668 Entw. eines Strasgesetzbuchs f8r Ja4 Känlgr. Hannover.
scheu Schlüsse ist es eine missliche Sachen es hängt zu sehr
Von der Individualität ah, oh jemand etwas für ein Hinder-
niss erkennet; der Lebensfähige, Muthvolle, oder auch Leicht-
sinnige setzt sich, ohne deswegen eine intensiv stärkere böse
Triebfeder zu haben , über die Hindernisse weg oder denkt
darüber nicht lange nach, während nach bekannter Erfahrung
der einmal Entschlossene, wenn er an die Ausführung kommt,
sich durch jetzt erst sich aufthürmende Hindernisse nicht ab-
schrecken lässt, ohne deswegen bösartiger zu seyn. Ebenso
hat leuerbach die Rücksicht auf die Geringfügigkeit der Ver-
anlassung als Gründe die Festigkeit der Triebfeder zu erken-
nen, aufgestellt; allein auch hier ist Individualität; für den
Einen scheint etwas unter dem Zusammenwirken besonderer
Umstände eine wichtige Veranlassung, die für einen Andern
unbedeutend erscheint; auf die Zurechnung des Verbrechens
zur Strafe hat dieser Umstand gar keinen Einfluss; die Auf-
stellung solcher Rücksichten im Gesetzbuche nöthigt aber den
Richter, entweder eine höchst schwierige psychologische Un-
tersuchung anzustellen, oder sie führt den Richter zu einer
auf halbe und irgendwo aus dem Zusammenhang gerissene
Daten gebauten psychologischen Beurtheilung, die häufig un-
gerecht werden kann. Daher dürften doch wohl beide ge-
kannten Rücksichten lieber weggestrichen werden. Als wahre
Milderungsgründe erkennt der Entwurf (lo9—ll3.) die Ju-
gend. Sehr weise hält der Entwurf hier die Mitte zwischen
der Ansicht der meisten deutschen Gesetzgebungen, welche
z. B. vor dem 14. Jahre den jugendlichen Verbrecher nicht als
zurechnungsfähig erkennen , und zwischen dem Code penal,
welcher auch Kinder nöthigt, vor den Geschwornen in der
Assise als Angeklagte zu erscheinen und erst von den Ge-
schwornen über das Daseyn der Zurechnungsfähigkeit ent-
scheiden lässt. Der Entwurf verlangt, dassbeiUebertretern
die über 9 und unter 15 Jahren alt sind, von Fällung des Ur-
theils die Vorfrage; ob der Verbrecher mit hinlänglicher Un-
terscheidungskraft das Verbrechen verübt habe, entschieden
werde: wird sie verneinend entschieden, so soll aufköperliche
Züchtigung , Gefängniss oder höchstens Strafarbeitshaus
erkannt, und bei bejahender Entscheidung wird die
Strafe wenigstens verwandelt, z. B. Todestrafe und lebens-
längliche Karrenstrafe in Zuchthaus^ Es ist nicht gut zu be-
greifen , wie eine Strafe gegen Personen eintreten soll , die
keiner Unterscheidungskraft fähig befunden werden. Zwar
sagt der Entwurf; hinlänglicher; allem was heilst dms^
Rec, würde daher daraus antragen, dass zuerst die Aoihageu
scheu Schlüsse ist es eine missliche Sachen es hängt zu sehr
Von der Individualität ah, oh jemand etwas für ein Hinder-
niss erkennet; der Lebensfähige, Muthvolle, oder auch Leicht-
sinnige setzt sich, ohne deswegen eine intensiv stärkere böse
Triebfeder zu haben , über die Hindernisse weg oder denkt
darüber nicht lange nach, während nach bekannter Erfahrung
der einmal Entschlossene, wenn er an die Ausführung kommt,
sich durch jetzt erst sich aufthürmende Hindernisse nicht ab-
schrecken lässt, ohne deswegen bösartiger zu seyn. Ebenso
hat leuerbach die Rücksicht auf die Geringfügigkeit der Ver-
anlassung als Gründe die Festigkeit der Triebfeder zu erken-
nen, aufgestellt; allein auch hier ist Individualität; für den
Einen scheint etwas unter dem Zusammenwirken besonderer
Umstände eine wichtige Veranlassung, die für einen Andern
unbedeutend erscheint; auf die Zurechnung des Verbrechens
zur Strafe hat dieser Umstand gar keinen Einfluss; die Auf-
stellung solcher Rücksichten im Gesetzbuche nöthigt aber den
Richter, entweder eine höchst schwierige psychologische Un-
tersuchung anzustellen, oder sie führt den Richter zu einer
auf halbe und irgendwo aus dem Zusammenhang gerissene
Daten gebauten psychologischen Beurtheilung, die häufig un-
gerecht werden kann. Daher dürften doch wohl beide ge-
kannten Rücksichten lieber weggestrichen werden. Als wahre
Milderungsgründe erkennt der Entwurf (lo9—ll3.) die Ju-
gend. Sehr weise hält der Entwurf hier die Mitte zwischen
der Ansicht der meisten deutschen Gesetzgebungen, welche
z. B. vor dem 14. Jahre den jugendlichen Verbrecher nicht als
zurechnungsfähig erkennen , und zwischen dem Code penal,
welcher auch Kinder nöthigt, vor den Geschwornen in der
Assise als Angeklagte zu erscheinen und erst von den Ge-
schwornen über das Daseyn der Zurechnungsfähigkeit ent-
scheiden lässt. Der Entwurf verlangt, dassbeiUebertretern
die über 9 und unter 15 Jahren alt sind, von Fällung des Ur-
theils die Vorfrage; ob der Verbrecher mit hinlänglicher Un-
terscheidungskraft das Verbrechen verübt habe, entschieden
werde: wird sie verneinend entschieden, so soll aufköperliche
Züchtigung , Gefängniss oder höchstens Strafarbeitshaus
erkannt, und bei bejahender Entscheidung wird die
Strafe wenigstens verwandelt, z. B. Todestrafe und lebens-
längliche Karrenstrafe in Zuchthaus^ Es ist nicht gut zu be-
greifen , wie eine Strafe gegen Personen eintreten soll , die
keiner Unterscheidungskraft fähig befunden werden. Zwar
sagt der Entwurf; hinlänglicher; allem was heilst dms^
Rec, würde daher daraus antragen, dass zuerst die Aoihageu