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N} 47.

Mittwoch/ 25. Februar

$ 1852.

*


durch die

Beridhte werden gratts beigegeben.



Geſchichtskalender der Neuzeit.
25. Februar.

Zu dem 18. Zunt 1849 inftallirten Rerwal
tungsrath der Union wurde am 26. Septbr
der frühere Staatsminiftfer von Bodelfchwingh
alg Vorfigender ernannft, welcher dieſe Stelle big
25. Februar 1850 befleidete, und den Generalkeutz
nant v. Radowiß zum Nachfolger Datte.

S Landesherrliche Verfügungen.
Karlsruhe, 23. Febr. Das Regierungs.

blatt Nr. 7 enthält. Folgendes:
2— Le op old —

von Gottes Gnaden,

Großherzog von Baden, Herzog von Zäh-

— —

Durch anhaltendes Unwohlſein verhin-
dert die Vortraͤge der Vorſtände Unferer
Miniſtexien verſönlich entgegen zu nehmen,
haben Wir Uns bewogen gefunden bis auf
MWeiteres, Unſeren vielgelie bten Sohn den
Prinzen Friedrich damit zu beauftragen.
Derſelbe vird Unſerer Weiſung gemäß
Unſere Willensmeinung einbolen und da

wo nöthig kund geben.

- _ Zugleth ertheilen Wir dem genannten
Unſerem vielgeliebten Sohne hiermit die
Vollmacht, diejenigen Gefetze, Verordnun-
gen und ſonſtige Höchſte Entſchließungen,

welche Unſerer Unterſchrift bebürfen, in

Unſerem Namen zu unterzeichnen, und wol-

len, daß die von Ihm unterzeichneten und-
von dem verantwortlichen Chef des betref-
fenden Miniſteriums gegengezeichneten Aete
die volle Kraft haben follen, als ob Diefel-
ben von Uns Selbſt Höchſteigenhändig voll-
zogen worden wären. . }

Gegeben zu Karlsruhe, 21. Febr. 1852.

Leopold.

Frhr. v. Rüdt. v. Stengel. Il v. Rog-
Benbach. v. Marfchall. - Wedmar, _
Auf lallerhöchſten Befehl Seiner Königlichen Ho-

heit des Großherzogs:
Schunggart. }

%

Kammierver handlu gen.

— Karlsruhe, 21, Febr. Inder heu-
tigen Sitzung der 2. Kammer wurde zur
Diseuſſion des Berichtes des Abg. Preſti-
rarit den von der 1, Kammer herüberge-
fommenen Gefeßentwurf, die AbLöfung
einiger alten Abgaben betr., geſchritten.
S1. Die Entſchädigung für die in den
Sätzen 1, 6 und 8 des Art, 1 des Geſetzes
vom 10, April 1848 aufgehobenen Berechttz
gungen wird aus der Staatskaſſe geleiftet.
Vo jedoch ein Bannrecht auf einem Ber-
irage des Berechtigten mit den bannßflichli-


Beſißern der gebannten Häuſer oder Outer
berubt Dat, ficht der Staatsfaflfe der Rüc-
geiff auf die vormals Bannpflichtigen zu,
Luch in Dem Teßteren Falle behält die Staats
faffe ein Sünftheil der Entfhädiqung und
Ziuſe auf fich, und fie fann nur die übrigen

_ bier Künftdelle on den Veichtigen zurüd-
fordern.“ Die Commiffion veantragt, den
zweiten und dritten Abfaß zu ſrcichen, da-
gegen in einem zweiten Abſatz zn beftimmen:

In den Orten, in weldhen Das Abzugsrecht

einem anderen Berechtigten, als dem Staate


zuſtand, wird daſſelbe künftig von dem Stagt

nach den allgemeinen Beſtimmungen ausge-
übt. Die Kammer nimmt den Paragraphen
„5 2 Eine Ent-
ſchädigung findet nicht ſtatt: 1) wenn
die Berechtigung durch richterliches Erkennt-
niß aberkannt iſt, oder aberkannt wird, oder
wenn darauf verzichtet wurde; 2) wenn die


gung dieſes Geſetzes erfolgt; 3) bei Bann-
rechten insbeſondere noch ; a) wenn die Be-


vorausgegaͤngenen letzten 5 Jahre nicht mehr
ausgeübt wurde, es ſei denn, daß die Aus-
übung wegen eines anhängigen und ſpäter
zu Gunſten des Berechtigien entſchiedenen
Rechtoſtreites über die Pflichtigkeit felbſt un-
terblieben ift; b) wenn die Berechtigung einer


ſtand; c) wenn dieſelbe nach der Verlei-


werden fonnte; d) wenn der Werth der
Sewerbsanlage zur Zeit der Aufhebung durch
dieſe nicht vermindert wordeniſt.“

Die Commiſſion ſtellt den Antrag auf
Wiederherſtellung des Regierungsentwuͤrfes,
nach welchem die Entſchädigung auch dann
wegfallen 1011°, wenn die Berechtigung, ſei
es ein Bannrecht oder ein Recht auf Ab-
zugs oder Burgereinkaufsgelder, in den letz-
len fünf Jahren vor dem 10, April 1848
nicht mehr ausgeführt wurde! Die -erfte
Kammer will dieſẽ Beſtimmung auf die Bann-
rechte beſchränkt wilfen. Miniſterialrath
Nüßlin ſpricht für die Faſſung der erſten
Kammer alg die gerechtere, indem ‚er den
Unterſchied zwiſchen der Abzugs und Bür-
gereinkaufsſteuer und dem Bannrecht hervor-
hebt Der Berichterſtarter ſtellt den
Antrag auf Herſtellung der Faſſung der er-
ſten Kammer, die er ſchon in der Commif-
ſion vertheidigt hatte. Daraus, daß in 5
Jahren kein Fall vorgekommen ſei, wo die
Berechtigten ihr Recht hätten üben tönnen,


vielleicht aus Berückſichtigung für Undemit-
lelte keinen Gebrauch davon gemacht, könne


zicht auf das Recht ſelbſt geleiſtet hätten.
Beim Bannrecht ſei es etwas Anderes; hier
könne ein fünfjähriges Ruhenlaſſen wohl
als ein Verzicht angeſehen werden.

