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Heidelberger Journal (46) — 1852

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Nr. 283-308 (1. - 31. Dezember 1852)
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https://doi.org/10.11588/diglit.66017#1209
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handlungen eine Reihe von Beweiſen gegen
die Leugnenden, welche ſich im Weſentiichen


der Mohr Wittwe und des Joh. Leorg
Mobhr, ein außergewöhnliches durch Franz
Kuhn behauhptetes, die Gebrüder Mohr und
ihn ſelbſt belaſtendes Geſtaͤndniß des Kon-
rad Frey ein außergewöhnliches Geſtaͤnd-
niß der Anna Maria Mohr, wornach Kon-
rad Frey ihr als Antheil an dem zum Nach-
theile Eiermanns veruͤbten Diebſtaͤhle 17 {l
nach Hauſe gebracht habe und auf das
Auswechſein von den entwendeten gieichen
Geldſorten durch dieſelbe und Elifabetha
Mohr d. j. gruͤndeten! — Bezüglich des
bei Bierwirth Kumpf verübten Diebſtahls
ergaben die Verhandlungen die verdächtige
Anweſenheit der Mohr Wittwe, ihrer Söhne
und des Konrad Frey in des Beſchädigten
Wirthſchaft am 3. Dec. v. J, den Beſitz
der entwendeten Gegenſtände bei Eliſabethaͤ
Mohr Wtb. und deren Tochter Anna Ma-
ria, die Verbringung derſelben durch Joh,
Georg Mohr zu Gottfried Zimmermann
nach Schönbrunn und das durch Frz. Kuhn
beh auptete außergerichtliche Geſtändniß des
Konrad Frey, welches dieſen und die Ge-
brüder Mohr der That beſchuldigt. Für die
Beruͤbuyg der weiteren Diebſtähle durch die
4 männliden und die Beihülfe, beziehungoͤ⸗
weiſe Beaunſtigung derfelben duͤrch die waͤd—
lichen Angeklagten brachte die Anklage zu-
nächſt das Geſtändniß des Franz Kuhn bei,
welches ein waͤhrheitsgetreues Bild des
von ihm, Konrad Frey und der Gebrüder
Mohr unternommenen nächtlichen, bewaff-
neten Diebszuges über den Neckar in die
Mühlen und das Hammerwerk bei Eber-
bach darſtellte ferner das Geſtaͤndniß des
Joh. Georg Mohr, daß die drei Andern
ihn zu diefem Unternehmen hätten abholen
wollen, er ſich deſſen geweigert den andern
Tag jedoch mit Konrad Frey das von ihnen
entwendete und in den oͤhr'ſchen Garten
gebrachte Bett in den Wald getragen habe.
Auch Eliſabetha Scheuermann beſtätigte den
Auszug des Konrad Frey, Johann Georg
Mohr und Franz Kuhns zur Verübung der
Diebſtähle und Wilhelm Bär die außerge-
richtliche Ausſage des erſteren, daß Kuhn
und die Gebruͤder Mohr dieſelben began-
gen; Für die Verbringung der entwendeten
Gegenſtände in die Behauſung der Mohr
Wiltwe und den Beſitz derſelben in die
Hände der Anna Maria Mohr wurde das
— außergerichtlihe Geſtändniß der letztern er-

hoben, Das Geſtändniß Kuhns wurde ferner
durch die Ausſagen mehrerer Zeugen, wo-
raus hervorging, daß die Diebe in der
fraglichen Naͤcht durch den hinter der Woh-
nung der Moͤhr Wittwe liegenden Garten
gezogen und wit dem Ueberfahrtsnachen
über den Neckar gefahren waren, nachdem
vorher Konrad Mohr die Gelegenheit hiezu
erforſcht hatte, unterſtuͤtzt, ſowie durch die
Flucht des Konrad Frey- bet Annäherung
Der Gendarmerie am 20. Dec. v. I, bei
* idm die Wittwe Nohr behülflich

Die, Anklage hatte überdies eine Reihe
von Beweifen beigebracht, welche über die
Gewohnheit der Familie Mohr, des. Con-
rad Frey und Franz Kuhn, fich oͤurch Dieb-
ſtähle eine Nahrungsquelle ' zu verſchaͤffen,
nicht leicht einen Zweifel laſſen könnten
und aus dem Zuſammenleben Freys mit
jener Familie, der nachgewieſenen Betbei-
ligung derſelben an fünf verſchiedenen Dieb-
Rählen und des Franz Kuhn an drei Dieb-
ſtählen und dem Umſtand daß der letztere
ſchon vorher nach feiner außergerichtlichen




