AUSRUFSPREISE SIND DIE HALBEN SCHÄTZUNGSPREISE
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Rarzahlung in österrei-
chischen Schillingen.
2. Die Ersteh er haben auf den Zuschiagspreis ein Aufgeld von 20% zu
entrichten. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises,
die Gefahr bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über.
3. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, Nummern zu vereini-
gen oder zu trennen, sowie die Reihenfolge der Nummern nicht genau
einzuhalten.
4. Sollte eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag entstehen und
nicht sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden können, so wird
die betreffende Nummer sofort nochmals ausgeboten.
5. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der Eigen-
schaft und dem Zustande der einzelnen Gegenstände zu überzeugen,
können Reklamationen nach erfolgtem Zuschlage nicht mehr berück-
sichtigt werden.
6. Die Festsetzung der Künstlernamen und die Züschreibungen erfol-
gen nach sachverständiger Feststellung, doch werden Bestimmungen
und Beschreibungen der Gegenstände nicht gewährleistet.
7. Vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer und
ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
Experten:
für Antiquitäten: Samuel Glückselig
für Gemälde: Dr. Otto Fröhlich
für Teppiche: Kom.-Rat Arthur Specht
für Waffen: Julius Ernst Scheurer
Gerichtlich beeidete Sachverständige und Schätzmeister
DIE MIT * BEZEICHNETEN GEGENSTÄNDE STAMMEN AUS
DEM BESITZE HUBERT MARISCHKA-KARCZAG
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Rarzahlung in österrei-
chischen Schillingen.
2. Die Ersteh er haben auf den Zuschiagspreis ein Aufgeld von 20% zu
entrichten. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises,
die Gefahr bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über.
3. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, Nummern zu vereini-
gen oder zu trennen, sowie die Reihenfolge der Nummern nicht genau
einzuhalten.
4. Sollte eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag entstehen und
nicht sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden können, so wird
die betreffende Nummer sofort nochmals ausgeboten.
5. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der Eigen-
schaft und dem Zustande der einzelnen Gegenstände zu überzeugen,
können Reklamationen nach erfolgtem Zuschlage nicht mehr berück-
sichtigt werden.
6. Die Festsetzung der Künstlernamen und die Züschreibungen erfol-
gen nach sachverständiger Feststellung, doch werden Bestimmungen
und Beschreibungen der Gegenstände nicht gewährleistet.
7. Vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer und
ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
Experten:
für Antiquitäten: Samuel Glückselig
für Gemälde: Dr. Otto Fröhlich
für Teppiche: Kom.-Rat Arthur Specht
für Waffen: Julius Ernst Scheurer
Gerichtlich beeidete Sachverständige und Schätzmeister
DIE MIT * BEZEICHNETEN GEGENSTÄNDE STAMMEN AUS
DEM BESITZE HUBERT MARISCHKA-KARCZAG