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N 54
Freitag, den 30. 2
1852
Deutſchland.
veroͤffentlicht die Protoeolle der Zarm-
ſtaͤdter Conferenz in Zollangelegen-
heiten. Der weſentlichſte Inhalt der Ac-
ienſtücke iſt folgender: Im erſten Proto-
coll verpflichten ſich die Regierungen von
Bayern, Sachſen, Würtemberg, Baden,
Kurheſſen, Großherzogthum Heſſen und Naſ-
fau zu folgenden Punkten: I In Wien
das Schiußprotocoll zu den Berhandlungen
der dortigen Zolleonfexenz übex die Ver-
tragsentwürfe und B,, wie ſolches zwi-
ſchen den zu Wien verſammelten Abgeord-
neten verabredet worden, vorbehaltlich deft-
nitiver Feſtſtellung des Taxifs, zu geneh-
migen und durch ihre Bevollmächtigten un-
terzeichnen zu laffen. IL Sofort bei der
Deſierreich unter Zugrundelegung dieſer Ver-
tragsentwürfe für nothwendig halte. III.
Daſelbſt fo bald als möglich die Verträge
A. und B. vorzulegen und zu beantragen,
daß das F, F, öſterreichiſche Cabinet zu den
Verhandlungen darüber eingeladen werde.
So lange Ddiefe Verhandlungen nicht ſtatt-
gefunden haben, die Verhandlungen wegen
Erneuerung und Erweiterung des Zollver-
eins nicht zum Abſchluß zu bringen. —
Der großh. badiſche Bevolmächtigte er-
klaͤrte noch, daß für den Fall, daß die Be-
vollmächtigten der übrigen Regierungen ſich
noch zu weiteren Verabredungen einigen
follten, er zwar ſeinerſeits behindert ſein
würbe, ſich zu betheiligen, daß dagegen die
‚ großb. Regierung bereit ſein werde ihren
Bevollmächtigten bei der Berliner Zolleon-
ferenz dahin mit Anweifung zu verfehen,
damit derſelbe {o viel möglich in Neberein-
ſtimmung mit den Bevollmächligten der übri-
gen hier vertretenen Regierungen voran-
gehe und namentlich vor Abgabe beſtimm-
ter Erklärungen ſich mit denſelben ins Ver-
Sachſen und Würtemberg, die kurfürſtlich
heifilde, die großh. heſſiſche und die naff.
Regierung erfennen die Zollvereinsverträge
von 1833 und 1841, nebft den ſpaͤter dazu
gekommenen weitern Verabredungen auch
fernerhin unter ſich alg forlbeſtehend und
verpflichtend an. S 2, Sie ſind einander
demnach inoͤbeſondere verpflichtet, daß ſie,
ſo weit nicht ſchon nach den bisherigen
Jusnahmen hievon ausdrüclich geſtattet wa-
ren, nur unter ihrer allſeitigen Einwilli-
gung und Zuſtimmung mit irgend welchen
anderen Staaten eine Uebereinfunft oder
einen Verirag in Zoll- und Handelsange-
legenheiten eingehen, namentlich alſo auch
nür unter ihrer allſeitigen Zußimmung und
Einwilligung einen Zoͤllvereinsvertrag mit
einem oder mehreren anderen Staaten ab-
ſchließen wollen. S 3, Sie werden ferner,
obſchoͤn es keineswoͤgs ihr Wunſch iſt, durch
die hier eingegangene Verabredung eine
Spaltung Deutfchlands in Zoll- und Han-
deisſachen zu begründen, vielmehr ſtets die
größtmöglichſte Einigung Deutfchlands in
diefer Beziehung von ihnen allen angeſtrebt
werden mwird — nicht$ deſto weniger, ſo-
fern nicht vor Ablauf des Jahres 1853 un-
ter ihrer allſeitigen Zuſtimmuͤng eine Zoll-
einigung zwiſchen ihnen und einem oDer
mehreren anderen Staaten zu Stande ge-
braͤcht ſein wud die bisherigen Zollver-
einsverträge ‚in ihrer Anwendung auf den
alsdann aus den Staaten von Bahern,
Sachfen, Würtemberg, Kurheſſen, Grobher-
zogthum Heſſen und Naſſau beſtehenden
Zoͤllverein zum Vollzug bringen lafen. S
4, Um die hiezu erforderlichen Voͤllzugs-
maßregeln, ſowie ſolche Aenderungen in den
Zollvereinsverträgen und Geſetzen, welche
etwa von ihnen allen übereinſtimmend für
angemeſſen erachtet werden würden, recht-
zeilig zu verabreden, werden ſie, wenn ſie
nicht bis dahin einſtimmig mit einem oder
mehreren anderen Staalen eine weitere
Zolleinigung abgeſchloſſen Hätten, oder de-
ven Abſchluß in ganz naher Ausſicht ſtände,
im Laufe des Monais Mai 1853 in Mün-
chen oder an einem anderen zu verabreden-
den Orte Bevollmächtigte zuſammentreten
laffen. $ 5ö. Die Ratifteationsurkunden
über gegenwärtige Uebereinkunft ſollen den
20. April de . in Frankfurt ausgewech-
ſelt werden. (Unterz,) Frhr. v. Dalwigk.