Ausſage mit Frey Diebſtähle verübt hatte,
eine Verbinduͤng ſämmilicher Angeflagten
zur Ausführung einzeln noch unbeſtimmter
Diehſtähle! mithin das Borhandenfein einer
Diebsbande angenommen. Dies, ſo wie den
zureichenden Beweis der Betheiligung der

an den Linzelnen Diebſtaͤhlen zu beſtreiten,
und die Theilnahme des ietzterkn als durch
Drohungen des Conrad Frey erzwungen
darzuͤſtellen war namentlich die von den
drei Vertheidigern geſtellte Aufgabe! Die
Geſchworenen verneinten die Vereinigung
der Angeklagten zu einer Bande, nahmen
alg glaubhaft an, daß dieſelben ſich der
mitgeführten Werkzeuge zur Vertheidigung
zu bedienen nicht beabſichtigt haben erkann-
ien aber im Uebrigen nach den Anträgen
der Staatsbehörden. Demgemäß wurden
die Angeklagten Conrad Frey und die Gebr.
Mohr vom Schwurgerichtshofe der Ver-
übung ſämmtlicher Siebſtähle als gefähr-
licher Diebſtähle und eines Diebſtahlsver-
ſuchs Franz Kuhn der Berübung der in
der Nacht vom 10. auf den 11 Dee. v. J.
begangenen Diebſtähle, die Eliſabetha Mohr
Wittwe der Beihülfe zu ſämmtlichen Dieb-
ſtählen, (weil ſie in der Kumpf'ſchen Wirth-
ſchaft Gelegenheit und Mittel zu dem dort
verübten Diebſtahl exforſchen half, in Folge
vorausgegangener Zuſage ſämmtliche ent-
wendete Gegenſtände in Verwahrung nahm
und verheimlichte, wiſſentlich Conrad Frey
verbarg, und ſeine beabſichtigte Flucht un-

betha Mohr jung der Begünſtigung der
drei erſt genannten Diebftähle, Cweil ſſte
wiſſentlich die entwendeten Gegenſtaͤnde ver-
wahrten oder verheimlichten) für ſchuldig
erklärt und Conrad Frey und Mohr (bet
welchem ſchon der zweite Rückfall in das
Verbrechen des Diebſtahls vorlag) zu 6
Jahren Zuchthaus oder 4 Jahre Einzel-
haft, mit 72 Tagen Dunkelarreſt, Johann
Georg Mohr zur 5 Jahren 6 Monaten
Zuchthaus, oder 3 Jahre 8 Monate Ein-
zelhaft, mit 66 Tagen Dunkelarreft, Franz
Kuhn zu 2 SJahren 6 Monaten Zuchlhaus
oder Jahr S Monaten Einzelhaͤft mit
30 Tagen Dunkelarreſt, Eliſabetha Mohr
Wtw. und Anna Maria Mohr zu Arbeits-
hausſtrafe von 1 Jahr mit 12 Tagen Dun-
kelarreſt, beziehungsweiſe von S Moaaten,
und Eliſabetha Mohr jung unter Anrech-
nung des erſtandenen Unterſuchungshaftes
alg Strafe verurtheilt. Die weitere Ange-
klagte Eliſabetha Zimmermann von Pleu-
tersbach hatte ſich ſeit Erhebung der An-
klage flüchtig gemacht und hat ihre Abur-
theilung durch den Schwurgerichtshof zu
erwarten.

Nach Verkündung des Urtheils in der


ſchwurgerichtliche Verhandlung in der Au-
klageſache gegen Joh! Heberle von Hoch-
hauſen wegen gefährlichen Diebftahls., —
einem Falle, der unter der Reihe der bis-
her vorgekommenen gefährlichen Diebſtähle
durch die Perſönlichkeit des Angeklagten
einigermaßen hervorragt! Dieſer iſt ein
gewandter Maͤnn von 33 Jahren, markir-
ien Geſichtszügen, ſchwarzem Haare und
ſtarkem ſchwaͤrzem Barte. Er nannte ſich,
über ſeine perfönlichen Verhältniſſe befragt,
einen „gelernten Schauſpieler“ und mwill ‚in
der That als Schauſpieler längere Zeit in
Frankreich herumgezogen ſein. In Deutſch-
land Übte er das Gewerbe eines Scheeren-
ſchleifers, oder, wie er ſich ausdrückt, eines
„Feinſchleifers.“ Sein Leumund iſt ein ſehr
übler.! Er mußte bekennen, bereits ſeché-

