Staatspolizet-Behörde. Diefe Erlaubnif ift auch
Verkauf von Gas und Camphine betrieben haben.
von fenen nachzufuchen, weiche bisher ſchon den
Dieſelbe wird von den Yemtern jedoch nur an
feuergefährlichen Orten nefcheben.
und der Camphine nach fich.
Karlsruhe, den 20. Zanuar 1852.
Gemäßheit Erlaſſes Großh Kreisregierung vom
des Gaſes und der Camphine gewarnt.
zwar bei Bermeidung einer Geldſtraſe von 25 fl
Heidelberg, den 26. Februar 1852.
Stumpf.
Großh Dberamt Heidelhers
Nr. 10,460, Es wird hiermit zur Warnung de-
kannt gemacht, daß ein hieſiger Häcker wrgen Ba-
ckens zu Teichten Brodes (es fehlten an Pfund
„ 15 Loth) in eine Geidfirafe von 25 fl. verurtheilt
wurde, und daß eine gleiche Stirafe gegen elnen
SHäcker aug einer Landgemeinde wegen Backens
giner ganz ſchlechten Qualität Brodes erkannt wor-
veniſt
Man ſieht ſich veranlaßt, bei der gegenwärtigen
Noth und Theuerugg zu bemerken, daß in Wieder-
hHokungsfällen die NMamen der beireffenden Bäcker
werden Öffentlich befannt gemacht werden. '
Heidelberg/ den 3. Marz 1852. \
Wedekind. Stumpf.
Sroßh Oberamt Heidelberg
Nr. 10283. Wilhelm Helmreich von Wieb-
lingen wurde als Burgermeiſter für die dortige Ge-
— 4 — beſtäligt und heute als ſolcher ver-
pflichtet. .
Heivelberg, den 2. März 1852,
ra{l
Sn Semäßheit der Uebergangsbeſtimmungen zu
den Übänderungen des Grſetzch über die Verfaſ-
fung und Verwaltung der Gemeinden iſt naͤch nun-
mebr vollzogener und von Stactswegen genehmig-
ter Wahl der beiden Bürgermeifter die Neuwahl
des Gemeinderaths vorzunehnten.
Der @emfinbeyatb der Gemeinde Heidelberg be-
fiebt aus 12 Mitglievern, wovon 2, die beiden
Bürgermeifter, für die Daner von 9 beziehungs-
weife 6 Zahren ernannt findz es find alfo 10 Ge-
meinderathsmitglieder neu zu wählen und zwar
g
vier für eine bjährige, ſechs für eine 3jährige Amts-
dauer. —*
Die Wahl findet im hiefigen Gemeindehaus
En Mittwodh, den 17, März 1852,
att.
Die Wahl geſchicht Mittelft geheimer Stimm-
gebung und eg werden die Wahlzettel, welche die
Wahlberechtigten auszufüllen und verſchloffen der
Wahlcommiifon yerfönlidh zu Übergeben haben,
Yorher am Wahltage zugeftellt.
Die Uebergabe der ausgefüllten Wahtzettel hat
on 9 bis 12 Uhr des Vormittags zu gefchehen.
Nach AUblauf diefer Zeit werden feine Abflim-
Mungen mehr angenommen.
Wahlberechiigt find fämmiliche Mitglieder des
großen Ausfchuffes, des Gemeinderaths und des
Feinen Ausfchuffes,
Gemeinderath find ſämmttiche
Wählbar in den
Gemeindebürger, .
7 find und Fönnen nicht gewaͤhtt
werden: *
1) vie nicht MAhlbar in den großen Ausſchuß ſind;
2) die nicht wenigftens ein Sahr in berf@emeinbe
das Bürgerrecht angelreten Daben;
3) die mit dem Bürgermeifter oder einem an-
Dern Mitgliede des Öemeinderaths in auf« oder
abfteigender Linie 0Der IM ZWeiten obher Yritten
Orade der Seifenlinit DErWaANDE Dder Herfhwägert
find. Hiernach Fönnen Vater und Sohn, Großvater
und Enfel, Schwiegervater und Zochtermann, Grog:
ſchwiegervater und Großtochtermann, Bruder und
Schwaͤger, Oheim und Neffe nicht zu gleicher Zeit
im Gemeinderathe ſitzen ebenſo auch nicht die Ehe-
wänner noch lebender Schweſtern.
