Wien/ 6. Dee. (Fr. P) Einer der
wichligſten und einflußreichſten Regierungs.
bürgerlichen Gefetzbuches in Ungarn und
den Nebenländern, deſſen Wirkfamkeit mit
dem 1. Mai 1853 beginnt. Daſſelbe hat
ſich ſeit 41 Jahren ſeines Beſtehens als
eines der gediegenſten Regierungsdenkmäler
Kaifer Fraͤnz bewährt, und iſt ſelbſt in
der alles zerſetzenden juͤngſten Revolutions-
epoche unaͤngefochten geblieben. Die geſtrise
Wiener Zeltung“ enthielt einen Theil des
viesfälligen kaiferlichen Patents, wodurch
der mittelalterliche, feudale und über alles
Maß verworrene Rechtszuſtand in Ungarn
nun zeitgemäß geändert, die perfönlichen
Rechte gefichert und in Bezug auf die Er-
werbund und Ausübung des Eigenthums-
rechis auf Hegende Oüter, deren Belaſtung
und Verpfändung, ſo wie hinſichtlich der
Moiticität Rechtsgrundſätze in Anwendung
gebracht werden, wie ſie nicht bloß dem Geiſte
der Zeit, ſondern den tieferen Principien
des rechtlichen Beſtandes und des Auf-
ſchwungs der ſtaatlichen Geſellſchaft ent-
fprechen. Man darf behaupten, daß durch
dieſe Regierungsmaßregel vor allen andern
der Grundſtein zur kuͤnftigen Blüthe von
Ungarn gelegt worden, das ſich nicht nur
felbft zufrieden, reich und kräftig erheben,
fonderu alle dieſe Vortheile auch wieder
der Geſammtmonarchie zuführen wird, de-
ren ſchönſten und edelſten Beftandtheil es
bildet. Die Ausführung dieſes großen Wer-
fes war aber auͤch eine der ſchwieriaſten,
denn es mußte Rückſicht auf althergebrachte
Privat- und öffentliche Rechte genommen
werden, deren Beſtand nicht mit einemmale
durchſchnitten werden konnte ohne das Recht
zum Unrecht zu ſtempeln, und unſelige Vexr-
wirrung in dem Beſitzſtande unter alen ShihH-
ten der Geſellſchaft hervorzurufen! Bei
einigen SGefegbeftimmungen iſt daͤher ein
Moratorium von 32, oder wenigeren Jah-
ren, bis ſie in Vollzug treten, eingeführt,
anderſeits ſind temporäre Ausnahmen ge-
madct, oder nach Geſtalt der eigenthümli-
chen Verhältniſſe weitere geſetzliche Erlaſſe
in Ausſicht geſtellt worden. Ganz xichtig
bemerft das Patent, daß die das Eigen-
thumsrecht vielfachen Anfechtungen ausſetzen-
Dden, die Veranlaſſung zu Rechlsverwickelun-
gen und langwierigen Proceſſen bietenden
frühern Beſtünmunzen das hauptſächliche
Hinderniß des Realeredits für einen höchſt
wichtigen Theil des Grundbeſitzes bildeten
und Ddie Hebung dieſes Realeredits eine
Bedingung des fortſchreitenden Wohlſtands
diefer Läuder iſt! Die Krone ſelbſt iſt bei
dieſen Veränderungen des ſtaats⸗ und pri-
gaͤtrechtlichen Zuſtandes in Ungarn mit dem
edelſten und uͤneigennützigſten Beiſpiel vor-
angegangen. Da der König nach dem frü-
hern Staatsrecht gleichſam der Obereigen-
ihümer im Lande war, ſo gebührte ihm das
f. g. Helwfallsrecht von ladeligen Gütern
weßen Mangel der in der Schenkung be-
rufenen Erben, oder wegen der in den bis-
herigen Geſetzen bezeichneten Treuloſigkeit;
alle dieſe Kronrechte ſind nun aufgegeben-
