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Gurlitt, Cornelius
Die Pflege der kirchlichen Kunstdenkmäler: ein Handbuch für Geistliche, Gemeinden und Kunstfreunde — Leipzig [u.a.], 1921

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https://doi.org/10.11588/diglit.28840#0054
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Die Denkmalpflegen.

Sachverständigen, d. h. aus Künstlern, Kunstgelehrten, Kunst-
freunden zu bestehen, müssen jedoch auch Techniker, Ver-
waltungsmänner und Vertreter der mit der Denkmalpflege
vorwiegend beträufln Organisationen, also der Kirchen, der
Städte usw. unter sich zählen. Ihre Aufgabe ist Beratung
der Behörden, der Kirchengemeinden, aller Besitzer und Ver-
walter von Kunstdenkmälern dort, wo sie um ihr Gutachten
angegangen werden, jedoch auch dort, wo sie aus eigenem
Antrieb sich mit einer Angelegenheit zu befassen für richtig
befinden. Denn ihnen ist die Überwachung aller Denkmäler
ihres Bezirkes anzuvertrauen, so daß sie auch dem Be-
sitz des Staates gegenüber Einspruchsrecht haben. Gerade
durch die Zusammensetzung aus angesehenen Männern ver-
schiedener Lebensstellung wird es möglich sein, die unver-
meidlichen Verschiedenheiten in der Behandlung der Einzel-
fragen zu einem ersprießlichen Ausgleich zu bringen, nament-
lich wenn die Aussprache sich in voller Freiheit vollzieht,
nicht gebunden durch die Weisungen einer Vorgesetzten Be-
hörde oder durch den überwiegenden Einfluß einer Zweck-
gemeinschaft.

Auch nicht durch die der Künstler, denen unzweifelhaft
eine wichtige Stellung in diesen Ämtern zufallt. Man wird
sich freuen, die Angesehensten unter diesen den Ämtern ein-
reihen zu dürfen und trotzdem den Grundsatz aufzustellen
haben, daß nicht die künstlerische Arbeit auf die Amtsmitglieder
allein fällt, daß somit die Gefahr entstehe, das Amt werde
als ein „Klüngel“ angesehen. Wenn das Amt auch auf die Mit-
wirkung der ihm angehörigen Künstler im Interesse der Sache
nicht verzichten will, so wird es doch die Gefahren erkennen,
die durch das Über wiegen Weniger in der Pflegetätigkeit liegen.
Sehr leicht wird eine schematische Behandlung eingreifen und
die Mitwirkung der Jüngeren, Außenstehenden zum Nachteil
der Kunst und mithin auch der Denkmäler beeinträchtigt
werden. Aufgabe des Amtes wird sein, den jeweilig Besten zu
finden, der die Arbeit ausführen kann, aber auch dem vom Besitzer
selbst Gewählten nicht etwa die Hände in der Durchführung
seiner künstlerischen Absichten zu bindep, wohl aber guten
Rat über die .einzuschlagenden Wege zu erteilen und das
als ungeeignet Erscheinende zu verhindern. Es gilt nicht
 
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