In den großen Ausſchuß können nicht gewählt
werden und ſind daher auch von den Wahlen in
+a * das 2öße Lebensjahr nicht zurücgelegt
aben;
b) die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſind;
c) über deren Vermögen die Gant gerichtlich er-
öffnet iſt und zwar! während der Dauer des
Gantverfahrens und d Jahre nach dem Schluß
deſſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen,
daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben;
d) die wegen eines Verbrechens zu einer pein-
lichen Strafe oder innerhalb dır letzten fünf
Jahre zu einer Arbeitshausſtrafe von wenig-
ſtens 6 Monaten oder durch richterliches Er-
kenntniß zur Dienſtentlaſſung oder wegen Dieb-
ſtahls, Unterſchlagung, Kälfchung oder Betrugs
zu irgend einer andern Strafe verurtheilt wur-
Den, überhaupt Alle, die nicht wahlberechtigt
bei vder Wahl des großen Ausſchuſſes ſind.
e) Denen die Wählbarkeit durch ein anderes Ge-
ſetz ganz oder theilweiſe entzogen iſt
Die austretenden Mitglieder des Gemeinderaths
ſind wieder wählbar.
Die Wahlberechtigten werden daxauf aufmerk-
ſam gemacht, vaß die. Gemelnderäthe auch die
Pfandgerichte bilden und alg ſolche haftbar ſind,
daher eg im Intereſſe der Gemeinden zu Erhal-
tung ihres Creditg iiegt, Wr Augenmerk bet der
Wahl auf ſolche Bürger zu,richten, die neben den
übrigen Erforderniffen durch ihre yerfönlihen und
Vermögensverhältniffe hinlänglich Gewähr geben.
Die Liſte der waͤhlbaren Bürger liegt auf dem
Gemeindehaufe jetzt und während der ganzen Dauer
der Wahlhandlung zur Einſicht der Geweindebuͤr⸗
er auf.
. Die Wahlberechtigten werden eingeladen, zahl-
reich zur Wahl zu erfheinen, Ddamit nicht das im
S. 56 und 58 der Gemeindewahlordnung vorge-
fchriebene Verfahren einireten muß, .
Heidelberg, den 1. März 1852.
Der Gemeinderath.
LWaltz.
Sachs.
Bekanntmachung.
Die dieſſeitigen Amtstage werden von jeßt an
Dienſtags und Freitags, Morgens von 8— 12 Uhr
abgehalten, und nyur in dieſer Zeit können Klagen,
bringende Fälle ausgenommen, angebract werden.
Heidelberg, den 1. März 1852.
Bürgermeiferamt.
Hoffmann. n
— — 6 .
Die Organiſation der Feuerwehr betr.
Als wir durch die Wahl zu Führern der Feuer-
wehr beſtimmt wurden, nahmen wir, in der Nebere
zeugung von den Behörden Fräftigk unterftüßt zu
werden, Diefes ſchwere Amt auch ſchon deswegen
an, um das für die bürgerliche Geſellſchaft noth-
wendigfte Inſtitut, ſo viel möglich, * in *
ſern Kräften ſteht endlich zur Vetvolllommnung
zu bringen. :
Um Dauptfächlich die unter den hieſtgen Einwohs
mern herrichenden verfhtedenen ‚- Dder Entwidelung
des Infituts zum Theil hemmend entgegen frefen-
den Meinungen zu befeitigen, fehen wir ung vaͤher
vox Allem zu folgender Erflärung veranlaft:
Die Feuerwehr, bei der ſich nothwendig jeder
fräftige junge Bürger betheiligen muß, foll fo ein-
gerichtet werden, daß ieder dabei Betheiligte mik
Freuden feine Pflicht erfüllen kann \
E$ follen deshalb folgende Punkte befonders zur
VBerwirklichung Fommen: ;
1) Die Mannfehaft überhaupt wird zu den ver-
fchterenen VBerrichtungen mit größter Sorgfalt augs.
gewählt werden. i
2) Werden die Nebungen wenig möglichft zeit-
raubend unDd Leicht verfändlich fein.
3) Wird alles Auffehen erregende vermieden
werden, Die gewoͤhnlichen Nebungen in geſchloffenen
Räumen abgehalten werden.