Aber auch das auf das beſtandene Verhält-
niß der Grundherrn zu den Unterthanen
gegründete Heimfallsrecht iſt in gleicher
Weiſe beſeitigt worden. Vom Tage der
Wirkfamkeit des allgemeinen bürgerlichen
Geſetzbuches an wird die Einleitung eines
Erbproceſſes aus alter Herſtammung, zur
Ausſchließung der weiblichen Linie, zur Gel-
tendmachung des gleichen Rechtes 2C. nicht ge-
ſtattet, und damit dem Zuſtand einer Verwor-
renheit im Lande das Ende gemacht, welche
foriwährend das Eigenthumsrecht von Gü-
iern in Zweifel ſetzte und ihren privatrecht-
lichen Erwerb alien Schwierigkeiten und
Gefahren ausſetzte. Beſtehende Fideicom-
ben in Kraft; über die Errichtung neuer
Fideicommiſſe werden außer den im allge-
meinen bürgerlichen Geſetzbuch enthaltenen
Vorſchriften noch weitere erleichternde Be-
ſtimmungen erfolgen. Erwerbung von Lie-
genſchafien iſt eines ungemein erſchweren-
den feudalen Zwangen entledigt worden,
Früher mußten die Erwerber voͤrläufig erſt
das ungariſche Indigenat erhalten haben,
was nicht ſelten zu odioſen Verhandlungen
Auslagen verbunden war; von nun ſind
Güterkäufe in Ungarn, wie anderwärts,
frei! Auch das frühere ſ. g. Einſtandsrecht
der Verwandien, dann das Verkaufsrecht
für die Zukunft, ſo das Rückeinlöſungs-
recht u. dal. hören auf. Mit auswärtigen
Staalen beſtehende . Verträge, welche auf
das bürgerliche Recht Beziehung haben,
finden nunmehr auch in den ungariſchen
Kronlanden Anwendung, in Bezug welcher
ſonſt immer eine Reſervation ſtattfand.
Wien, 7. Dec. Mii jener Mäßigung,
welche die öſterreichiſche Politik ſtets charak-
teriſirte, iſt auch jetzt Oeſterreic geneigt,
in der Zollfrage die Hand zur Berſöhnung
zu bieten, obgleich die europäiſchen Con-
juncturen Oeſterreich ſo günſtige Chan-
cen bieien, daß es den Frieden dictiren
könnte. Dennoch beſteht es nicht auf der
unmiltelbaren Ausführung des Zoͤlleini-
gungsprojeets, es arbeitet vielmehr an der
Herſteilung des Zollvereins mit Einſchluß
des Steuervereins auf eine mäßige Zeit-
dauer/ und begnügt ſich mit dem Abſchluß
eines Handelsvertrags, der allerdings prin-
eipiell die Zolleinigung in der Perſpective
haben muß. Zur Anknüpfung der ſpeciellen
Verhandlungen begibt ſich in den nächſten
Tagen Herr v. Brud nach Berlin.
Wien, 8 Decbr. (Leipz. 3ig.) Das
Handelsminiſterium hat beſchloſſen, der va-
terländiſchen Maſchinenfabrikation jeden nur
möglichen Vorſchub zu leiſten, und es wer-
den künftig alle Maſchinen und Maſchinen-
beſtandtheite, inſofern dieſelben bei kaiſerli-
chen Fabriken in Anwendung kommen, aus-
ſchließlich im Inlande angefertigt werden,
welcher Eniſchluß auch mit Rückſicht auf
den Bau voͤn Locomotiven als maßgebend
zu gelten hat. — Es iſt beantragt, die ju-
Fendlichen Gefangenen in den Straf- und
Arbeitshaͤuſern zur Erlernung einer, ein-
fachen Profeſſion anzuhalten, welche ihnen
nach beendigter Strafzeit als Erwerbosquelle
dienen kann.
