Heidclbcrgcr Wochcnblätter.
X». 185. Freitag, den 20. September 1839.
Ereignisse.
Frankfurt a. M, den 12 Sept. Die schon
seit einigen Wochcn l)ier umlaufenden Gcrüchte in
Betreff eincr von der Bundesversammlung erfolg-
ten Abweisung der hanndverschen Beschwerdefüh-
rer haden sich (im Widerspruch mit neueren ent-
gegengesetzlen Nackrichten), wie jetzt auf zuverläf-
sige Weise versichert werden kann, vollkommen
beftätigt. (sh. den nächsten Artikcl.) Dem Be-
vollmächtigtcn der Beschwerdeführer, Hrn. Con-
sistorialrath vr. Heffenberg zu Frankfurt, ift
zwar bis jetzt noch keine amtliche Mittheilung von
diesem Beschluß gemacht worden; dagegen erschien
dei. demselben am letzten Samstage ein Polizei-
deamter mit dem Auftrage, die Herausgabe sämmt-
licher noch in seincn Händen befindlichen, auf die
hannöversche Angelegcnheit bezüglichen, Aktenstücke,
namcntlich die etwa noch vorrälhigen Exemplare
verschiedener an den Bundestag gcrichceten Beschwer-
deschristen von ihm zu fordern. Deranlaffung
dazu hatte einc, deßhglb von der k. hanndverschcn
Bundestagsgesandtschaft bei der frankfurrer Staats-
belwrde überreichte Reklamation gegeden. Auf die
Weigerung deS Hrn. Bevollmächkigten, diesem
Ansinm-n zu genügen, ist derselbe vorläufig mit
einer Geldbuße von zwanzig Thalern belegt worden.
Er hat aber gegen dieses polizeigerichtliche Erkennr-
niß sbei dem ÄppeUationßgericht der freien Sadt
Berufung eingclegt, weil es in der Ncchrspraxis
als etwas ganz Ungewdhnlichcs crschcine, daß ein
Bcklagter die Derabsolgung von Aktenstücken,
worauf die Klage sich gründet, von Seiten deö
Klägers verlange und dieser Forderung ohne Wei-
reres gerichtliche Folge gegeben werde.
Die hanndversche Zeitung enthält solgende Pro-
klamation, die Versaffungsangelegenheit betreffend:
Ernst August von Gottesgnaden, Kdnig von Han-
nover, kdnigl.Prinz von Großbritannien und Zrland,
Herzog von Cumberland, Herzog zu Braunschweig
und Lüneburg rc. rc. Zn der 5. Sitzung dcr deur-
schen Bundesvcrsammlung vom 26. Äpril d. Z.
sind einige Anträge dahin gestellt worden: „Daß
die Bundesversammlung der kdnigl. hannoverschen
Negierung erkläre, wie fie, abgesehen von den ma-
reriellen Nechtsverhältniffen, in dern Verfahren bei
Aufhebung de^ S^aatSgrundgeseHes vom 26. Sep-
rember 1833 die Beobachtung des Art. 56 der wie-
ner Schlußakre, dcffen Handhabung die Mitglrcder
deö Bundes sich wechselseitig zugesichert haben, ver-
miffe, und in den Angriffsmitteln, welche auS fortdau-
ernden formellen Recktsirrungen in Hannover dcn
Gegnern des monarchischen Prinzips bereitetwerden,
einen um so dringenderenBeweggrzmd erblicke, dermal
der k. hannoverschen Regierung die Aufrcchterhältung
des formellen Rechtszustandes, sonach die Herbeifüh-
rung etwa für ndrhig erackteter Abänderungen aus-
schließlich auf dem diesem Recktsstande entsprechen-
den Wcge angelegenst zu empfehlen." Die Bun-
desversammlung hat darauf in ihrer 19. dießjähri-
gen Sitzung des laufendcn Monats den nachfte-
henden Deschluß gefaßr: „Daß den rn der 5. Sitzung
vom26. April dieses Zahres auf das Einschrciten deS
Bundes in der hannoverschen Verfaffungsfrage ge-
stellten Anträgen kcine Folge gegeben werden könne,
da bei obwalcender Sachlage eine bundesgesetzlich
begründete Veranlaffung zur Einschreitung in diese
innere Landesangelcgenheir nicht vorliegt. Dagegen
hege die Bundesversammlung die verrrauensvolle
Erwartung, daß Se. M. der Kdnig von Hanno-
ver, Allerl'dchstihrcn ausgesprochenen landcsväter-
lichen Absichren gemäß, gcneigt seyn wcrde, bald-
mdglickst mir den dermaligen Ständen über das
Versaffungswerk cine den Nechtcn der Krone und
der Srände entsprcckende Vereinbarung zu treffen."