Unterſchlagung, endlich wegen 2

\

end Widerfeblichfeit Gefiraft, gud während
des Kriegszuftandes wegen die Rekigion
herabwürdigender ANeußerungen und Be-
ſchimpfung Sffentliher Beamten zweimal
mit Caſemattenarreſt belegt worden zu fein.
Die Staatsbehörde machte darauf aufmerk-
fam, daß jedes der gegen Heberle ergan-
genen Strafurtheile wieder eine Reihe eins
zelner Straffälle umfaſſe! Anlaß zur der-
maligen Verhandlang gab die gegen He-
berle erhobene Anſchuldigung, daß er am
Nachmittage des 7, Sept. d. J aus der
Wohnftube des Pfalzwirth Herrmann zu
Kirchardt 10 bis 15 fl Geld, einen Geld-
beutel, ein Paar Hoſen, einen Regenſchirm,
5 Ellen Zeug;, einen Schlüſſel, im Ge-
(ammtwerthe von 6 f 1 fr.,. entwendet
habe, und nicht nur behufs dieſer Entwen-
dung in gedachte Stube von der Küche aus
gewaͤltſam eingebrochen ſei, fondern auch
bei Ausführung des Einbluches ein in der
Küche gelegenes Beil, mithin ein Werkzeug,
womit lebensgefaͤhrliche Verletzungen leicht
zugefügt werden konnten, zu ſich genommen
und angewendet habe! Die Anklage wollte
den Angeklagten wegen eines in doppelter
Weiſe gefährlichen Diebſtahls verurtheilt
wiſſen. Die Zeugenvernehmung ergab, daß
Angeklagter kurz nach der Zeit des Dieb-
ſtahles im Beſttze eines Theiles der ge-
ſtohlenen Sachen war, daß ſeine Angabe,
die bei ihm gefundenen geſtohlenen Dinge
gekauft zu haben alg gänzlich unglaubhaft
erſcheine, und daß er nach der Zeit der
That viel Geld ſehen ließ während er ges -
rade Mangel daran hatte! 3wei Knaben
von S-und 11 Jahren hatten endlich den
Angeklagten um die fragliche Zeit die hin-
tere Treppe des Herrmann'ſchen Hauſes
hinangehen einer der Knaben hatte ihn ſo-
gar zum Küchenfenſter einſteigen ſehen. Die
Vertheidigung hob hervor, daß jedenfalls
ein doppelt gefährlicher Diebſtahl nicht vor-
liege, da den Umſtänden nach eine Anwen-
dung des Beiles zum Angriffe oder zur
Abwehr gegen Menſchen nicht zu befürchten
geweſen ſein würde; — eine Behauptung,
welche die Staatsbehörde beſtriit! Die: Gez
ſchworenen ſprachen nach etwa 7 ftündiger
Berathung das Schuldig den Anträgen der
Staatsbehoͤrde gemäß mit der Beſchrän-
kung aus, daß hinſichtlich des erwähnten
Paares Hoſen der Beweis der Thäterſchaft
nicht alg gefübrt erſcheine! Der Gerichts-
hof verurtheilte den Heberle zu 5jähriger
durch CO Tage Hungerkoſt geſcharfter Zucht-
hausſtrafe und Stellung unter poltzeiliche
Aufſicht während 5 Jahren naͤch erſtandener
Strafe.

Redigirt unter Verantwortlichkeit von ©. Keichard.

; Kleinkinderſchule!

Als Weihnachtsgeſchenk iſt ferner dan-
kend empfangen 2 fl von Fr. © . R,
U,; — Ungenannt, 6 %, wollene Strüm-
pfe, 4 P. ditto und 6 Sacktücher, 2 Pı
Strümpfe und 2 P. ditto; Herrn Buchb.
H. 24 Bilderbogen, .4 Tafeln, 1 Päckchen
Griffel und 2 Schachteln mit Soldaten.
Hrn. U. H. 3 Paar wollene Strümpfe;
Schuhm. H. 2 V. lederne Schuhe. —

Als Weihnachtsgeſchenk für das Waiſen-
haus iſt mir ferner übergeben worden “
Von Fr. D. D. Kinderhemdenz Hın K M.:.
1 Rorb voll Obſt; Herrn Chr! K, S, fl
24 fr.; Fr. Br. 1 f[-; Herrn R. S 5 fl-
20 4* E. M. 30 kr. 37 S 2

Seeberger.
 
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