Frankreich ·
Paris, 10 Dec. Der kuͤrzlich ernannte
kaiferliche Hofjuwelier Lemonnier arbeitet
gegenwaͤrtig an der Kaiſerkrone, die, mit
Einſchluß der Diamanten aus der alten
f, Rrone, den Werth von 23,000,000 Frk.
erreichen wird. Zu den 4 „Sroßbeamten
der Krone“ ſollen der Herzog von Baſſano,
der Herzog von Guiche, der Fürſt von
Bauffremont und der Herzog von Mouchy
auserſehen fein. Der Prinz Napoleon Bo-
naparte wird nicht den Titel Vicekoͤnig von
Algerien, ſondern den eines kaiſerl. Statt-
halters führen.
Schweiz.
Von der Grenze, 11. December. Die
Neuenburger Frage iſt im engliſchen Ober-
hauſe zur Sprache gekommen Lord Stan-
iey ſtelite die Frage, ob das Miniſterium
Anſtand nehme, das vielerwähnte Protocoll
vorzulegen. Lord Malmesbury antwortete,
da die Unterhandlungen wegen Neuenburg
noch nicht geſchloſſen ſeien, ſo finde die Re-
gierung ſich zur Vorlage jenes Protocolls
nicht veraͤniaßt. Daſſelbe laſſe den Mini-
{
ſtern bezüglich weiterer Fortſetzung dieſer
Unterbandlungen freie Hand und ſſie, die
Miniſter! hielten den gegenwärtigen Mo-
ment für weitere Unterhandlungen nicht ge-
eignet. Die übrigen Mächte, welche jenes
Protocoll mitunterzeichneten, theilten dieſe
Anſicht des engliſchen Cabinets.
Schweden und Norwegen.
Stockholm, 3. Decbr. Die Bulleting
über das Befinden des Königs lauten ſeit
3 Tagen ſo günſtig, daß man ihn als Re-
convalescenten betraͤchten kann.
Maunheimi, 10. Dec, (R. 3.) Geſtern
wurde die Schwurgerichts Sitzung für das
vierte Quartal 1852 eröffnet,. Der erſte
Fall, der zur Sprache kam war bereits im
Juni d. J. Gegenſtand einer ſchwurgericht-
ichen Berhandlung geweſen. Er beiraf ei-
nen in der Naͤcht vom 11. auf den 12,
Febr. d. J. zum Nachtheile des Johann
Friedrich don Auerbach LGroßh. Bezirks-
amtg Buchen) verübten Diebſtahl von Le-
bensmitteln und Kleidungsſtücken im Wer-
the von 43 fl. 29 fr. Am 30. Juni d. I
waren Michael Rechner, Joſeph Rechner
von Oberſcheidenthal und Valentin Müller
von Krumbach dieſes Diebſtahls fuͤr ſchul-
dig erkannt und zu Zuchthausſtrafe verur-
theilt worden. Die nach Erledigung dieſer
Straffachen erfolgten Bekenntniſſe der ex-
waͤhnien Verurtheilten führten im ZJuli d. Iı
dazu, daß zwei weitere Theilnehmer am
Verbrechen in Unterſuchung gezogen wur-
den, nämlich der 32jährige, ledige, übelbe-
leuinundete Taglöhner Iofeph Link von
Wagenſchwend, und der 37jährige , verhei-
rathete, nicht gut beleumundete Taglöhner
Joh. Val. Schaͤfer von da. Beide ſtanden
geftern und heute Bormittas vor dem Schwurs
gerichte, und mit ihnen die 31jährige, ledige,
nicht gut beleumundete Katharina Brenneis
von Wagenſchwend, Leßtere befhuldigt der
Begünftigung des fraglichen Verbrechens.
