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Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1905/1906 — 1905/​1906

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Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Winter-Halbjahr 1905/1906 Nr.2
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https://doi.org/10.11588/diglit.74188#0012
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1905/1906

Heidelberger Akademische Mitteilungen

Nr. 2

4. Personen reiferen Alters (Hospitanten)
sind gehalten, vor der Inskription bei den akademischen
Lehrern das Kollegiengeld an die Quästur zu entrichten. |
Heidelberg, den 15. April 1905.
Der Prorektor:
Curtius.

Akademisches Direktorium.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen und die Be-
nutzung akademischer Anstalten durch Nicht-Akademiker
sehen wir uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu
machen:
1. Der ständige Besuch von Vorlesungen kann Perso-
nen reiferen Alters (Hospitanten) gemäss § 58 der
akademischen Vorschriften jeweils für ein Semester ge-
stattet werden.
2. Der Erlaubnisschein, der auf dem Sekretariat
ausgestellt wird, ist dem Quästor und den Dozenten,
letzteren auch die Quittung der Quästur über
die entrichteten Honorare u. s. w. vorzulegen.
Heidelberg, den 15. April 1905.
Der Prorektor:
_Curtius.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Auf Anordnung des Grossh. Ministeriums der
Justiz, des Kultus und Unterrichts ist von den bad.
Hochschulen eine Semestral-Statistik der Stu-
dierenden aufzustellen.
Zu diesem Zweck hat jeder Studierende in
jedem Semester eine Zählkarte auszufüllen, und
hat die Ausfüllung der Karte für das Sommersemester
nach dem Stand vom 1. Dezember zu erfolgen.
Die Herren Studierenden werden deshalb ersucht,
die in der Universitätskanzlei (Universitäts-
hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszufüllen
und zu unterzeichnen.
Wir geben uns der Erwartung hin, dass die
Herren Kommilitonen dieser Aufforderung bis läng-
stens 15. Dezember nachgekommen sein werden.
Säumige würden disziplinäres Einschreiten zu
gewärtigen haben.
Heidelberg, den 15. Oktober 1905.
Der Prorektor:
- Curtius.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
1. Die Einzeichnung in die Anmeldelisten hat bis
zum 28. November bei den Dozenten zu erfolgen.
Wer erst nach diesem Termin zu den Vorlesungen zu-
gelassen oder immatrikuliert wird, hat die Einzeichnung so-
fort zu bewirken.
Nachträgliche Einzeichnungen dürfen nur mit schrift-
licher Genehmigung des Prorektors vorgenommen werden.
2. Die Entrichtung der Kollegienhonorare hat auf
der Quästur bis zum 28. November zu erfolgen, bei
späterer Einzeichnung in die Listen unmittelbar darnach.
Studierende, deren Gesuch um Honorarbefreiung nicht
entsprochen wurde, haben innerhalb 8 Tagen nach Zustellung
der Verbescheidung ihres Gesuches Zahlung zu leisten.
Heidelberg, den 15. Oktober 1905.
Der Prorektor:
Curtius.

Universität Heidelberg.
Frauenstudium betr.
I. Als ordentliche Studierende
werden Frauen, welche gemäss § 6 der akademischen
Vorschriften das Reifezeugnis eines deutschen,
staatlich anerkannten Gymnasiums, bezw. in den
hierfür bestimmten besonderen Fällen eines deutschen
Realgymnasiums oder einer deutschen Oberreal-
schule vorlegen und im fiebrigen die erforderlichen
Nachweise für die Immatrikulation erbringen, — zunächst
jedoch nur versuchsweise — zur Immatrikulation zu-
gelassen. Die betreffenden Gesuche sind an die
Immatrikulationskommission zu richten.
II. Als sog. Hörerinnen
lassen die theologische, philosophische und natur-
wissenschaftlich-mathematische Fakultät solche
Damen, welche genau bestimmten Anforderungen an
eine wissenschaftliche Vorbildung genügen (höhere
Lehrerinnenprüfung für Deutsche, — Baccalaureat für
Engländerinnen und Amerikanerinnen, — Diplome
de fin d'etudes für Französinnen, — 4 jährige höhere
akademische Frauenkurse für Russinnen, — vorbehalt-
lich besonderer Beschlussfassung in besonderen Fällen),
sodann die medizinische Fakultät solche Frauen, die
an einer deutschen oder gleichwertigen Universität
die medizinische Doktor- oder Arzt-Prüfung abgelegt
haben, zum Besuche der Vorlesungen innerhalb der
Fakultät zu.
Die Zulassung erfolgt aber nur im Einverständnis
mit den akademischen Lehrern, bei denen Vorlesungen
gehört werden wollen, und nur vergünstigungsweise und
jederzeit widerruflich. Die betreffenden Hörerinnen
werden nicht immatrikuliert, erhalten auch keinen
Hospitantenschein, sonach auch nicht die Berechtigung
zum ständigen Besuche der Vorlesungen, sondern von
Semester zu Semester von der betreffenden Fakultät
einen Erlaubnisschein. Gesuche um Zulassung zum
Besuche der Vorlesungen als Hörerinnen sind
unter Vorlage der Zeugnisse über Vorbildung und
Studien an den betreffenden Fakultätsdekan ein-
zureichen.

Philosophische Fakultät.
Die Honorarbefreiungsgesuche betr.
Denjenigen Herren Studierenden der Philosophischen
Fakultät, welche Eingaben um Honorarbefreiung einreichen
wollen, wird hierdurch bekannt gemacht, dass nach Fakul-
tätsbeschluss die erforderlichen Fleisszeugnisse auf Formularen
ausgestellt werden müssen, welche auf dem Universitäts-
sekretariat zu entnehmen und persönlich den betreffenden
Herren Dozenten zu überbringen sind. Von letzteren wird
das ausgestellte Zeugnis direkt dem Dekan der Philosophi-
schen Fakultät zugestellt werden. — Ihren Gesuchen
haben die Bewerber das Anmeldebuch, oder ein
Verzeichnis sämtlicher im letztvergangenen und
im laufenden Semester belegten Vorlesungen
und Hebungen anzufügen, ausserdem aber in
den Gesuchen diejenigen Dozenten namentlich
anzuführen, welche sie um Ausstellung eines
Fleisszeugnisses gebeten haben.
Für diejenigen Herren, welche bisher noch nicht Hono-
rarbefreiung genossen haben, wird bemerkt, dass Aussicht
auf Erfolg nur Gesuche solcher Bewerber haben, welche ihre
besondere Befähigung zum Studium durch entsprechende
Schulzeugnisse nachzuweisen vermögen. Bewerber, welche
im Maturitätszeugnis nicht die Noten „sehr gut" oder „gut"
(I oder II) erhalten haben, können zunächst Honorarbefreiung
überhaupt nicht erlangen; sie dürfen erst dann auf Befreiung
 
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