Schrift, üb. d. Ord.d. Reg. Nachfolg, in Sachs. Gotha.
Was setzt der Vertrag v. J. 1791. wegen der Fälle (AeyeT- Art
fest?
Die Antwort kann keine andere, a!s Am seyn: Fr
yiYr yscA /isr Am Fn?/e Azeyer iAe/nA /mi/m AegeG yon Ae/vz
er u'icAc/-AoA unA /'cy/d/ige^ Az yo yez/z 77777* Aze yi-zz/zeT* 7777 Ge-
ya/zzTzzGzTZizyg A. GozAzz (zAgeycAsoyyeTze/z erZrnoe. Er ist in so
fern, um in dem Lateine der Practiker zu sprechen, ein docu-
mentum referens, das absque relato überall keine Beweiskraft
hat.
Zwar sagt die obige Steile der Urkunde im Eingänge al-
lerdings, dass die successio linealis in stirpes, in Ansehung der
in dem Gesammthause S. Gotha vorkommenden Collateral-Suc-
cessionsfälle oimehin schon verglichen sey; und man kann diese
Worte, wenn man ihnen nicht Gewalt anthun will, wohl nur so
verstehen, dass sie ein Zeugniss über eine nicht blos wege/z der
Linealsuccession, sondern ystr die Linealsuccession schon früher
abgeschlossene Uebereinkunft enthalten. Aber in diesen Worten
wird nur der G/wzA der damals (im J. 1791.) getroffenen Ver-
abredung angegeben. In den hierauf folgenden verbis Az^rny;'-
Zznzy werden ganz allein die früheren Hausverträge über diese
Gegenstände, ohne irgend eine Ausdehnung oder Abänderung,
bestätiget. Sie werden sogar nur so bestätiget, dass es bei den-
selben, als bei AeyozzAezezz unter eüzzeAzezz Speciallinien geschlos-
senen Verträgen, und oAzze ezzzz'gezz VncAzAezZyzzz* Am AYcAzpa-
czyce7z<te7z^ sein Bewenden behalten soll.
Die Frage ist also nur (Ae; Enthalten denn die Verträge,
auf welche sich die Urkunde v. J. 1791. bezieht, und — was
uns hier allein interessirt, — enthalten ins besondere die in der
Urkunde angeführten Verträge zwischen S. Gotha und S. Mei-
ningen irgend eine Stipulation, durch welche für die fraglichen
Successionsfälle die successio m stirpes als Regel anerkannt oder
festgesetzt worden wäre? Diese Frage aber ist, zu Folge des
Inhalts dieser Verträge, was die mit S. Meiningen eingegangenen
betrifft, ycAAc/AAz'zz zzz zmzwez'/zeTZ. (Der eine von diesen Ver-
trägen, der v. 27. Jun. 1687. spricht sogar, nicht undeutlich,
gegen die Linealsuccession. Denn, wenn es in demselben heisst,
dass bei sich ereignenden Anfällen derer compaciscirender Herren
Brüder Fürstl. Söhne per repräsentationem mit dem überleben-
den Herrn Bruder in stirpes zur Succession ungehindert und
ohne einigen Widerspruch admittiret und zugelassen werden
sollen; so folgt aus dieser Uebereinkunft, nach der Regel: Ex-
ceptio lirmat regulam in casibus non exceptis — dass, bei Suc-
cessionsfällen, unter Seitenverwandten in der Regel die Nähe des
Grades entscheide.) Die Urkunde v. J. 1791. beweist also ge-
Was setzt der Vertrag v. J. 1791. wegen der Fälle (AeyeT- Art
fest?
Die Antwort kann keine andere, a!s Am seyn: Fr
yiYr yscA /isr Am Fn?/e Azeyer iAe/nA /mi/m AegeG yon Ae/vz
er u'icAc/-AoA unA /'cy/d/ige^ Az yo yez/z 77777* Aze yi-zz/zeT* 7777 Ge-
ya/zzTzzGzTZizyg A. GozAzz (zAgeycAsoyyeTze/z erZrnoe. Er ist in so
fern, um in dem Lateine der Practiker zu sprechen, ein docu-
mentum referens, das absque relato überall keine Beweiskraft
hat.
Zwar sagt die obige Steile der Urkunde im Eingänge al-
lerdings, dass die successio linealis in stirpes, in Ansehung der
in dem Gesammthause S. Gotha vorkommenden Collateral-Suc-
cessionsfälle oimehin schon verglichen sey; und man kann diese
Worte, wenn man ihnen nicht Gewalt anthun will, wohl nur so
verstehen, dass sie ein Zeugniss über eine nicht blos wege/z der
Linealsuccession, sondern ystr die Linealsuccession schon früher
abgeschlossene Uebereinkunft enthalten. Aber in diesen Worten
wird nur der G/wzA der damals (im J. 1791.) getroffenen Ver-
abredung angegeben. In den hierauf folgenden verbis Az^rny;'-
Zznzy werden ganz allein die früheren Hausverträge über diese
Gegenstände, ohne irgend eine Ausdehnung oder Abänderung,
bestätiget. Sie werden sogar nur so bestätiget, dass es bei den-
selben, als bei AeyozzAezezz unter eüzzeAzezz Speciallinien geschlos-
senen Verträgen, und oAzze ezzzz'gezz VncAzAezZyzzz* Am AYcAzpa-
czyce7z<te7z^ sein Bewenden behalten soll.
Die Frage ist also nur (Ae; Enthalten denn die Verträge,
auf welche sich die Urkunde v. J. 1791. bezieht, und — was
uns hier allein interessirt, — enthalten ins besondere die in der
Urkunde angeführten Verträge zwischen S. Gotha und S. Mei-
ningen irgend eine Stipulation, durch welche für die fraglichen
Successionsfälle die successio m stirpes als Regel anerkannt oder
festgesetzt worden wäre? Diese Frage aber ist, zu Folge des
Inhalts dieser Verträge, was die mit S. Meiningen eingegangenen
betrifft, ycAAc/AAz'zz zzz zmzwez'/zeTZ. (Der eine von diesen Ver-
trägen, der v. 27. Jun. 1687. spricht sogar, nicht undeutlich,
gegen die Linealsuccession. Denn, wenn es in demselben heisst,
dass bei sich ereignenden Anfällen derer compaciscirender Herren
Brüder Fürstl. Söhne per repräsentationem mit dem überleben-
den Herrn Bruder in stirpes zur Succession ungehindert und
ohne einigen Widerspruch admittiret und zugelassen werden
sollen; so folgt aus dieser Uebereinkunft, nach der Regel: Ex-
ceptio lirmat regulam in casibus non exceptis — dass, bei Suc-
cessionsfällen, unter Seitenverwandten in der Regel die Nähe des
Grades entscheide.) Die Urkunde v. J. 1791. beweist also ge-