Die Verhandlung, welde ſich mit einem
umfangreichen Beweismatertale zu befaſſen
batte, dot außer dem Umſtande, daß manche
Zeugen aus dem Heimathsorte der Ange-
fiaglen im Vergleiche zu ihren, vor dem
Unterfuchungsrichter abgegebenen Ausſagen
jeßt alg febr rüchaltend und ſchwankend
rſchienen, nichts heſonders Bemerkenswer-
theg dar. Die Geſchwornen erklärten nach
läͤngerer Berathung den Linck und Shäfer
der Theilnahme am fraglichen Diebſtahle
für ſchuldig. Dem heutigen Wahrfpruche
nach charakieriſirte ſich jedoch dieles Berz
brechen nur als ein mittelſt Einſteigens und
Einbruches verübter, nicht aber als ein un-
ſer Mirführung lebensgefährlicher Werkzeuge
veruͤbiet zefaͤhrlicher Diebſtahl. Katharing
Brenneig wurde der Begünſtigung des
Berbrechens für ſchuldig erkannt, Der Ge-
richtshof verurtheilte den bereits wehrfach
wegen Diebfiabls beſtraften Joſ. Linck zu
ziſijähriger, den Joh. Valentin Schäfer zu
2 fahriger Zuchthausſtrafe, die Kaͤtharina
Brenneis aber zu achtwöchentlicher Amte-
gefängniffirafe. Heutẽ Nachmittag kam die
Anflage gegen den Léjaͤhrigen Leonhard
Haͤhn von Maͤrdorf (in der Fönigl, bayeri-
ſchen Pfalz) zur Verhandlung. Hahn ein
ſehr übelberüchtigter, bereits wegen Dieb-
ſaͤhls, Unterſchlagung und vielfach wegen
Bettelg beſtrafier Menſch, war beſchuldist.
am Sonntag, den 12. Sept. d. I, in den
mittleren Speicherraum des als Kaſerne
benützten bieſigen Zeughauſes eingeſtiegen
zu fein und eine feit dex im Jahr 1849
flattgehabten allgemeinen Entwafnung, mit
andern Privatwaͤffen dort verwahrte Piſtole
im BWerth von 8 fl geftohlen zu haben,
Hahn war auf, der That ertappt worden,
wichligſten und einflußreichſten Regierungs.
bürgerlichen Gefetzbuches in Ungarn und
den Nebenländern, deſſen Wirkfamkeit mit
dem 1. Mai 1853 beginnt. Daſſelbe hat
ſich ſeit 41 Jahren ſeines Beſtehens als
eines der gediegenſten Regierungsdenkmäler
Kaifer Fraͤnz bewährt, und iſt ſelbſt in
der alles zerſetzenden juͤngſten Revolutions-
epoche unaͤngefochten geblieben. Die geſtrise
Wiener Zeltung“ enthielt einen Theil des
viesfälligen kaiferlichen Patents, wodurch
der mittelalterliche, feudale und über alles
Maß verworrene Rechtszuſtand in Ungarn
nun zeitgemäß geändert, die perfönlichen
Rechte gefichert und in Bezug auf die Er-
werbund und Ausübung des Eigenthums-
rechis auf Hegende Oüter, deren Belaſtung
und Verpfändung, ſo wie hinſichtlich der
Moiticität Rechtsgrundſätze in Anwendung
gebracht werden, wie ſie nicht bloß dem Geiſte
der Zeit, ſondern den tieferen Principien
des rechtlichen Beſtandes und des Auf-
ſchwungs der ſtaatlichen Geſellſchaft ent-
fprechen. Man darf behaupten, daß durch
dieſe Regierungsmaßregel vor allen andern
der Grundſtein zur kuͤnftigen Blüthe von
Ungarn gelegt worden, das ſich nicht nur
felbft zufrieden, reich und kräftig erheben,
fonderu alle dieſe Vortheile auch wieder
der Geſammtmonarchie zuführen wird, de-
ren ſchönſten und edelſten Beftandtheil es
bildet. Die Ausführung dieſes großen Wer-
fes war aber auͤch eine der ſchwieriaſten,
