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Heidelberger Jahrbücher der Literatur — 45,1.1852

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Nr. 5
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https://doi.org/10.11588/diglit.43435#0073
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Nr. 5. HEIDELBERGER 1852.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Buclikat Ijelire von der Stellvertretung;.
(Schluss.)
Dagegen erwerben der Haussohn und Sklave wie sonst, so auch durch
Verträge mit Rechtsnothwendigkeit für den Vater und Herrn. Das Be-
dürfniss der Stellvertretung, welches sich zu jeder Zeit und in jedem Volke
geltend macht, kann bei der Herrschaft des Princips der Unabhängigkeit
nur indirect befriedigt werdep; es muss nämlich derjenige, welcher für
einen Dritten als Geschäftsvermittler auftreten will, sich selbst die Leistung
versprechen lassen und sich selbst verbindlich machen, hintendrein aber
zwischen ihm und dem Vertretenen muss dadurch eine Ausgleichung herbei-
geführt werden, dass er diesem alle aus dem Forderungsrecht genommenen
Vortheile herausgibt und für die Uebernahme der Verbindlichkeit Entschä-
digung erhält. Dieses Alles findet aber an sich nur bei formlosen, nicht
bei förmlichen Verträgen statt: und gerade desshalb hätte der Verfasser,
wie oben angeführt ist, auf diesen Hauptstandpunkt mehr Werth legen
sollen als er gelegt hat. Zum Beweise dieser Ansicht wird hauptsächlich
dasjenige dienlich werden, was wir sowohl hinsichtlich der factischen
Erwerbung einer Sache, wie bei der allgemeinen Ansicht der Neuzeit an-
zuführen haben und theilweise der Verf. auch selbst angeführt hat.
Vor Allem hat nämlich der Verfasser mit Recht auf dasjenige auf-
merksam gemacht, was schon im römischen Rechte bei reinfactischen Ver-
hältnissen vorkam, d. h. in der Lehre vom Besitz und der Erwerbung
des Besitzes, wo auch eine libera persona Stellvertreter sein kann, und wo
durch dieses rein factische Verhältniss mancherlei Grundsätze in der Lehre
Yorn mutuum vermittelt werden. Dass also gerade hier die oben aufgestelKa
Regel, dass durch unabhängige Personen Rechte für Andere nicht begründet
werden können, nicht zu gebrauchen ist, liegt auf der Hand. Ausserdem
gibt es ausnahmsweise noch einige Fälle, wo Dritte sonst Rechte erwer-
ben nach der 1.8 Cod. ad exhib. 3. 42. 1.13 pr. D. 13. 7. 1.3 Cod. 8·
55., und wir können nach diesen Grundsätzen dasjenige für vollendet an-
sehen, was im justinianischen Recht über die Stellvertretung bei Verträ-
gen vorkömmt.
Sehr wichtig ist es nunmehr, zu untersuchen, ob das just. Recht mit
seiner Regel an sich und mit seinen Ausnahmen bei der Stellvertretung in
XLV. Jahrg. 1. Doppelheft. 5
 
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