S . Schenck! v d Pfordten! Beuſt.
Frhr. v. Neurath. Baumbach Wittgen-
ſtein. — Das dritte Actenſtuck beſtimmt
Folgendes: Stalt des vorgeſchlagenen ge-
heimen Artikels zu dem auf den jetzt zu
Ende gehenden Wiener Conferenzen ent-
worfenen Vertrage werden die Regie-
rungen von Bayern, Sachfen, Würtemberg,
Kurheſſen Großherzogthum Heſſen und Naſ-
ſau, der oͤſterreichiſchen Regierung foͤlgende
Beſtimmungen zur Aufnahme vorſchlagen.
$ 1. Ueber Modifteation des Vertrags ze.
ſollen weitere Verhandlungen zwiſchen Oe-
ſterreich und den genannten 6 Staaten ge-
pflogen, und es ſoll dabei möglichſt baͤld
eine definitive Faſſung dieſes Vertrags rꝛe.
vereinbart werden, $ 2, Oeſterreich ver-
pflichtet ſich, den genannten 6 Regierungen
gegenüber mit dieſen den Vertrag C. (ent-
weder unveraͤndert oder unter denjenigen
etwaigen Modificationen deſſelben, welche
allſeitig werden vereinbart werden) abzu-
ſchliehen und alſo namentlich die in dieſem
Vertrage enthaltene ©arantie ihrer Zollre-
venüen ihnen zu gewähren, ſofern dieſe
Regierungen den Wuͤnſch, daß dieß geſchehe,
der f k ſterreichiſchen Regierung vor dem
34. Januar 1853 ausdrücken werden. $ 3,
Dagegen verpflichten ſich die genannten 6
Staaten, der öſterreichiſchen Regierung ge-
genüber, daß ſie einen Vertraß über die
Verlängerung des Zollvereins mit Preußen
auf keinen Fall vor dem Januar 1853
abſchließen werden, ſofern nicht vor dieſem
Terinin eine Verſtändigung zwiſchen Oe-
ſterreich und ſämmtlichen Zollvereinsſtaaten
über das gegenſeitige Verhältniß in Zoll-
und Handelsſachen zu Stande gekommen
war. Die genannten 6 Regierungen wer-
den längſtens bis zum 15, D, M, durch
ihre Bundestagsgeſandten Miniſterialerklä-
rungen über die Ratiffeation vorſtehender
Uebẽreinkunft auswechſeln laſſen.
Berlin, A. April. Nicht geringes Auf-
ſehen hat heute die Publication der darm-
ſtädter Conferenz-Beſchlüſſe durch die „Voſſ.
Zeitung“ unter Dresden, gemacht. In allen
Kreiſen, und namentlich in ſolchen die der
Regierung nahe fteben, ward man über die
Berwegenheit dieſer weitgehenden Verpflich-
tungen mehr oder weniger ſtutzig und überall
bildeten jene Actenſtücke den Gegenſtand der
lebhafteſten Unterhaltung. Die Äuthentieität
ſteht wohl unzweifelhaft feſt, und nur der
Umſtand waͤre noch fraglich, ob die Ratift-
cationen wirklich zur Zeit erfolgt ſind! Ob
man für die etwa eintretende Eventualitaͤt
der Auflöſung des Zollvereins in unferem
Labinete ſchoͤn einen Entſchluß gefaßt hat,
kann ich dermalen noch nicht angeben; daß
aber in mehreren in den letzten Tagen ſtatt-
gehabten Cabinets-Berathungen dieſe Mög-
lichleit in Beiracht gezogen worden iſt, kauͤn
ich Ihnen mit Beſtimmtheit melden. .(X. 3.)