denn es mußte Rückſicht auf althergebrachte
Privat- und öffentliche Rechte genommen
werden, deren Beſtand nicht mit einemmale
durchſchnitten werden konnte ohne das Recht
zum Unrecht zu ſtempeln, und unſelige Vexr-
wirrung in dem Beſitzſtande unter alen ShihH-
ten der Geſellſchaft hervorzurufen! Bei
einigen SGefegbeftimmungen iſt daͤher ein
Moratorium von 32, oder wenigeren Jah-
ren, bis ſie in Vollzug treten, eingeführt,
anderſeits ſind temporäre Ausnahmen ge-
madct, oder nach Geſtalt der eigenthümli-
chen Verhältniſſe weitere geſetzliche Erlaſſe
in Ausſicht geſtellt worden. Ganz xichtig
bemerft das Patent, daß die das Eigen-
thumsrecht vielfachen Anfechtungen ausſetzen-
Dden, die Veranlaſſung zu Rechlsverwickelun-
gen und langwierigen Proceſſen bietenden
frühern Beſtünmunzen das hauptſächliche
Hinderniß des Realeredits für einen höchſt
wichtigen Theil des Grundbeſitzes bildeten
und Ddie Hebung dieſes Realeredits eine
Bedingung des fortſchreitenden Wohlſtands
diefer Läuder iſt! Die Krone ſelbſt iſt bei
dieſen Veränderungen des ſtaats⸗ und pri-
gaͤtrechtlichen Zuſtandes in Ungarn mit dem
edelſten und uͤneigennützigſten Beiſpiel vor-
angegangen. Da der König nach dem frü-
hern Staatsrecht gleichſam der Obereigen-
ihümer im Lande war, ſo gebührte ihm das
f. g. Helwfallsrecht von ladeligen Gütern
weßen Mangel der in der Schenkung be-
rufenen Erben, oder wegen der in den bis-
herigen Geſetzen bezeichneten Treuloſigkeit;
alle dieſe Kronrechte ſind nun aufgegeben-
Aber auch das auf das beſtandene Verhält-
niß der Grundherrn zu den Unterthanen
gegründete Heimfallsrecht iſt in gleicher
Weiſe beſeitigt worden. Vom Tage der
Wirkfamkeit des allgemeinen bürgerlichen
Geſetzbuches an wird die Einleitung eines
Erbproceſſes aus alter Herſtammung, zur
Ausſchließung der weiblichen Linie, zur Gel-
tendmachung des gleichen Rechtes 2C. nicht ge-
ſtattet, und damit dem Zuſtand einer Verwor-
renheit im Lande das Ende gemacht, welche
foriwährend das Eigenthumsrecht von Gü-
iern in Zweifel ſetzte und ihren privatrecht-
lichen Erwerb alien Schwierigkeiten und
Gefahren ausſetzte. Beſtehende Fideicom-
ben in Kraft; über die Errichtung neuer
Fideicommiſſe werden außer den im allge-
meinen bürgerlichen Geſetzbuch enthaltenen
Vorſchriften noch weitere erleichternde Be-
ſtimmungen erfolgen. Erwerbung von Lie-
genſchafien iſt eines ungemein erſchweren-
den feudalen Zwangen entledigt worden,
Früher mußten die Erwerber voͤrläufig erſt
das ungariſche Indigenat erhalten haben,
was nicht ſelten zu odioſen Verhandlungen
Auslagen verbunden war; von nun ſind
Güterkäufe in Ungarn, wie anderwärts,
frei! Auch das frühere ſ. g. Einſtandsrecht
der Verwandien, dann das Verkaufsrecht
für die Zukunft, ſo das Rückeinlöſungs-
recht u. dal. hören auf. Mit auswärtigen
Staalen beſtehende . Verträge, welche auf
das bürgerliche Recht Beziehung haben,
finden nunmehr auch in den ungariſchen
Kronlanden Anwendung, in Bezug welcher
ſonſt immer eine Reſervation ſtattfand.