$ 3, Die erſte Kammer hat ſtatt des
12fachen Betrags des Durchſchnittsertrages
für Bildung des Entſchädigungskapitals den
16fachen beantragt! Die Commijſion ſtellt
den Antrag anf Herſtellung des Regierungs-
entwurfs, Welter wil nur den 10fachen
Betrag bewilligen; Alankenhorn ſtellt
den Antrag bierauf, Meter unterſtuͤtzt ihn,


Kammer verwirftihn und ſtellt den Regie-
rungsentwurf her. SS 4, 5, 6 werden ohne
Discuſſion angenommen. $ 7 falen der 2.,
3., L Abſatz im Entwurfe der erſten Kam-
mer weg uͤnd bleibt nur Der erſte! Die
Staatskaſſe entrichtet die Entſchädi-
gung ſogleich baar oder in Sproc. auf
den Inhaber ausgeſtellten Schuldſcheinen.
S S, Die Berechtigten ſind ſchuldig alle in
ihrem Beſitz befindlichen, über die Nalur

\ —

und die Entſtehung des Bannrechts Auf-
ſchluß gebenden Urkunden an die Finanz-
behörde abzugeben, um davon bebufs des
etwaigen Rückgriffs gegen die Pflichtigen
Gebrauch zu maͤchen; fällt weg. $ 9. Hiezu
ſtellt die Commiſſion den Antrag auͤf folgende
Faſſung! „War die Bannanſtalt zu Lehen
oder in Pacht oder ſonſt in fremden Genuß
gegeben, ſo erhält der Eigenthümer die Ent-
ſchädigungsſumme mit der Auflage, jährliche
5 Proc. derſelben dem Veſitzer zu vergüten,
wenn nicht dieſer vorzieht, die Entfchadt-
gungsſumme gegen angemeſſene Stcherhett
für ihre Erhaͤltung, zum eigenen Genuſſe
zu übernehmen. Die bis zur Auszahlung
der Entſchädigungsſumme verfallenen Zinz
ſen erhält der Beſitzer. Wenn der Eigen-
hümer der Staatsbehörde gegenüber blos
für ſeinen Theil ohne Anſpruch auf Entſchä-
digung auf das Bannrechi verzichtet hat“ 2C,
$ 10 und 11 werden angenommen. *
Bei der namentlichen Abſtimmung nimmt
die Kammer den Geſetzentwurf mit Aus-
nahme dreier Stimmen an, der der Abgg.
Blankenhorn, — — —
Bifſing berichtet über die Bitte des
Vereius badiſcher Nerzte um Schuß fuͤr
ihre Deſerviten uud Arzneikoſten. Der An-
trag geht auf empfehlende Ueberweiſung an
das großherz. Staatsminiſterium. Staats-
rath v. Wechmar kann die Vorlage eines
Geſetzes hierüber nicht zuſagen; dazu fet
der vorliegende Fall nicht bedeutend genug,
und eine Reviſion der Geſetzgebung dürfte
nicht nothwendig ein den Aerzten ekwünſch-
tes Ergebniß zur Folge haben. Der Gefetz-
geber würde vor Allein zu unterſuchen ha-
ben, ob das Privilegium in Betreff der ärzt-
lichen Fordexungen bei Ganten feſtſtehe. Je-
denfalls ſtehe das Geſetz im Zuſammenhaͤng
mit dem weitern über die kurze Berfährung,
wonach die Aerzte mit Pfandeintrag ihre
Forderung geltend machen jollen. Immerhin
fet ihnen ein Vorzugsrecht eingeräumt auf _
Liegenſchaften und Faͤhrniſſe, ſie könnten ſich
wohl beruhigen bei Dem, was ſie beſäßen.
Kirsner: Die Aerzte wollen eine au-
thentiſche Interpretation des Landrechtsſatzes
2271 über die Koſten der letzten Krank-
beit, und eine Verlängerung der Berfähz
rungsfriſt von 1 auf3 Jaͤhre und eine Aus-
dehnung des Geſetzes wegen Vorzugsrecht.
Die Commiſſion iſt nur für die erſte Bitte;
aber auch die zweite ſcheint mir begrünDdet,
wenn ich die Gefahren und Schwierigkeiten
des ärztlichen Berufes erwäge (der Redner
führt es näher gus) und wie gering ihre
Taren ſind im Vergleich 3, B, mit denen
der Advokaten. Der Staat ſollte daher den
Arzt wenigſtens in den Forderungen, welche
verloren gehen, in Schuß nehmen, und da
iſt auffallend, daß nur die Koſten der letz-
ten Krantkheit ein Vorzugsrecht haben ſollen,
und daß man unter der letzten die Verfteht,
die den Tod zur Folge hatte! Es iſt dies
gewiſſermaßen eine Prämie für den ſchlech-
ien Arzt, und könnte ſelbſt eine ſein für


mehr im Intereſſe des Publikums, Die
Verjährungsfriſt von nur einem Jahr nde
thigt den Arzt und Apotheker, ſeine Forde-

!
 
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