Wien, 23. April. Die gegenwärtigen
Berathungen über die innere DOrganifation
des Kaiſerſtaats umfaſſen nicht bloß ein-
zelne Theile deſſelben oder einzelne Inſti-
tutionen, die Commiſſion iſt berufen, das
vollſtändige Verfaſſungselaborat zu entwer-
fen und es der Allerhoͤchſten Sanction zu
unterbreiten. Zu dieſem Behufe ſind vom
Kaiſer auch der Erzherzog⸗ Gouberneur von
Ungarn, und der Banus Jellacie hieher
beſchieden worden, um nämlich die ihnen
untergeordneten Landertheile zu vertreten.
In der Verfaſſung der iialieniſchen Yros
vinzen dürften bedeutendere Aenderungen
kaum vorgenommen werden! Die Staͤtt-
halter der deutſcherbländiſchen Provinzen
ſind ſämmtlich hier erſchienen, und haben
bereits zweien Sitzungen beigewohnt. Man
nennt dieſe die der weſtlichen! Krontaͤn—
der, im Gegenſatze zu Ungarn, Siebenbür-
gen, Kroatien 2C., deren eigenthümliche Be-
der munieipalen Inſtitutionen finden wird.
Bis zum Ende des künftigen Monats hofft
man mit dem Schluſſe der Berathungen
fertig zu fein, und es wird die ſo fehnlich
erwartete definitive Organiſirung der Ge-
ſammtmonarchie alfo zweifelsohne noch im
Laufe des jetzigen Jahkes ins Leben treten.
Die vom Finanzminiſterium angeord-
nete Beſchränkung des Escrompt: nnd Dar-
lehengeſchaͤfies der Bank, wodurch der Pa-
pierumlauf vermindert wird und ſchon jetzt
das Silberagio herabgedrückt worden ift,
erſcheint nach der Verſicherung Kundiger
unzweifelhaft als vorläufige Maßregel zur
günſtigeren Anbahnung eines neuen S t aa f$-
anlehens, das zur Ausgleichung unſerer
Valuta die Beſtimmung haben wird.
Fraukreich.
XParis, 24. April. Anläßlich der über
die Wiederherſtellung des Kaiſerreichs ver-
breiteten Gerüchte hat man viel von einer
Depeſche Rußlands und Preußens in Er-
widerung auf eine Note des mittlerweilen
hingeſchiedenen Fürſten Schwarzenberg ge-
ſprochen. „Times“ theilt nun den Inhalt
dieſer Depeſche mit, aber die hieſigen Blätter
wagen nicht, denſelben nachzudruden. In-
deſſen hat es das „Bulletin de Paris“ un
ternommen, die von Rußland und Preußen
ausgeſprochene Anſicht in folgender Weiſe
wiederzugeben! Es gehe, ſagt das genannte
Blatt, aus dem angezogenen Actenfiück, das
in extenso wiederzugeben nicht von Inter-
eſſe fet, bervor, daß die beiden Großmächte
Frankreich das Recht nicht beſtreiten, den
Prinz⸗Präſidenten zum Kaiſer zu ernennen
und jo die kaiſerliche Monarchie wieder her-
zuſtellen. Dürfe man aber der vorliegenden
Verſion glauben, ſo ſei dabei die Bedingung
geſtellt, daß die Umwandlung der Regie?
rungsform des Landes, alſo Fraft eines
neuen Plebiseitums erfolge! Rußland und
Preuhen geben alſo zu, daͤß der Prinz Lud-
wig Napoleon „Kaifer der Revublik“ werde.
