Dnmont, de l'Orgunlsaüon jmHciairc.
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deren als dem gewöhnlichen Gerichtssitze statt finden
konnte. Noch jetzt hat daher in England jeder Verbre-
cher das Recht, nur durch Geschworne seiner Graf-
schaft gerichtet zu werden, die Sitzung selbst kann aber
dringenden Falles in London statt haben. Schon die
ßfe/gyaa mufste das Pas. 34. und 39. verspre-
chen, und es dürfte hierin vielleicht sogar ein Grund
mit zu der englischen Assisen-Verfassung liegen). Gegen
die obige geographische Vertheikmg der Gerichtssitze
macht der Verf. selbst zwei Einwürfe: die Kostbarkeit
(wegen der grofsen Anzahl) und der Mangel eines für
die Erhaltung der Oeffentlichkeit nöthigen guten Pu-
hl icu ms; glaubt aber beide zu beseitigen, wenn den
Partheien die Wahl gelassen werde, sofort die höhere
Instanz anzugehen. (Offenbar ein ganz unzureichendes
Mittel).
Chap. V. Co;?7pc4(?73ce 72/2/cc7'Scdc c/e c/22/^MC ?W-
&M72fd. jEhw72C73 dc.S 2222.r ^27'772C7/2CS ^272 072^ /hd C7'CC2*
2272C 2?22?'2*e4c de f7'7ÖM72022a? 222'CC dcS t2^7'2^22^7072S d/^e-
?'€72fe.9. — T7'7^77722222J7 dearcep^2072. Der Verf. begehrt
zunächst universelle Competenz für jedes Gericht (wie
dermalen in Frankreich für Civilstreitigkeiten es der Falf
ist), d. h. nicht blos über alle Stände ohne Unterschied
(Gleichheit vor den Gerichten), sondern auch für Civif
und Criminaf-Fälle ohne Rücksicht auf ihre Summe
oder Bedeutung. Keine Spezial-, Handels-, Forst-,
Polizei-, Familien-, Steuer , Vergleichs- und Sitten-
Gerichte. Nur für militärische Vergehen, für Streitig-
keiten auf Handelsschiffen in offener See, für geistliche
Disciplin und für die Disciplinar- Gewalt repräsenta-
tiver Versammlungen gestattet er eine besondere Ge-
richtsbarkeit. Die Nichtgestattung einer solchen Uni-
versal- Competenz habe zur Folge
1) eine überflüssige Zahl von Gerichten, die
nur zuweilen und für besondere Gegenstände beschäf-
tigt seyen , dabei aber demohngeachtet für diese Ge-
genstände
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deren als dem gewöhnlichen Gerichtssitze statt finden
konnte. Noch jetzt hat daher in England jeder Verbre-
cher das Recht, nur durch Geschworne seiner Graf-
schaft gerichtet zu werden, die Sitzung selbst kann aber
dringenden Falles in London statt haben. Schon die
ßfe/gyaa mufste das Pas. 34. und 39. verspre-
chen, und es dürfte hierin vielleicht sogar ein Grund
mit zu der englischen Assisen-Verfassung liegen). Gegen
die obige geographische Vertheikmg der Gerichtssitze
macht der Verf. selbst zwei Einwürfe: die Kostbarkeit
(wegen der grofsen Anzahl) und der Mangel eines für
die Erhaltung der Oeffentlichkeit nöthigen guten Pu-
hl icu ms; glaubt aber beide zu beseitigen, wenn den
Partheien die Wahl gelassen werde, sofort die höhere
Instanz anzugehen. (Offenbar ein ganz unzureichendes
Mittel).
Chap. V. Co;?7pc4(?73ce 72/2/cc7'Scdc c/e c/22/^MC ?W-
&M72fd. jEhw72C73 dc.S 2222.r ^27'772C7/2CS ^272 072^ /hd C7'CC2*
2272C 2?22?'2*e4c de f7'7ÖM72022a? 222'CC dcS t2^7'2^22^7072S d/^e-
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zunächst universelle Competenz für jedes Gericht (wie
dermalen in Frankreich für Civilstreitigkeiten es der Falf
ist), d. h. nicht blos über alle Stände ohne Unterschied
(Gleichheit vor den Gerichten), sondern auch für Civif
und Criminaf-Fälle ohne Rücksicht auf ihre Summe
oder Bedeutung. Keine Spezial-, Handels-, Forst-,
Polizei-, Familien-, Steuer , Vergleichs- und Sitten-
Gerichte. Nur für militärische Vergehen, für Streitig-
keiten auf Handelsschiffen in offener See, für geistliche
Disciplin und für die Disciplinar- Gewalt repräsenta-
tiver Versammlungen gestattet er eine besondere Ge-
richtsbarkeit. Die Nichtgestattung einer solchen Uni-
versal- Competenz habe zur Folge
1) eine überflüssige Zahl von Gerichten, die
nur zuweilen und für besondere Gegenstände beschäf-
tigt seyen , dabei aber demohngeachtet für diese Ge-
genstände