Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1900 — Heidelberg, 1900

DOI Heft:
Nr. 5 (26. Mai 1900)
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.68881#0038
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
1900

Heidelberger Akademische Mitteilungen

Nr. 5

Akademisches Direktorium.
Nachdem die letzte regelmässige Immatrikulation statt-
gefunden hat, werden die Herren Studierenden darauf auf-
merksam gemacht, dass die Vorlesungen innerhalb der
nächsten 8 Tage, d. i. bis spätestens 28. ds. Mts.,
belegt sein müssen.
Die Erlaubnis zum Belegen von Vorlesungen nach
diesem Zeitpunkt kann nur ausnahmsweise vom Prorektor
erteilt werden.
Studierende, die nach Ablauf der regelmässigen Imma-
trikulationstermine nachträglich immatrikuliert werden, haben
die Vorlesungen innerhalb 8 Tagen nach ihrer Immatrikulation
zu belegen. Wer die bestimmte Frist nicht einhält, kann
disciplinär bestraft werden.
Heidelberg, den 20. Mai 1900.
Der Prorektor:
H. Kosenbuseh.

Akademisclies Direktorium.
Die Herren Studierenden werden hierdurch in Kenntnis
gesetzt, dass die Satzungen des akadem. Kranken-
vereins geändert worden sind und nach erfolgter Genehmigung
seitens des Grossh. Ministeriums der Justiz, des Kultus und
Unterrichts d. d. Karlsruhe, den 13. Februar 1900 Nr. 4243
mit Beginn des Sommer-Semesters 1900 in Kraft treten.
Die neuen Statuten können auf der Universitätskanzlei
in Empfang genommen werden.
Der Prorektor:
H. Kosenbuseh.

Bekanntmachung.
Mit Bezug auf Art. 4 Abs. 2 der Statuten des akade-
mischen Krankenvereins wird hierdurch bekannt gemacht,
dass nachverzeichnete Aerzte sich bereit erklärt haben, bis
auf weiteres kranken Studierenden ärztlichen Bat un-
entgeltlich zu erteilen und zwar :

a) In ihren Sprechstunden:

1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.

Prof. Dr. von Hippel, vorm. 9—12 Uhr, Augenklinik.
Dr. Marwedel, nachmittags 3—4 Uhr, Bunsenstr. 15.
„ Hammer, nachm. 2—3 Uhr, Bohrbacher Strasse 17.
„ Brauer, „ 2’/2—31/2, Gaisbergstrasse 2.
_ Bettmann, . 21/,—3'/», Akadem. Krankenhaus.
, Starck, „ 3—4 Uhr,
Prof. Dr. Aschaffenburg, nachmittags 3—4*/a Uhr,
Leopoldstrasse 33.

b) In den Wohnungen der Studierenden:

1. Dr. Bolly, Bergheimer Strasse 56. Besuche sind anzu-
melden beim Pförtner im akadem. Krankenhaus.
2. Dr. Holzer, vormittags 11—12 Uhr, Hauptstrasse 195.
3. „ Brenner, nachmittags 1/23—1/24 Uhr, Ziegelg. 26.
4. „ Strasser, Ladenburger Strasse 20.
Besuche sind bezüglich O.-Z. 2, 3 und 4 jeweils
in den betr. Wohnungen anzumelden.
Ausserdem findet seitens der poliklinischen Assistenz-
ärzte täglich eine Sprechstunde im akadem. Kranken-
hause
vormittags von 8—10 Uhr,
an Sonntagen „ 10—11 „
statt.

Heidelberg, den 1. Mai 1900.

Direktion des akadem. Krankenvereins:
Buhl.

Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Es ist zur Kenntnis des Grossh. Ministeriums gekommen,
dass ältere vor dem Staatsexamen stehende Studierende, ins-
besondere der Bechtswissenschaft, sich zwar an der Hoch-
schule immatrikulieren lassen bezw. das akademische Bürger-
recht beibehalten, sich aber nicht Studien halber am Orte
der Hochschule aufhalten, sondern sich in ihre Heimat be-
geben, um sich dort auf das Staatsexamen vorzubereiten,
gleichwohl aber die so verbrachten Studiensemester bei der
Meldung zum Staatsexamen als an der Hochschule ver-
brachte Studiensemester zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Uebung widerspricht durchaus den be-
stehenden Bestimmungen wie den Akad. Vorschriften und
hat auch eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden
Ausbildung der Studierenden zur Folge. Wir fordern die
Studierenden zur Abbestellung des fraglichen Missstandes
auf mit dem Hinweis darauf, dass die Prüfungsbehörden zur
strengsten Prüfung der Nachweise über das Studium der
Kandidaten veranlasst sind, und dass die Zurückweisung der
Kandidaten von der Prüfung erfolgen wird, sobald sich hier-
bei ergiebt, dass die betr. Kandidaten nicht während der vor-
geschriebenen Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der
Hochschule betrieben haben und an solcher anwesend waren.
Heidelberg, den 1. Dezember 1899.

Akademisches Direktorium.
Nach § 15 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, der akademischen Behörde bei der Auf-
nahme ihre Wohnungen anzuzeigen und ihr über
einen Wechsel derselben jeweils binnen drei
Tagen Mitteilung zu machen.
Die Studierenden werden daher aufgefordert, ihren et-
waigen Wohnungswechsel binnen obiger Frist auf dem
Sekretariate anzuzeigen.
Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden und
ist ausserdem, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch einen
Oberpedell nötig wird, an den betreffenden Beamten die
Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.
Heidelberg, den 15. Oktober 1899.

Engerer Senat.
Die Herren Studierenden werden hierdurch in Kenntnis
gesetzt, dass nach Anordnung des Grossh. Ministeriums des
Innern, des Kultus und Unterrichts vom 28. Februar d. J.
Nr. 2001 die Privatvorlesung, welche ein Studie-
render zur Erlangung des akademischen Bürger-
rechts zu hören hat, mindestens eine vierstün-
dige sein soll.
Dabei wird bemerkt, dass es keinem Anstand unterliegt,
wenn an Stelle einer solchen vierstündigen Vorlesung auch
mehrere diese Zahl von Wochenstunden erreichende Privat-
vorlesungen belegt werden wollen.
Heidelberg, den 3. März 1900.

Akademisches Direktorium.
Das Succow’sche Stipendium für 1900, bestehend
in einem nützlichen Buche für einen Studierenden der Theo-
logie und der Medizin, wird zur Bewerbung ausgeschrieben.
Als Bewerber wird jeder Studierende der Theologie oder
Medizin zugelassen, der wenigstens ein volles Se-
mester der hiesigen theologischen oder medizinischen Fakul-
 
Annotationen