Wir sindcn Nns in Gnaden bcwogen, solches ohne
Verzug zur Kcnntniß Unscrcr gerreuen Unrerthanen
zu bringen. Der deutsche Bund hat diesem zufolge
die Versaffungssache Unscrs Kdnigreichs für cine
innere Landesangelegenheit erklärt und ausgespro-
chen, daß keine bundesgesetzliche Veranlaffung zu
einer Einschreiümg in Lreselbe vorhanden sey. Zu-
gleich ist darin eine Vereinbarung über daö Vcr-
saffungswerk, welche dcn Nechten Unscrcr Krone
und der Srände entspreche, als erwünschr bezeich-
net, und zwar eine Vereinbarung mir den derma-
ligen Sländen Unseres Kdnigreichs. Eö hat hiemit
diejenige Grundlage des in Unserem Kdnigreiche
bestehenden dffentlichen Nechts eine Astdrkcnnung
gefunden, welche von uns stetS für die allein gül-
tige crklärt worden ist. Zugleich sehcn Wir Uns zu
erklären bcwogen, daß Wir in der von dcr Bun-
desversammlung ausgesprochencn vertrauensvollen
Erwartung nur Unsere lebliaftesten, stets von Uns
gehegren Wünsche berührt finden. Wir haden
dlese Wünsche schon im vorigen Zahre durch die
Vorlcgung des Enrwurfs einer Verfassungsurkunde
bethärigt und eine vertragsmäßige Uebereinkunft
mit Unserer getreuen allgcmeineu Ständeversamm-
lung erwartet. Wir forderren wiederholt zur Bc-
schleunigung der dgmaligen landständischen Ver-
handlungcn aus; die Gründe, welche dcren Unter-
brechung nochmalö vcranlaßr haben, sind bekannt.
Unsere Wünsche bliebcn jedoch unverändert; die
X». 185. Freitag, den 20. September 1839.
Ereignisse.
Frankfurt a. M, den 12 Sept. Die schon
seit einigen Wochcn l)ier umlaufenden Gcrüchte in
Betreff eincr von der Bundesversammlung erfolg-
ten Abweisung der hanndverschen Beschwerdefüh-
rer haden sich (im Widerspruch mit neueren ent-
gegengesetzlen Nackrichten), wie jetzt auf zuverläf-
sige Weise versichert werden kann, vollkommen
beftätigt. (sh. den nächsten Artikcl.) Dem Be-
vollmächtigtcn der Beschwerdeführer, Hrn. Con-
sistorialrath vr. Heffenberg zu Frankfurt, ift
zwar bis jetzt noch keine amtliche Mittheilung von
diesem Beschluß gemacht worden; dagegen erschien
dei. demselben am letzten Samstage ein Polizei-
deamter mit dem Auftrage, die Herausgabe sämmt-
licher noch in seincn Händen befindlichen, auf die
hannöversche Angelegcnheit bezüglichen, Aktenstücke,
namcntlich die etwa noch vorrälhigen Exemplare
verschiedener an den Bundestag gcrichceten Beschwer-
deschristen von ihm zu fordern. Deranlaffung
dazu hatte einc, deßhglb von der k. hanndverschcn
Bundestagsgesandtschaft bei der frankfurrer Staats-
belwrde überreichte Reklamation gegeden. Auf die
Weigerung deS Hrn. Bevollmächkigten, diesem
Ansinm-n zu genügen, ist derselbe vorläufig mit
einer Geldbuße von zwanzig Thalern belegt worden.
Er hat aber gegen dieses polizeigerichtliche Erkennr-
niß sbei dem ÄppeUationßgericht der freien Sadt
Berufung eingclegt, weil es in der Ncchrspraxis
als etwas ganz Ungewdhnlichcs crschcine, daß ein
Bcklagter die Derabsolgung von Aktenstücken,
worauf die Klage sich gründet, von Seiten deö
Klägers verlange und dieser Forderung ohne Wei-
reres gerichtliche Folge gegeben werde.
