656 Entw. eines Strafgesetzbuchs für da: Königr. Hannover.
mehren , darauf, die Vorbereitungshandlungen Heber gar nicht
strafen zu lassen. Unter den Franzosen hat sich in neuester
^eit Legrayeiend in seiner Schnitt der Lczzzzev et drr 5eroüzr
de Ja /egLLfzozz Vrazzcobe ezz 77zahere crmzLeJJg (Paris l82J) vol. I.
p. 232. gegen die, wie er sagt, zu schwankende französische
Definition des Versuchs erklärt, indem darnach derjenige,
welcher einen andern verwundete, entweder wegen Versuchs
der Tödtung oder wegen Körperverletzung bestraft werden
könne, nach Laune und Willen der Richter. Die Schuld
scheint aber, wie Rec. glaubt, hier nicht in dem Gesetze zu
liegen, sondern in ungeschickten Beamten, oder iu schlechten
Richtern, welche nicht hinreichend darauf Werth legen, dais
wegen Versuchs der Tödtung jemand nur dann gestraft wer-
den könne, wenn mit höchster Wahrscheinlichkeit der
pccLend: sichergiebt; es darf also nur die Verhandlung genauer
auf diesen Punkt gerichtet werden, und jeger Einwendung ist
vorgeheugt; Legraverend will, d.ss jeder Versuch, der sich
durch äussere Handlungen manifestirte, schon bestraft werde,
(also auch die Vorbereitungshandlung , denn der mit einem
Anfang der Ausführung verbundene Versuch soll mit höherer
Strafe, als die Vorbereitung, jedoch mit gelinderer als die
Vollendung belegt werden), als Grund giebt der Verf. an:
Ja mezete' a eie* froM&Jeb pzzz* ceste Tzzazzz/Lsatzoz! exrterzezzrß gt L tz-ozz&L,
a e'prozzve', Job etre 7*rp/-zz7ze'. Dieser Grund scheint dem
Verf. schwach, und selbst eine penrzo pz-Lczpzz zu enthalten.
Wo liegt denn die Störung, welche die bürgerliche Gesell-
schaft leidet, wenn jemand Gist, oder eine Pistole kauft?
Wo findet Legraverend die Gränze, wo die äussere Handlung
eine Störung zu werden anfängt. Mögen sich diejenigen,
welche ihre Stimme über die Einführung des hannoverschen
Entwurfs zu geben haben, ja nicht irre machen lassen durch
die Behauptungen mancher Juristen, welche vom alten Vor-
urtheile, dass der entfernte Versuch auch gestraft werden
müsse, sich nicht losmachen können, oder sich einbilden, dass
jede Handlung, in welchen ein böser Wille sich ausspricht,
schon Bestrafung nach sich ziehen soll. Rec. glaubt, dass es
grosse Weisheit einer Gesetzgebung sey, die Strafen nicht
ohne Noth zu vermehren, weil sonst die Häufigkeit der Stra-
fen den Eindruck abstumpft, den gerecht und selten angewen-
dete Strafen auf da'S Volk machen-
(ForMetZHHg'
mehren , darauf, die Vorbereitungshandlungen Heber gar nicht
strafen zu lassen. Unter den Franzosen hat sich in neuester
^eit Legrayeiend in seiner Schnitt der Lczzzzev et drr 5eroüzr
de Ja /egLLfzozz Vrazzcobe ezz 77zahere crmzLeJJg (Paris l82J) vol. I.
p. 232. gegen die, wie er sagt, zu schwankende französische
Definition des Versuchs erklärt, indem darnach derjenige,
welcher einen andern verwundete, entweder wegen Versuchs
der Tödtung oder wegen Körperverletzung bestraft werden
könne, nach Laune und Willen der Richter. Die Schuld
scheint aber, wie Rec. glaubt, hier nicht in dem Gesetze zu
liegen, sondern in ungeschickten Beamten, oder iu schlechten
Richtern, welche nicht hinreichend darauf Werth legen, dais
wegen Versuchs der Tödtung jemand nur dann gestraft wer-
den könne, wenn mit höchster Wahrscheinlichkeit der
pccLend: sichergiebt; es darf also nur die Verhandlung genauer
auf diesen Punkt gerichtet werden, und jeger Einwendung ist
vorgeheugt; Legraverend will, d.ss jeder Versuch, der sich
durch äussere Handlungen manifestirte, schon bestraft werde,
(also auch die Vorbereitungshandlung , denn der mit einem
Anfang der Ausführung verbundene Versuch soll mit höherer
Strafe, als die Vorbereitung, jedoch mit gelinderer als die
Vollendung belegt werden), als Grund giebt der Verf. an:
Ja mezete' a eie* froM&Jeb pzzz* ceste Tzzazzz/Lsatzoz! exrterzezzrß gt L tz-ozz&L,
a e'prozzve', Job etre 7*rp/-zz7ze'. Dieser Grund scheint dem
Verf. schwach, und selbst eine penrzo pz-Lczpzz zu enthalten.
Wo liegt denn die Störung, welche die bürgerliche Gesell-
schaft leidet, wenn jemand Gist, oder eine Pistole kauft?
Wo findet Legraverend die Gränze, wo die äussere Handlung
eine Störung zu werden anfängt. Mögen sich diejenigen,
welche ihre Stimme über die Einführung des hannoverschen
Entwurfs zu geben haben, ja nicht irre machen lassen durch
die Behauptungen mancher Juristen, welche vom alten Vor-
urtheile, dass der entfernte Versuch auch gestraft werden
müsse, sich nicht losmachen können, oder sich einbilden, dass
jede Handlung, in welchen ein böser Wille sich ausspricht,
schon Bestrafung nach sich ziehen soll. Rec. glaubt, dass es
grosse Weisheit einer Gesetzgebung sey, die Strafen nicht
ohne Noth zu vermehren, weil sonst die Häufigkeit der Stra-
fen den Eindruck abstumpft, den gerecht und selten angewen-
dete Strafen auf da'S Volk machen-
(ForMetZHHg'