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Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem letzten Jahr seiner Regierung — 1790

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1789]
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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1790]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22606#0100
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Geseze und Verfassungen

1789.
Dezember,
den 28ten

z. n- 464.
erste Abrheil.
§. 50.

den zoten

r. n. 84^.
§.l88bisi9i

1790.
Jänner
den 4tcn

92

!O8?.
Hofdekret vom 28^» Dezember 1789. an das n. und v. ö. Appell«-
zionsgericht, in Folge Einvernehmens zwischen den vereinten Hofstellen und
der obersten Justizstelle.


Appellazionsgerichte ass Kriminalobergerichte sollen von nun an in
jedem Falle, den sie nach'den durch die Kriminalgerichtsordnung §. i88- bis
191. bestimmten Grundsätzen, und zugleich nut Rücksicht auf die ihnen m
den §§. 176. und 177. emgeraumte Macht zur Straft des Schiffziehens ge-
eignet erkennen, das Urtheil benannklich auf diese Strafgattung abfassen, da
künftig nur jene Verbrecher durch das Politikum zum Schiffzuge werden ab-
geliefert werden, deren Urtheile ausdrücklich darauf lauten.

A^ei Berathschlagung der von dem Fiskalamte vertretenen Streitigkeiten
über die Ungültigkeit der Ehe hat allerdings ein politischer Repräsentant zu
erscheinen.

io88-
Hoföt'kket vom zoten DezembkU' 1789. an alle Appellazronsgerichte/
in Folge höchster Entschliessung über Vortrag der vereinten Hofstellen.

1089.
Hyfbektek vom 4ten Zännev 1790. an das inner und 0. ö. Appella-
zionsgericht, in Folge höchster Entschliessung über Vortrag der obersten In-
stizftelie vom 24WN Dezember 1789»
Termin zur Einführung der deutschen Sprache bei den Justizbehörden
des Triesterbezirkö wird auf drei Jahre verlängert, immittels ist Sorge zu
tragen, daß die in der deutschen Sprache nicht hinlänglich bewanderten, wirk-
lich angestellten Rache und Advokaten wahrend dieser Frist sich die deutsche
Sprache vollkommen beilegen, und daß weder ein neuer Rath und subalter-
ner Beamter, noch ein Advokat angestellet werde, der nicht neben den übri-
gen nothwendigen Dienstcseigenschaften auch den vollkommenen Besitz der
deutschen Sprache beweisen kann,
 
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