Die hanndversche Zeitung enthält solgende Pro-
klamation, die Versaffungsangelegenheit betreffend:
Ernst August von Gottesgnaden, Kdnig von Han-
nover, kdnigl.Prinz von Großbritannien und Zrland,
Herzog von Cumberland, Herzog zu Braunschweig
und Lüneburg rc. rc. Zn der 5. Sitzung dcr deur-
schen Bundesvcrsammlung vom 26. Äpril d. Z.
sind einige Anträge dahin gestellt worden: „Daß
die Bundesversammlung der kdnigl. hannoverschen
Negierung erkläre, wie fie, abgesehen von den ma-
reriellen Nechtsverhältniffen, in dern Verfahren bei
Aufhebung de^ S^aatSgrundgeseHes vom 26. Sep-
rember 1833 die Beobachtung des Art. 56 der wie-
ner Schlußakre, dcffen Handhabung die Mitglrcder
deö Bundes sich wechselseitig zugesichert haben, ver-
miffe, und in den Angriffsmitteln, welche auS fortdau-
ernden formellen Recktsirrungen in Hannover dcn
Gegnern des monarchischen Prinzips bereitetwerden,
einen um so dringenderenBeweggrzmd erblicke, dermal
der k. hannoverschen Regierung die Aufrcchterhältung
des formellen Rechtszustandes, sonach die Herbeifüh-
rung etwa für ndrhig erackteter Abänderungen aus-
schließlich auf dem diesem Recktsstande entsprechen-
den Wcge angelegenst zu empfehlen." Die Bun-
desversammlung hat darauf in ihrer 19. dießjähri-
gen Sitzung des laufendcn Monats den nachfte-
henden Deschluß gefaßr: „Daß den rn der 5. Sitzung
vom26. April dieses Zahres auf das Einschrciten deS
Bundes in der hannoverschen Verfaffungsfrage ge-
stellten Anträgen kcine Folge gegeben werden könne,
da bei obwalcender Sachlage eine bundesgesetzlich
begründete Veranlaffung zur Einschreitung in diese
innere Landesangelcgenheir nicht vorliegt. Dagegen
hege die Bundesversammlung die verrrauensvolle
Erwartung, daß Se. M. der Kdnig von Hanno-
ver, Allerl'dchstihrcn ausgesprochenen landcsväter-
lichen Absichren gemäß, gcneigt seyn wcrde, bald-
mdglickst mir den dermaligen Ständen über das
Versaffungswerk cine den Nechtcn der Krone und
der Srände entsprcckende Vereinbarung zu treffen."
Wir sindcn Nns in Gnaden bcwogen, solches ohne
Verzug zur Kcnntniß Unscrcr gerreuen Unrerthanen
zu bringen. Der deutsche Bund hat diesem zufolge
die Versaffungssache Unscrs Kdnigreichs für cine
innere Landesangelegenheit erklärt und ausgespro-
chen, daß keine bundesgesetzliche Veranlaffung zu
einer Einschreiümg in Lreselbe vorhanden sey. Zu-
gleich ist darin eine Vereinbarung über daö Vcr-
saffungswerk, welche dcn Nechten Unscrcr Krone
und der Srände entspreche, als erwünschr bezeich-
net, und zwar eine Vereinbarung mir den derma-
ligen Sländen Unseres Kdnigreichs. Eö hat hiemit
diejenige Grundlage des in Unserem Kdnigreiche
bestehenden dffentlichen Nechts eine Astdrkcnnung
gefunden, welche von uns stetS für die allein gül-
tige crklärt worden ist. Zugleich sehcn Wir Uns zu
erklären bcwogen, daß Wir in der von dcr Bun-
desversammlung ausgesprochencn vertrauensvollen
Erwartung nur Unsere lebliaftesten, stets von Uns
gehegren Wünsche berührt finden. Wir haden
dlese Wünsche schon im vorigen Zahre durch die
Vorlcgung des Enrwurfs einer Verfassungsurkunde
bethärigt und eine vertragsmäßige Uebereinkunft
mit Unserer getreuen allgcmeineu Ständeversamm-
lung erwartet. Wir forderren wiederholt zur Bc-
schleunigung der dgmaligen landständischen Ver-
handlungcn aus; die Gründe, welche dcren Unter-
brechung nochmalö vcranlaßr haben, sind bekannt.
Unsere Wünsche bliebcn jedoch unverändert; die