Sie ſprechen bei dieſem Anlaß gerechte und
feierliche Anerkennung Deſſen aus, was der
Prinz Großes, Gutes, Sociales und Feſtes
N 54
Freitag, den 30. 2
1852
Deutſchland.
veroͤffentlicht die Protoeolle der Zarm-
ſtaͤdter Conferenz in Zollangelegen-
heiten. Der weſentlichſte Inhalt der Ac-
ienſtücke iſt folgender: Im erſten Proto-
coll verpflichten ſich die Regierungen von
Bayern, Sachſen, Würtemberg, Baden,
Kurheſſen, Großherzogthum Heſſen und Naſ-
fau zu folgenden Punkten: I In Wien
das Schiußprotocoll zu den Berhandlungen
der dortigen Zolleonfexenz übex die Ver-
tragsentwürfe und B,, wie ſolches zwi-
ſchen den zu Wien verſammelten Abgeord-
neten verabredet worden, vorbehaltlich deft-
nitiver Feſtſtellung des Taxifs, zu geneh-
migen und durch ihre Bevollmächtigten un-
terzeichnen zu laffen. IL Sofort bei der
Deſierreich unter Zugrundelegung dieſer Ver-
tragsentwürfe für nothwendig halte. III.
Daſelbſt fo bald als möglich die Verträge
A. und B. vorzulegen und zu beantragen,
daß das F, F, öſterreichiſche Cabinet zu den
Verhandlungen darüber eingeladen werde.
So lange Ddiefe Verhandlungen nicht ſtatt-
gefunden haben, die Verhandlungen wegen
Erneuerung und Erweiterung des Zollver-
eins nicht zum Abſchluß zu bringen. —
Der großh. badiſche Bevolmächtigte er-
klaͤrte noch, daß für den Fall, daß die Be-
vollmächtigten der übrigen Regierungen ſich
noch zu weiteren Verabredungen einigen
follten, er zwar ſeinerſeits behindert ſein
würbe, ſich zu betheiligen, daß dagegen die
‚ großb. Regierung bereit ſein werde ihren
Bevollmächtigten bei der Berliner Zolleon-
ferenz dahin mit Anweifung zu verfehen,
damit derſelbe {o viel möglich in Neberein-
ſtimmung mit den Bevollmächligten der übri-
gen hier vertretenen Regierungen voran-
gehe und namentlich vor Abgabe beſtimm-
ter Erklärungen ſich mit denſelben ins Ver-
Sachſen und Würtemberg, die kurfürſtlich
heifilde, die großh. heſſiſche und die naff.
Regierung erfennen die Zollvereinsverträge
von 1833 und 1841, nebft den ſpaͤter dazu
gekommenen weitern Verabredungen auch
fernerhin unter ſich alg forlbeſtehend und
verpflichtend an. S 2, Sie ſind einander
demnach inoͤbeſondere verpflichtet, daß ſie,
ſo weit nicht ſchon nach den bisherigen
Jusnahmen hievon ausdrüclich geſtattet wa-
ren, nur unter ihrer allſeitigen Einwilli-
gung und Zuſtimmung mit irgend welchen
anderen Staaten eine Uebereinfunft oder
einen Verirag in Zoll- und Handelsange-
legenheiten eingehen, namentlich alſo auch
nür unter ihrer allſeitigen Zußimmung und
Einwilligung einen Zoͤllvereinsvertrag mit
einem oder mehreren anderen Staaten ab-
ſchließen wollen. S 3, Sie werden ferner,
obſchoͤn es keineswoͤgs ihr Wunſch iſt, durch
die hier eingegangene Verabredung eine
Spaltung Deutfchlands in Zoll- und Han-
deisſachen zu begründen, vielmehr ſtets die
größtmöglichſte Einigung Deutfchlands in
diefer Beziehung von ihnen allen angeſtrebt
werden mwird — nicht$ deſto weniger, ſo-
fern nicht vor Ablauf des Jahres 1853 un-
ter ihrer allſeitigen Zuſtimmuͤng eine Zoll-
einigung zwiſchen ihnen und einem oDer
mehreren anderen Staaten zu Stande ge-
braͤcht ſein wud die bisherigen Zollver-
einsverträge ‚in ihrer Anwendung auf den
alsdann aus den Staaten von Bahern,
Sachfen, Würtemberg, Kurheſſen, Grobher-
zogthum Heſſen und Naſſau beſtehenden
Zoͤllverein zum Vollzug bringen lafen. S
4, Um die hiezu erforderlichen Voͤllzugs-
maßregeln, ſowie ſolche Aenderungen in den
Zollvereinsverträgen und Geſetzen, welche
etwa von ihnen allen übereinſtimmend für
angemeſſen erachtet werden würden, recht-
zeilig zu verabreden, werden ſie, wenn ſie
nicht bis dahin einſtimmig mit einem oder
mehreren anderen Staalen eine weitere
Zolleinigung abgeſchloſſen Hätten, oder de-
ven Abſchluß in ganz naher Ausſicht ſtände,
im Laufe des Monais Mai 1853 in Mün-
chen oder an einem anderen zu verabreden-
den Orte Bevollmächtigte zuſammentreten
laffen. $ 5ö. Die Ratifteationsurkunden
über gegenwärtige Uebereinkunft ſollen den
20. April de . in Frankfurt ausgewech-
ſelt werden. (Unterz,) Frhr. v. Dalwigk.