4) Soll Niemand gehalten ſein bet den Leßtern
im Feuerwehranzuge zu erfeheinen. € S
_ SZu näherer Erläuferung der Statuten verbffent-
lichen wir, daß die Mannfchaft eingetheilt wird :
A, In arbeitende Feuerwehr, zu weldher alle
bis 40. Lebensfahre und ‘
B, 3n Schußmannnfchaft, wozu alle Bürger und
Bürgersföhne vom 40. bis 50. Vebensjahre, I0 wie
alle arbeitsunfähige Feuerwehrpflichtigen gehören.
‚Da die zum ‚activen Dienfte gänzlich Untauglich»
lichen die Wohlihat des Snftiiutg genteßen, odne
bet einem ‚Dorfommenden Brandunglücke fetbft Ab-
hülfe leiſten zu Fönnen, ſo find diefelben gehalten,
einen jährlichen Beitrag von zwei Gulden in
die Feuerwehrkaſſe zu zahlen. N \
„ Die nöthigen Armatur= Gegenſtände erhalten
fämmiliche Dflichtige unentgeldlich, indem na
der neuen Feuertoͤſchordnung nur feder neu
angehende Bürger einen Feuerwehrkoftendets -
trag von zehn Galden zu entrichten hat.
Um die Eintheilung der Mannſchalt mit Erfolg
beiwirfen zu fönnen, haben wir die Stadt in acht
Diſtriete abgetheilt, wornach die Yufnahme be-
reits geſchehen ift, aus welchen die Mannfehaften
nach untenſtehender Reibenfolge zugleich hiermit vor-
geladen werden, und eg hat, um imöglichſte Zeiter-
fyarniffe eintreten zu laſſen, bei ihrem Erfcheinen
die Mannſchaft aus je einem Bezirke ſogleich zu
wählen:
a) Einen Leitmann (Lieutenant),
b) „ Dbmann und -
c) ein Mitglied des Verwaltungsraths.
Dabei wird hemerkt, daß auch diefenigen, welche -
zu den neuen oder zu Den alten Spritzen ſchon ein-
getheilt find, ebenfallg zu erſcheinen haben, weldh '
Vebteren es Übrigens Überlaffen werden wird, b
ſie in thren früberen Functkionen verbleiben wollen
oder nicdht. } E
Ebenſo können ſich die in den einzelnen Diſtrie-
ten wohnenden Freiwilligen bei dem Vorladen der
Pflichtigen ihres Stadttheiles zu gleicher Zeit mel-
den, wobei wir ermähnen, daß alle junge Leute
von 18 Jahren aufwärts zur Feuerwehr zugelaffen
Werden, }
Schlleßlich bemerken wir, daß Alle, welchen noch
keine Statuten zugelommen ſein ſollten, ſolche bei
ihrem Erſcheinen auf dem Rathhaufe in Empfang
nehmen fönnen. S ;
Es haben ſich nun die Pflichtigen vom 21. bis
40. Lebensalter in folgender Ordnung und an nach-
ſtehenden Tagen auf dem Rathhauſe im f g. gro= -
ßen Ausſchußfaale um fo gewiffer pünktlich ein-
zufinden, alg wir ſonſten genöthigt wären, gegen
die Widerſpenſtigen den S 19 vder Statuten, worin
es heißt: „dafß unentſchuldigtes Augbleis
benerfmals mit 12 fr. zu befirafen {fi“,
in Anwendung zu bringen, und zwar;
1) Die im Diſtriete Lit. A Nr 1 bI8 Nr. 166
Wohnenden am x ;
S Montag, den S. d. M.,
Nachmittags 3 Uhr, £
2) die in Lit. A Nr. 167 bis 330 Wohnenden
an demſelben Zage,
Rachmittags 5 Uhr,
3) die in Lit. B Nr. 1 bis Nr. 122 Wohnenden _
am Dienftag, den 9. d. M., *
Nachwittags 3 Ubhr,
4) die in Lit. B Nr. 423 bis_Nr. 241 Wohnenden
%thn
achmittags 2
5) die in Lit € Nr. 1 big Nr. 142 Wohnenden
Rittwoch, den 10. d. M.,
Nachmittags 3 Uhr,