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Otto Greiner Kunsthändler <Stuttgart> [Hrsg.]
Kunstversteigerung im Oberen Museum, Lindenstr. 10, Freitag, 28. und Samstag, 29. Mai [1937] aus auswärtigem Besitz wegen Liquidation, aus Schloß Hornberg bei Kirchberg a. J., sowie aus verschiedenem Privatbesitz — Stuttgart, 1937

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https://doi.org/10.11588/diglit.13213#0002
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VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN

1. Die Gegenstände werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und
des Versteigerers für deren Beschaffenheit oder Vollständigkeit gegen
sofortige Barzahlung versteigert.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes
kein Übergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages kann der
Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers sich vorbehalten oder ver-
weigern.

3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so ent-
scheidet das Los über den Zuschlag.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages
gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den
Ersteher über.

5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 15% Aufgeld
(Wiederverkäufer 10%) sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Verstei-
gerer zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Abnahme
der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegen-
standes an den Käufer nicht statt; der Käufer geht vielmehr seiner Rechte
aus dem Zuschlag verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten
noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Aus-
fall; dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch
zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der Ver-
steigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen, der Sitz des Ge-
werbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Verpflich-
tungen der Käufer. Etwaige Stundung von Versteigerungsrechnungen ist
nur ganz ausnahmsweise und nur mit Genehmigung des Versteigerers
zulässig.

8. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das Bieten
für andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Be-
sichtigung und zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Versteigerers gestattet.

DER VERSTEIGERER:

OTTO GREINER
 
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