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Dumont, de l'Organieattou judictatrc.

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schäftigten was sey, sondern mit dem was seyn sollte,
eine Bemerkung , auf die Ref. deshalb ganz besonders
aufmerksam machen mufs, weil sie nicht allein über den
Charakter beider Abhandlungen entscheidende Aus-
kunft giebt, sondern es auch rechtfertigen mag, dafs er
(Ref.), als Anhänger der historischen Schule, sich aller
Einwendungen aus dem historisch-charakteristischen
Standpunkte im Allgemeinen enthalten und blos darauf
sich beschränken wird, anzudeuten, was BenthamsIdeen
coMcr&fo entgegen steht, denn so sehr die historische
Schule alle abstracte Verfassungs- Gesetz- und
Rechts -N e u e r u n g e n bestreiten mufs , so willkommen
sind ihr doch auch hinwiederum alle und jede wirk-
liche zeitgemäfse Verbesserungen der Justiz-
verfassung, als letztem Zwecke unserer modernen
Staaten; auf diesem Gebiete ist jede wohlmeinende
Gesetz- und Procefs-Theorie oder Philosophie will-
kommen , und man würde das Kind mit dem Bade aus-
schütten, wollte man auch sie als unpraktische Neuerun-
gen überhaupt bestreiten.
Die vorliegende Ite Abhandlung zerfällt in 33 Ka-
pitel und 6 Anhänge.
Chap. I. s 0% do/% % e%6C-
„Sobald der Gesetzgeber seine
verschiedenen Gesetzbücher fertig habe, müsse er zu-
nächst die Gerichtshöfe organisiren, denn diese sollen
den dort ausgesprochenen Willen vollziehen. Der Justiz-
Organismus sey also das System der Alittel, die Gesetze
zu vollziehen, und die erste Pflicht der Gerichtshöfe
sey: strenge Vollziehung der Gesetze et
Gute Gesetze seyen sonach die erste Bedingung
eines guten Justizorganismus, denn bei schlechten
drückenden Gesetzen würde er nur das Alittel der
Unterdrückung seyn, während hier eine Gesetzgebung
und eine Regierung vorausgesetzt würde, welche die
g r Ö f s t m ö g 1 i c h s t e Wohlfahrt der Mehrzahl
oder das Princip der Nützlichkeit in ihrer gröfsteu
 
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