S . Schenck! v d Pfordten! Beuſt.
Frhr. v. Neurath. Baumbach Wittgen-
ſtein. — Das dritte Actenſtuck beſtimmt
Folgendes: Stalt des vorgeſchlagenen ge-
heimen Artikels zu dem auf den jetzt zu
Ende gehenden Wiener Conferenzen ent-
worfenen Vertrage werden die Regie-
rungen von Bayern, Sachfen, Würtemberg,
Kurheſſen Großherzogthum Heſſen und Naſ-
ſau, der oͤſterreichiſchen Regierung foͤlgende
Beſtimmungen zur Aufnahme vorſchlagen.
$ 1. Ueber Modifteation des Vertrags ze.
ſollen weitere Verhandlungen zwiſchen Oe-
ſterreich und den genannten 6 Staaten ge-
pflogen, und es ſoll dabei möglichſt baͤld
eine definitive Faſſung dieſes Vertrags rꝛe.
vereinbart werden, $ 2, Oeſterreich ver-
pflichtet ſich, den genannten 6 Regierungen
gegenüber mit dieſen den Vertrag C. (ent-
weder unveraͤndert oder unter denjenigen
etwaigen Modificationen deſſelben, welche
allſeitig werden vereinbart werden) abzu-
ſchliehen und alſo namentlich die in dieſem
Vertrage enthaltene ©arantie ihrer Zollre-
venüen ihnen zu gewähren, ſofern dieſe
Regierungen den Wuͤnſch, daß dieß geſchehe,
der f k ſterreichiſchen Regierung vor dem
34. Januar 1853 ausdrücken werden. $ 3,
Dagegen verpflichten ſich die genannten 6
Staaten, der öſterreichiſchen Regierung ge-
genüber, daß ſie einen Vertraß über die
Verlängerung des Zollvereins mit Preußen
auf keinen Fall vor dem Januar 1853
abſchließen werden, ſofern nicht vor dieſem
Terinin eine Verſtändigung zwiſchen Oe-
ſterreich und ſämmtlichen Zollvereinsſtaaten
über das gegenſeitige Verhältniß in Zoll-
und Handelsſachen zu Stande gekommen
war. Die genannten 6 Regierungen wer-
den längſtens bis zum 15, D, M, durch
ihre Bundestagsgeſandten Miniſterialerklä-
rungen über die Ratiffeation vorſtehender
Uebẽreinkunft auswechſeln laſſen.
Berlin, A. April. Nicht geringes Auf-
ſehen hat heute die Publication der darm-
ſtädter Conferenz-Beſchlüſſe durch die „Voſſ.
Zeitung“ unter Dresden, gemacht. In allen
Kreiſen, und namentlich in ſolchen die der
Regierung nahe fteben, ward man über die
Berwegenheit dieſer weitgehenden Verpflich-
tungen mehr oder weniger ſtutzig und überall
bildeten jene Actenſtücke den Gegenſtand der
lebhafteſten Unterhaltung. Die Äuthentieität
ſteht wohl unzweifelhaft feſt, und nur der
Umſtand waͤre noch fraglich, ob die Ratift-
cationen wirklich zur Zeit erfolgt ſind! Ob
man für die etwa eintretende Eventualitaͤt
der Auflöſung des Zollvereins in unferem
Labinete ſchoͤn einen Entſchluß gefaßt hat,
kann ich dermalen noch nicht angeben; daß
aber in mehreren in den letzten Tagen ſtatt-
gehabten Cabinets-Berathungen dieſe Mög-
lichleit in Beiracht gezogen worden iſt, kauͤn
ich Ihnen mit Beſtimmtheit melden. .(X. 3.)
