160 Demuth: Geschichte der Landtafel im Margrafthum Mähren.
trieb veranlasste, dass noch mehr zusammengekauft als parcellirt wurde. Auf-
fallend ist die damalige Parcellirung des Grundvermögens. Was aber noch
mehr auffällt, ist, dass auch die persönliche Freiheit eben so gross war als
jetzt. Von einem Unterschiede der Besitzer war damals nicht die Rede; am
wenigsten von dem Unterschiede zwischen adelichen und bürgerlichen Gütern,
oder wie die erstem hier genannt werden , landkäuflichen Gütern. Selbst die
Religion machte keinen Unterschied; sogar Grundbesitzer israelitischen Glaubens
kommen vor, selbst noch 1406 wurde durch richterliches Erkenntniss der Besitz
eines solchen bestätigt. Auf diese Weise finden sich hier ohne Unterschied
Magister, miles, Judaeus, Rusticus u. a. als Besitzer aufgeführt; alle mussten an
den zur Eintragung bestimmten Tagen erscheinen, und die ersten Landes-
beamten waren damit betraut.
Man sieht, dass die Slaven erst nach und nach zu den deutschen Einrich-
tungen übergegangen sind; auch scheinen sie toleranter gewesen zu sein.
Denn erst als die Religionsstreitigkeiten im 15. Jahrhunderte anfingen, fanden
sich solche Spaltungen nach Verschiedenheit des Glaubens und der Geburt,
sowie der Nationalität, die vorher ruhig nebeneinander bestanden batten.
Für die Rechtsgeschichte ist dieses treffliche Werk sehr wichtig, da es
zeigt, wie hier das zur Ausführung gekommen ist, was der Kaiser Napoleon III.
vergeblich erstrebt hat, nämlich die Begründung eines Pfandbriefs-Instituts,
durch den Credit Iinmobilier, welcher aber in Frankreich unmöglich ist, da
die der römischen Schule angehörigen Juristen es für eine Beschränkung hal-
ten, die Uebertragung des Eigenthums an eine Mitwirkung der Behörde zu
knüpfen. Darum gewährt das französische Hypothekenwesen durchaus keine
Sicherheit, wie in dem folgenden italiänischen Werke von dem Prof. Sciascia
in Palermo ausgeführt ist; Cenno critico dal Prof. Sciascia sul progetto di
riforma del sistema ipotecario francese proposto dal Cavaliere Neigebaur.
Torino. 1854. Der berühmte Neapolitanische Jurist Mancini hat in einer Vor-
rede zu diesem Buche den Wunsch ausgesprochen, dass überall Grundbücher an-
gelegt werden möchten, welche sich merkwürdiger Weise in Mähren bei den
Slaven schon seit 500 Jahren vorfinden. Die frühere lateinische Sprache wurde
in der Folge allerdings verdrängt und die Landtafel in der Czechischen, der
Landessprache geführt. Dadurch wurde das Nationalitätsgefühl geweckt, und
man der Notliwcndigkeit überhoben, sich der Geistlichen zu der Führung des
Hypothekenbuches zu bedienen; dagegen war die frühere allgemeine Freiheit
in der Macht des Adels untergegangen, die Monarchie war geschwächt, der
freie Verkehr hörte auf, der Unterschied des adelichen Landes von dem nicht-
adelichen ward eingeführt und die Latifundien entstanden.
Seit 1848 hatOesterreich ausserordentliche Fortschritte gemacht; die alten
Beschränkungen sind gefallen, mit vereinten Kräften hat die Emancipation
der Bauern bereits stattgefunden, und so ist Oesterreich jetzt das Land des
Fortschrittes. Neigebaur.
trieb veranlasste, dass noch mehr zusammengekauft als parcellirt wurde. Auf-
fallend ist die damalige Parcellirung des Grundvermögens. Was aber noch
mehr auffällt, ist, dass auch die persönliche Freiheit eben so gross war als
jetzt. Von einem Unterschiede der Besitzer war damals nicht die Rede; am
wenigsten von dem Unterschiede zwischen adelichen und bürgerlichen Gütern,
oder wie die erstem hier genannt werden , landkäuflichen Gütern. Selbst die
Religion machte keinen Unterschied; sogar Grundbesitzer israelitischen Glaubens
kommen vor, selbst noch 1406 wurde durch richterliches Erkenntniss der Besitz
eines solchen bestätigt. Auf diese Weise finden sich hier ohne Unterschied
Magister, miles, Judaeus, Rusticus u. a. als Besitzer aufgeführt; alle mussten an
den zur Eintragung bestimmten Tagen erscheinen, und die ersten Landes-
beamten waren damit betraut.
Man sieht, dass die Slaven erst nach und nach zu den deutschen Einrich-
tungen übergegangen sind; auch scheinen sie toleranter gewesen zu sein.
Denn erst als die Religionsstreitigkeiten im 15. Jahrhunderte anfingen, fanden
sich solche Spaltungen nach Verschiedenheit des Glaubens und der Geburt,
sowie der Nationalität, die vorher ruhig nebeneinander bestanden batten.
Für die Rechtsgeschichte ist dieses treffliche Werk sehr wichtig, da es
zeigt, wie hier das zur Ausführung gekommen ist, was der Kaiser Napoleon III.
vergeblich erstrebt hat, nämlich die Begründung eines Pfandbriefs-Instituts,
durch den Credit Iinmobilier, welcher aber in Frankreich unmöglich ist, da
die der römischen Schule angehörigen Juristen es für eine Beschränkung hal-
ten, die Uebertragung des Eigenthums an eine Mitwirkung der Behörde zu
knüpfen. Darum gewährt das französische Hypothekenwesen durchaus keine
Sicherheit, wie in dem folgenden italiänischen Werke von dem Prof. Sciascia
in Palermo ausgeführt ist; Cenno critico dal Prof. Sciascia sul progetto di
riforma del sistema ipotecario francese proposto dal Cavaliere Neigebaur.
Torino. 1854. Der berühmte Neapolitanische Jurist Mancini hat in einer Vor-
rede zu diesem Buche den Wunsch ausgesprochen, dass überall Grundbücher an-
gelegt werden möchten, welche sich merkwürdiger Weise in Mähren bei den
Slaven schon seit 500 Jahren vorfinden. Die frühere lateinische Sprache wurde
in der Folge allerdings verdrängt und die Landtafel in der Czechischen, der
Landessprache geführt. Dadurch wurde das Nationalitätsgefühl geweckt, und
man der Notliwcndigkeit überhoben, sich der Geistlichen zu der Führung des
Hypothekenbuches zu bedienen; dagegen war die frühere allgemeine Freiheit
in der Macht des Adels untergegangen, die Monarchie war geschwächt, der
freie Verkehr hörte auf, der Unterschied des adelichen Landes von dem nicht-
adelichen ward eingeführt und die Latifundien entstanden.
Seit 1848 hatOesterreich ausserordentliche Fortschritte gemacht; die alten
Beschränkungen sind gefallen, mit vereinten Kräften hat die Emancipation
der Bauern bereits stattgefunden, und so ist Oesterreich jetzt das Land des
Fortschrittes. Neigebaur.