AUSRUFPREISE SIND DIE HALBEN SCHÄTZUNGSPREISE
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in öster-
reichischen Schillingen.
2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld von 20 Pro-
zent zu entrichten. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des
Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über.
3. Sämtliche Ankäufe sind unbedingt und ausnahmslos längstens drei
Tage nach Beendigung der Auktion in bar zu bezahlen. Spätere
Zahlungen sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Unter-
zeichneten zulässig und bankmäßig zu verzinsen.
4. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, diejenigen verkauf-
ten Objekte, welche innerhalb von fünf Tagen nach erfolgtem Zu-
schlage nicht übernommen wurden, auf dem Wege der öffentlichen
Versteigerung oder des freihändigen Verkaufes zu veräußern. Der
frühere Ersteher der Objekte hat den eventuellen Mindererlös, sowie
die durch den Wiederverkauf entstehenden Spesen zu tragen.
5. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, Nummern zu ver-
einigen oder zu trennen, sowie die Reihenfolge der Nummern nicht
genau einzuhalten.
6. Sollte eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag entstehen
und nicht sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden können,
so wird die betreffende Nummer sofort nochmals ausgeboten.
7. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der
Eigenschaft und dem Zustande der einzelnen Gegenstände zu über-
zeugen, können Reklamationen nach erfolgtem Zuschlage nicht mehr
berücksichtigt werden.
8. Vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer und
ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
(Staat!. Mum«*
JWUOTHEK I
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in öster-
reichischen Schillingen.
2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld von 20 Pro-
zent zu entrichten. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des
Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über.
3. Sämtliche Ankäufe sind unbedingt und ausnahmslos längstens drei
Tage nach Beendigung der Auktion in bar zu bezahlen. Spätere
Zahlungen sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Unter-
zeichneten zulässig und bankmäßig zu verzinsen.
4. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, diejenigen verkauf-
ten Objekte, welche innerhalb von fünf Tagen nach erfolgtem Zu-
schlage nicht übernommen wurden, auf dem Wege der öffentlichen
Versteigerung oder des freihändigen Verkaufes zu veräußern. Der
frühere Ersteher der Objekte hat den eventuellen Mindererlös, sowie
die durch den Wiederverkauf entstehenden Spesen zu tragen.
5. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, Nummern zu ver-
einigen oder zu trennen, sowie die Reihenfolge der Nummern nicht
genau einzuhalten.
6. Sollte eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag entstehen
und nicht sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden können,
so wird die betreffende Nummer sofort nochmals ausgeboten.
7. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der
Eigenschaft und dem Zustande der einzelnen Gegenstände zu über-
zeugen, können Reklamationen nach erfolgtem Zuschlage nicht mehr
berücksichtigt werden.
8. Vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer und
ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
(Staat!. Mum«*
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