-
sam abzuführen hat, bestellen wollen.
e) Muß auch der Fiskus sich nach dem Gesetze achten, wo die Re-
partizion nur dem Kreditorenausschuß zuzustcllen, und jeder Gläubiger, also
auch der Me privmorum gauvirenöe Fiskus sie daselbst einzuschen berechtiget
ist. Wohingegen sich
k) von selbst versteht, daß die Anstände, welche über die Verthei-
lung entstehen, sie mögen von dem Fiskus gegen andere Gläubiger, oder von
anderen Gläubigern gegen den Fiskus erreget werden, immer bei dem Land-
rechte ansgetragcn werden müssen.
 
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