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Heüter's Athen. Gerichlsverf.
Fällen an (len Senat gelangen, wo eine Eisangelie zulässig war,
jedoch unter der Voraussetzung, dass ein sofort klares Verbre-
chen vorlag, welches sich zu einem Executivverfahren eignete.
Die eigentliche Untersuchung stand aber, wie auch sonst, nicht
dem Senat, sondern den Richtern zu, an welche die Sache ab-
gegeben wurde. An den Senat ist auch die Endeixis gegen An-
docides gegangen, welcher durch seine Gegenwart die Eleusi-
nien entheiliget hatte. Den Tag nach diesem Feste veranstaltete
nämlich der Senat über die hier statt gefundenen Vorgänge eine
Sitzung, wobei der Archon König, als Oberaufscher über die
gottesdienstlichen Handlungen, einen Vortrag hielt. Nach ange-
stellter Endeixis wird Andocides nebst seinem Ankläger (Cephi-
sius) vor den Senat durch die Prytancn beschieden. Die wei-
tere Verhandlung gelangte von da an die Eingeweihten (i5.i6.).
Dass die Strafe bei der Endeixis nicht immer gesetzlich be-
stimmt gewesen sey, darin hat der Verf. unstreitig Recht,
aber wohl nicht so in der Angabe, dass für beide Fälle, wenn
ein Staatsschuldner Richter war, oder ein öffentliches Amt be-
kleidete, eine gleiche Strafe bestimmt worden sey. Das Cegen-
theil davon lässt sich schon daraus abnehmen, dass die Proedren
und Prytanen bei Verletzung ihrer Amtspflichten in Rücksicht auf
die desshalb fällige Busse wie Staatsschuldner, welche ein ösfent-
liches Amt verwalten, hingegen Vcrurtheilte, im Fall sie wider
das gesetzliche Verbot suppliciren, wie Staatsschuldner, welche
Richter sind, bestraft werden sollen (Dem. geg. Tim. yoy.yiö.)
In der Rede gegen Midias (5y3.) sagt Demosthenes: ei-
nige von Euch fanden es nöthig, dass Pyrrhus, welcher als
Staatsschuldner Richter gewesen und desshalb mit einer Endeixis
belangt wurde, Todesstrafe erleide. Dieser Art der Verhandlung
zufolge war die Todesstrafe nicht wie in dem Falle, wenn ein
Staatsschuldner zu einem ösfentlichen Amte gelangte, gesetzlich
bestimmt, sondern von dem richterlichen Ermessen abhängig". Ab-
gesehen davon, scheint es der Natur der Sache angemessen,
dass die Strafbarkeit des Staatsschuldners, welcher an der Staats-
verwaltung Antheil nahm, stieg oder fiel, je nachdem dieser An-
theil von grösserem oder geringerem Umfange war. Hr. Heffter
bemerkt übrigens selbst, dass er nicht alle Fälle der Endeixis
aufgezählt habe, ohne sich jedoch über diese Unvollständigkeit
genügend zu rechtfertigen, denn es scheint allerdings die Auf-
gabe einer Schrift über den Attischen Process zu scyn, die ein-
zelnen Processformen — und eine solche, nicht bloss eine be-
sondere Klagart ist die Endeixis — in allen Anwendungen dar-
zustellen.
Das in dem (S. 306.) am Demosthenes angeführ-
Heüter's Athen. Gerichlsverf.
Fällen an (len Senat gelangen, wo eine Eisangelie zulässig war,
jedoch unter der Voraussetzung, dass ein sofort klares Verbre-
chen vorlag, welches sich zu einem Executivverfahren eignete.
Die eigentliche Untersuchung stand aber, wie auch sonst, nicht
dem Senat, sondern den Richtern zu, an welche die Sache ab-
gegeben wurde. An den Senat ist auch die Endeixis gegen An-
docides gegangen, welcher durch seine Gegenwart die Eleusi-
nien entheiliget hatte. Den Tag nach diesem Feste veranstaltete
nämlich der Senat über die hier statt gefundenen Vorgänge eine
Sitzung, wobei der Archon König, als Oberaufscher über die
gottesdienstlichen Handlungen, einen Vortrag hielt. Nach ange-
stellter Endeixis wird Andocides nebst seinem Ankläger (Cephi-
sius) vor den Senat durch die Prytancn beschieden. Die wei-
tere Verhandlung gelangte von da an die Eingeweihten (i5.i6.).
Dass die Strafe bei der Endeixis nicht immer gesetzlich be-
stimmt gewesen sey, darin hat der Verf. unstreitig Recht,
aber wohl nicht so in der Angabe, dass für beide Fälle, wenn
ein Staatsschuldner Richter war, oder ein öffentliches Amt be-
kleidete, eine gleiche Strafe bestimmt worden sey. Das Cegen-
theil davon lässt sich schon daraus abnehmen, dass die Proedren
und Prytanen bei Verletzung ihrer Amtspflichten in Rücksicht auf
die desshalb fällige Busse wie Staatsschuldner, welche ein ösfent-
liches Amt verwalten, hingegen Vcrurtheilte, im Fall sie wider
das gesetzliche Verbot suppliciren, wie Staatsschuldner, welche
Richter sind, bestraft werden sollen (Dem. geg. Tim. yoy.yiö.)
In der Rede gegen Midias (5y3.) sagt Demosthenes: ei-
nige von Euch fanden es nöthig, dass Pyrrhus, welcher als
Staatsschuldner Richter gewesen und desshalb mit einer Endeixis
belangt wurde, Todesstrafe erleide. Dieser Art der Verhandlung
zufolge war die Todesstrafe nicht wie in dem Falle, wenn ein
Staatsschuldner zu einem ösfentlichen Amte gelangte, gesetzlich
bestimmt, sondern von dem richterlichen Ermessen abhängig". Ab-
gesehen davon, scheint es der Natur der Sache angemessen,
dass die Strafbarkeit des Staatsschuldners, welcher an der Staats-
verwaltung Antheil nahm, stieg oder fiel, je nachdem dieser An-
theil von grösserem oder geringerem Umfange war. Hr. Heffter
bemerkt übrigens selbst, dass er nicht alle Fälle der Endeixis
aufgezählt habe, ohne sich jedoch über diese Unvollständigkeit
genügend zu rechtfertigen, denn es scheint allerdings die Auf-
gabe einer Schrift über den Attischen Process zu scyn, die ein-
zelnen Processformen — und eine solche, nicht bloss eine be-
sondere Klagart ist die Endeixis — in allen Anwendungen dar-
zustellen.
Das in dem (S. 306.) am Demosthenes angeführ-