Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1915/16 — Heidelberg, 1915-1916

DOI Heft:
Nr. 1 (13. November 1915)
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.25142#0001
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
AKADEMISCHE MITTEILUNGEN

FÜR DIE STUDIERENDEN DER RUPRECHT -KARLS - UNIVERSITÄT ZU HEIDELDERG

Erscheint während des Semesters
monatlich zweimal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert

Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Anzeigenpreis für 10 Zeilen ein-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Donnerstags mittags 12 Uhr

W inter ^Halh j ahr 1915/16

Nr. 1 Samstag, 13. November 1915

Die Herren Studierenden wollen in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie jeden
Wohnungswechsel, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Immatrikulations-Kommission.

Bekanntmachung.

Die Tmmatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlusse jeder Woche statt.

A n m e 1 d u n g e n zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen. Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der Kanzlei während der Stunden von 9 bis
12 Uhr zu bewirken.

Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen hei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem S e k r e-
tariat in dieMatrikel einzuzeichnen und sich sodann
am folgenden Samstag um 12 Uhr zu einer durch den
Prorektor abzuhaltenden Schlussfeierlichkeit in der Aula
einzufinden

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

1. von Inländern:

Abgangszeugnis von der Schule u n d von den etwa schon
hesuchten Hochschulen,

ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
d?r Schule oder Hochschule stattfindet;

2. von Ansländern:

ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.

Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.

Heidelberg, den 15. Oktober 1915.

Der Prorektor:

_ Baner.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmactiuiig.

In Bezug auf den Besuch und das Belegen der Yor-
lesungen durch immatrikulierte Studierende wird folgendes
bekannt gemacht:

1. Das BelegenderYorlesungenhatspätestens8 Tage
nach der letzten regelmässigen Immatrikulation (d. i. b i s
spätestens 2 8. Nov.) stattzufinden. Die Erlaubnis
zum Belegen nach diesem Termin kann nur ganz ausnahms-
weise vom Prorektor erteilt werden. Nachträglich Imma-
trikulierte haben das Belegen innerhalb 8 Tagen nach
ihrer Immatrikulation zu bewirken. In diesen beiden
Fällen erfolgt ein entsprechender Vermerk des Prorek-
tors im Anmeldungsbuch. Nach Ablauf der Beleg-
frist ist derBesuch nicht belegter Vorlesun-
gen nicht mehr gestattet.

2. Jeder Studierende ist verpflichtet, in jedem Semes-
ter mindestens vier Stunden Privatvorlesungen zu be-
legen. Dispens kann nur der Prorektor erteilen.

3. Der Studierende, welcher Vorlesungenbelegen will,
hat zunächst zu Hause auf einer Seite und zugleich
auf dem beigehefteten besonderen Blatte des Anmeldungs-
buches — also zweimal — die Ueberschrift (Semester
und bezw. Studium, Namen, Geburtsort, Staatsangehörig-
keit) zu fertigen und in Spalte 1 die Vorlesungen und
Lehrer gleichlautend einzutragen, sodann bis spätestens
28. Nov. das Anmeldungsbuch der Quästur (Hauptstrasse
52, geöffnet vormittags von 9—12 Uhr und nachmittags
von 3—5 Uhr, — Mittwoch und Samstag nachmittags
geschlossen) vorzulegen und dort die Honorare und Bei-
träge zu entrichten, sich d a r n a ch bei den Dozenten unter
Vorlegung des mit der Quittung der Quästur versehenen
Anmeldungsbuches zur Antestierung zu melden und in die
Inskriptionsliste einzutragen. Die Dozenten können keine
Meldungen annehmen und Einträge im Anmeldungsbuch
machen, bevor Zahlung bei der Quästur erfolgt ist.

Der Prorektor:

Bauer.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachuug.

Frauenstudium betr.

I. Als ordentliche Studierende

werden Frauen gemäss § 5 der akademischen Vorschriften
zur Immatrikulation nur zugelassen, wenn sie das Reifezeug-
nis eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen Beal-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen.
Wenn nach den hestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
studium der Nachweis der Keife für die Prima einer der
genannten deutschen neunstufigen Mittelschulen genügt (zahn-
ärztliches und pharmazeutisches Studium), so können auch
Frauen mit dieser Vorbildung zur Immatrikulation für dieses
Berufsstudium zugelassen werden.

Andere Ausnahmen sind unzulässig.

II. Als Hörerinnen

können Frauen zum ständigen Besuch von Vorlesungen zu-
gelassen werden, die

a) das Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen Mittel-
schule besitzen, aber wegen ihrer Lebensstellung oder
ihres Alters nicht um die Immatrikulation nachsuchen;

b) die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;

c) eine gleichwertige, im Auslande erlangte wissenschaft-
liche Vorbildung nachweisen.

Als gleichwertige Vorbildung ist anzusehen:

für das theologische, juristische, philo-
sophische und das naturwissenschaftlich-
mathematische Studium: Höhere Lehrerinnenprü-
fung für Oesterreicherinnen und (Deutsch-)Schweize-
rinnen, — Baccalaureat für Amerikanerinnen (vorbehalt-
lich besonderer Beschlussfassung in besonderen Fällen),
für das medizinische Studium: die Ablegung
 
Annotationen