Wien, 7. Dec. Mii jener Mäßigung,
welche die öſterreichiſche Politik ſtets charak-
teriſirte, iſt auch jetzt Oeſterreic geneigt,
in der Zollfrage die Hand zur Berſöhnung
zu bieten, obgleich die europäiſchen Con-
juncturen Oeſterreich ſo günſtige Chan-
cen bieien, daß es den Frieden dictiren
könnte. Dennoch beſteht es nicht auf der
unmiltelbaren Ausführung des Zoͤlleini-
gungsprojeets, es arbeitet vielmehr an der
Herſteilung des Zollvereins mit Einſchluß
des Steuervereins auf eine mäßige Zeit-
dauer/ und begnügt ſich mit dem Abſchluß
eines Handelsvertrags, der allerdings prin-
eipiell die Zolleinigung in der Perſpective
haben muß. Zur Anknüpfung der ſpeciellen
Verhandlungen begibt ſich in den nächſten
Tagen Herr v. Brud nach Berlin.
Wien, 8 Decbr. (Leipz. 3ig.) Das
Handelsminiſterium hat beſchloſſen, der va-
terländiſchen Maſchinenfabrikation jeden nur
möglichen Vorſchub zu leiſten, und es wer-
den künftig alle Maſchinen und Maſchinen-
beſtandtheite, inſofern dieſelben bei kaiſerli-
chen Fabriken in Anwendung kommen, aus-
ſchließlich im Inlande angefertigt werden,
welcher Eniſchluß auch mit Rückſicht auf
den Bau voͤn Locomotiven als maßgebend
zu gelten hat. — Es iſt beantragt, die ju-
Fendlichen Gefangenen in den Straf- und
Arbeitshaͤuſern zur Erlernung einer, ein-
fachen Profeſſion anzuhalten, welche ihnen
nach beendigter Strafzeit als Erwerbosquelle
dienen kann.
Frankreich ·
Paris, 10 Dec. Der kuͤrzlich ernannte
kaiferliche Hofjuwelier Lemonnier arbeitet
gegenwaͤrtig an der Kaiſerkrone, die, mit
Einſchluß der Diamanten aus der alten
f, Rrone, den Werth von 23,000,000 Frk.
erreichen wird. Zu den 4 „Sroßbeamten
der Krone“ ſollen der Herzog von Baſſano,
der Herzog von Guiche, der Fürſt von
Bauffremont und der Herzog von Mouchy
auserſehen fein. Der Prinz Napoleon Bo-
naparte wird nicht den Titel Vicekoͤnig von
Algerien, ſondern den eines kaiſerl. Statt-
halters führen.
Schweiz.
Von der Grenze, 11. December. Die
Neuenburger Frage iſt im engliſchen Ober-
hauſe zur Sprache gekommen Lord Stan-
iey ſtelite die Frage, ob das Miniſterium
Anſtand nehme, das vielerwähnte Protocoll
vorzulegen. Lord Malmesbury antwortete,
da die Unterhandlungen wegen Neuenburg
noch nicht geſchloſſen ſeien, ſo finde die Re-
gierung ſich zur Vorlage jenes Protocolls
nicht veraͤniaßt. Daſſelbe laſſe den Mini-
{
ſtern bezüglich weiterer Fortſetzung dieſer
Unterbandlungen freie Hand und ſſie, die
Miniſter! hielten den gegenwärtigen Mo-
ment für weitere Unterhandlungen nicht ge-
eignet. Die übrigen Mächte, welche jenes
Protocoll mitunterzeichneten, theilten dieſe
Anſicht des engliſchen Cabinets.
Schweden und Norwegen.
Stockholm, 3. Decbr. Die Bulleting
über das Befinden des Königs lauten ſeit
3 Tagen ſo günſtig, daß man ihn als Re-
convalescenten betraͤchten kann.