Wien, 23. April. Die gegenwärtigen
Berathungen über die innere DOrganifation
des Kaiſerſtaats umfaſſen nicht bloß ein-
zelne Theile deſſelben oder einzelne Inſti-
tutionen, die Commiſſion iſt berufen, das
vollſtändige Verfaſſungselaborat zu entwer-
fen und es der Allerhoͤchſten Sanction zu
unterbreiten. Zu dieſem Behufe ſind vom
Kaiſer auch der Erzherzog⸗ Gouberneur von
Ungarn, und der Banus Jellacie hieher
beſchieden worden, um nämlich die ihnen
untergeordneten Landertheile zu vertreten.
In der Verfaſſung der iialieniſchen Yros
vinzen dürften bedeutendere Aenderungen
kaum vorgenommen werden! Die Staͤtt-
halter der deutſcherbländiſchen Provinzen
ſind ſämmtlich hier erſchienen, und haben
bereits zweien Sitzungen beigewohnt. Man
nennt dieſe die der weſtlichen! Krontaͤn—
der, im Gegenſatze zu Ungarn, Siebenbür-
gen, Kroatien 2C., deren eigenthümliche Be-
der munieipalen Inſtitutionen finden wird.
Bis zum Ende des künftigen Monats hofft
man mit dem Schluſſe der Berathungen
fertig zu fein, und es wird die ſo fehnlich
erwartete definitive Organiſirung der Ge-
ſammtmonarchie alfo zweifelsohne noch im
Laufe des jetzigen Jahkes ins Leben treten.
Die vom Finanzminiſterium angeord-
nete Beſchränkung des Escrompt: nnd Dar-
lehengeſchaͤfies der Bank, wodurch der Pa-
pierumlauf vermindert wird und ſchon jetzt
das Silberagio herabgedrückt worden ift,
erſcheint nach der Verſicherung Kundiger
unzweifelhaft als vorläufige Maßregel zur
günſtigeren Anbahnung eines neuen S t aa f$-
anlehens, das zur Ausgleichung unſerer
Valuta die Beſtimmung haben wird.
Fraukreich.
XParis, 24. April. Anläßlich der über
die Wiederherſtellung des Kaiſerreichs ver-
breiteten Gerüchte hat man viel von einer
Depeſche Rußlands und Preußens in Er-
widerung auf eine Note des mittlerweilen
hingeſchiedenen Fürſten Schwarzenberg ge-
ſprochen. „Times“ theilt nun den Inhalt
dieſer Depeſche mit, aber die hieſigen Blätter
wagen nicht, denſelben nachzudruden. In-
deſſen hat es das „Bulletin de Paris“ un
ternommen, die von Rußland und Preußen
ausgeſprochene Anſicht in folgender Weiſe
wiederzugeben! Es gehe, ſagt das genannte
Blatt, aus dem angezogenen Actenfiück, das
in extenso wiederzugeben nicht von Inter-
eſſe fet, bervor, daß die beiden Großmächte
Frankreich das Recht nicht beſtreiten, den
Prinz⸗Präſidenten zum Kaiſer zu ernennen
und jo die kaiſerliche Monarchie wieder her-
zuſtellen. Dürfe man aber der vorliegenden
Verſion glauben, ſo ſei dabei die Bedingung
geſtellt, daß die Umwandlung der Regie?
rungsform des Landes, alſo Fraft eines
neuen Plebiseitums erfolge! Rußland und
Preuhen geben alſo zu, daͤß der Prinz Lud-
wig Napoleon „Kaifer der Revublik“ werde.
Sie ſprechen bei dieſem Anlaß gerechte und
feierliche Anerkennung Deſſen aus, was der
Prinz Großes, Gutes, Sociales und Feſtes