Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Österreich [Hrsg.]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem letzten Jahr seiner Regierung — 1790

DOI Heft:
[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1790]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22606#0101
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
vom Jahre 1790.


< 1090.
Hoföekret vom 4ten Jänner 1790. an alle Appellazionsgerichle, kn
Folge höchster Einschliessung über Dortrag der vereinten Hofstellen.

1790.
Jänner
den 4eta

^N Fällen, wo einem Mündel die von dem gesetzmäßigen Alter der Groß-
jährigkeit abgängige Jahre nachgesehen werden, ist die Taxe nach dem neben-
findigen Verzeichniß sowohl für die gegenwärtig in Verhandlung stehenden,
als die künftig vorfallenden Fälle abzunehmcn; wo dagegen dir bei der sech-
sten Rubrrke der Taxordnung des adclrchcn Richteramts unter dem Buchsta-
bcn 8. für die gerichtliche Verordnung zur Einantwortung des Puvillarguts
festg-esetzte Taxe, fobakd der Fall der verliehenen Nachsicht an Jahren eintrrtt,
insbesondere nicht abzunehmen ist.

r- n. 717.
öle Rubrik kr.



Venia TtLtis wird in zwo Klassen getheilet/ nämlich m jene des Stan-
Les, und in jene der abgängigen Zeit.

Nach dieser Eiutheilung hat zu zahlen:

8c> --

7^ V0N IOOO fl.

Die

A a

Fünfte Fortstzung.

60 —
Lo —
20 —

Jedes abgängige Jahr
Eure über den Bürgerstand erhobene Person für den Stand 200 —
Jedes abgängige Jahr
Ern Bürger für den Stand
Jedes abgängige Jahr
Hievon sind ausgenommen die minder kondizionirten
Personen, derselben Vermögen nicht 2000 st. beträgt,
welche für die dresfällige Dispensazion von dem be-
sitzenden ganzen Vermögen rm Ganzen zu zahlen
haben

Ein Fürst für den Stand
ZO0O fl.
Jedes abgängige Jahr
2L00 *
Ern Graf für den Stand
rooo —
Jedes abgängige Jahr
140 —
Ein Freiherr für den Stand
8vc> —
Jedes abgängige Jahr
120 —
Em Rirrer für den Stand
600
Jedes abgängige Jahr
Loo --
Ein Adelicher für den Stand
420 '—-
 
Annotationen