Maunheimi, 10. Dec, (R. 3.) Geſtern
wurde die Schwurgerichts Sitzung für das
vierte Quartal 1852 eröffnet,. Der erſte
Fall, der zur Sprache kam war bereits im
Juni d. J. Gegenſtand einer ſchwurgericht-
ichen Berhandlung geweſen. Er beiraf ei-
nen in der Naͤcht vom 11. auf den 12,
Febr. d. J. zum Nachtheile des Johann
Friedrich don Auerbach LGroßh. Bezirks-
amtg Buchen) verübten Diebſtahl von Le-
bensmitteln und Kleidungsſtücken im Wer-
the von 43 fl. 29 fr. Am 30. Juni d. I
waren Michael Rechner, Joſeph Rechner
von Oberſcheidenthal und Valentin Müller
von Krumbach dieſes Diebſtahls fuͤr ſchul-
dig erkannt und zu Zuchthausſtrafe verur-
theilt worden. Die nach Erledigung dieſer
Straffachen erfolgten Bekenntniſſe der ex-
waͤhnien Verurtheilten führten im ZJuli d. Iı
dazu, daß zwei weitere Theilnehmer am
Verbrechen in Unterſuchung gezogen wur-
den, nämlich der 32jährige, ledige, übelbe-
leuinundete Taglöhner Iofeph Link von
Wagenſchwend, und der 37jährige , verhei-
rathete, nicht gut beleumundete Taglöhner
Joh. Val. Schaͤfer von da. Beide ſtanden
geftern und heute Bormittas vor dem Schwurs
gerichte, und mit ihnen die 31jährige, ledige,
nicht gut beleumundete Katharina Brenneis
von Wagenſchwend, Leßtere befhuldigt der
Begünftigung des fraglichen Verbrechens.
Die Verhandlung, welde ſich mit einem
umfangreichen Beweismatertale zu befaſſen
batte, dot außer dem Umſtande, daß manche
Zeugen aus dem Heimathsorte der Ange-
fiaglen im Vergleiche zu ihren, vor dem
Unterfuchungsrichter abgegebenen Ausſagen
jeßt alg febr rüchaltend und ſchwankend
rſchienen, nichts heſonders Bemerkenswer-
theg dar. Die Geſchwornen erklärten nach
läͤngerer Berathung den Linck und Shäfer
der Theilnahme am fraglichen Diebſtahle
für ſchuldig. Dem heutigen Wahrfpruche
nach charakieriſirte ſich jedoch dieles Berz
brechen nur als ein mittelſt Einſteigens und
Einbruches verübter, nicht aber als ein un-
ſer Mirführung lebensgefährlicher Werkzeuge
veruͤbiet zefaͤhrlicher Diebſtahl. Katharing
Brenneig wurde der Begünſtigung des
Berbrechens für ſchuldig erkannt, Der Ge-
richtshof verurtheilte den bereits wehrfach
wegen Diebfiabls beſtraften Joſ. Linck zu
ziſijähriger, den Joh. Valentin Schäfer zu
2 fahriger Zuchthausſtrafe, die Kaͤtharina
Brenneis aber zu achtwöchentlicher Amte-
gefängniffirafe. Heutẽ Nachmittag kam die
Anflage gegen den Léjaͤhrigen Leonhard
Haͤhn von Maͤrdorf (in der Fönigl, bayeri-
ſchen Pfalz) zur Verhandlung. Hahn ein
ſehr übelberüchtigter, bereits wegen Dieb-
ſaͤhls, Unterſchlagung und vielfach wegen
Bettelg beſtrafier Menſch, war beſchuldist.
am Sonntag, den 12. Sept. d. I, in den
mittleren Speicherraum des als Kaſerne
benützten bieſigen Zeughauſes eingeſtiegen
zu fein und eine feit dex im Jahr 1849
flattgehabten allgemeinen Entwafnung, mit
andern Privatwaͤffen dort verwahrte Piſtole
im BWerth von 8 fl geftohlen zu haben,
Hahn war auf, der That ertappt worden,