Dernuth: Geschichte der Landtafel im Margrafthum Mähren. 159
chenbehörde an sämmtliche evangelische Gemeinden des Grossherzogthums
Baden am allgemeinen Buss- und Bettage des Jahres 1854 (S. 320—326).
Ferner die Ansprache des Evangelischen 0 b e rk i rc h e n r a th es an die
Gemeinde Ispringen nach Entlassung ihres Pfarrers G. Fr. Haag.
Schliesslich fügen wir noch eine Mittheilung bei, welche auf Seite 472
und 473 über den altbadischen P f a rr-Wi tt we n fis cus gegeben wird. Das
reine Vermögen desselben betrug am 1. Juni 1855: 938,472 11. 30kr. Zuge-
nommen hat es, da es im vorhergehenden Jahre nur 134,570 11. und 1 kr. aus-
machte, um 3902 11. 29 kr. Eine ebenfalls höchst erfreuliche Zunahme wird
über die „A m a 1 i e n s t i f t u n g im II och b u r gi s ch en“ berichtet. Am 25. No-
vember 1776 von dem unvergesslichen Fürsten Karl Friedrich gestiftet,
bestand im Jahre 1786 das Capital des Grundstocks in 5753 fl. Diese Stiftung
wuchs bis zum Jahre 1831 auf 31,477 11. 20 kr.; jetzt besteht das Vermögen
in 56,916 fl. 36 kr. und bat somit in 24 Jahren eine Vermehrung von 25,439 11.
16 kr. erhalten. Mit Recht fügt desshalb auch der würdige Herr Herausgeber
bei: „Das ist Segen!“
Geschichte der Landtafel im Markgrafthum Mähren von K. J. Demuth, Land-
tafel- und Grundbuchs-Director. Brünn, 1857. G. Nitsch. 8. S. 347.
Seit einem halben Jahrtausend besteht in Mähren eine Grundbuchs-Ein-
richtung wie die Franzosen sie bisher vergeblich erstrebt haben; nämlich
mittelst der Uebertragung des Grundvermögens von der Obrigkeit; so dass
der Besitztitel ein Gegenstand der Oeffentlichkeit wird. Von der Vorzeit Mäh-
rens wissen wir wenig, aber es scheint, als wenn hier die Slaven ein bereits
mehr geordnetes Gemeindewesen gehabt hätten , als die Germanen zur Zeit,
wo ihnen Bonifaz das Christenthum predigte. Olmütz erhielt schon 1185 von
dem Herzoge Wladimir sein Stadtrecht, und Böhmen, das noch bedeutendere
slavische Land, hatte schon früher eine geregelte Verfassung. Es sind Spuren
vorhanden, dass schon im 13. Jahrhundert Bücher vorhanden waren, in welche
die Uebertragung des Grundvermögens eingeschrieben wurde, die nach dem
slavischen Worte desky, Bretter, Tabulae genannt wurden. Die gesetzliche Form
derselben und deren sorgfältiger Verschluss wurde erst 1348 von Karl IV. vor-
geschrieben, wofür er am 9. Febr. 1359 zu Breslau eine besondere Instruction
erliess. Der sehr gründliche Herr Verfasser hat diese Urkunde, die sich im
Staats-Archive zu Wien befindet, in der vorliegenden Geschichte der Mähri-
schen Landtafel mitgetheilt. Damals war die lateinische Sprache die Geschäfts-
sprache, was schon daher erklärlich ist, dass der Notarius terrae, der Ober-
landschreiber ein Geistlicher, gewöhnlich ein Domherr war; bis 1466 finden
sich nur ausnahmsweise 5 Urkunden in deutscher, und eine in der Landes-
sprache, der Czechischen, eingetragen. Die Einsicht in diese Grundbücher
gibt uns merkwürdige Aufschlüsse über den damaligen Zustand des Grund-
besitzes. Es herrschte damals eine grosse Freiheit des Verkehrs in mehrfacher
Beziehung. Damals stand der Verkeilung des Grund und Bodens nichts ent-
gegen, es war derselbe daher damals sehr häufig getheilt, die Majorate und
geschlossenen Güter bestanden nicht, sondern die Parcellirung blieb Jedem
überlassen, wie er es für gut fand; der dem Menschen angeborne Erhaltungs-
chenbehörde an sämmtliche evangelische Gemeinden des Grossherzogthums
Baden am allgemeinen Buss- und Bettage des Jahres 1854 (S. 320—326).
Ferner die Ansprache des Evangelischen 0 b e rk i rc h e n r a th es an die
Gemeinde Ispringen nach Entlassung ihres Pfarrers G. Fr. Haag.
Schliesslich fügen wir noch eine Mittheilung bei, welche auf Seite 472
und 473 über den altbadischen P f a rr-Wi tt we n fis cus gegeben wird. Das
reine Vermögen desselben betrug am 1. Juni 1855: 938,472 11. 30kr. Zuge-
nommen hat es, da es im vorhergehenden Jahre nur 134,570 11. und 1 kr. aus-
machte, um 3902 11. 29 kr. Eine ebenfalls höchst erfreuliche Zunahme wird
über die „A m a 1 i e n s t i f t u n g im II och b u r gi s ch en“ berichtet. Am 25. No-
vember 1776 von dem unvergesslichen Fürsten Karl Friedrich gestiftet,
bestand im Jahre 1786 das Capital des Grundstocks in 5753 fl. Diese Stiftung
wuchs bis zum Jahre 1831 auf 31,477 11. 20 kr.; jetzt besteht das Vermögen
in 56,916 fl. 36 kr. und bat somit in 24 Jahren eine Vermehrung von 25,439 11.
16 kr. erhalten. Mit Recht fügt desshalb auch der würdige Herr Herausgeber
bei: „Das ist Segen!“
Geschichte der Landtafel im Markgrafthum Mähren von K. J. Demuth, Land-
tafel- und Grundbuchs-Director. Brünn, 1857. G. Nitsch. 8. S. 347.
Seit einem halben Jahrtausend besteht in Mähren eine Grundbuchs-Ein-
richtung wie die Franzosen sie bisher vergeblich erstrebt haben; nämlich
mittelst der Uebertragung des Grundvermögens von der Obrigkeit; so dass
der Besitztitel ein Gegenstand der Oeffentlichkeit wird. Von der Vorzeit Mäh-
rens wissen wir wenig, aber es scheint, als wenn hier die Slaven ein bereits
mehr geordnetes Gemeindewesen gehabt hätten , als die Germanen zur Zeit,
wo ihnen Bonifaz das Christenthum predigte. Olmütz erhielt schon 1185 von
dem Herzoge Wladimir sein Stadtrecht, und Böhmen, das noch bedeutendere
slavische Land, hatte schon früher eine geregelte Verfassung. Es sind Spuren
vorhanden, dass schon im 13. Jahrhundert Bücher vorhanden waren, in welche
die Uebertragung des Grundvermögens eingeschrieben wurde, die nach dem
slavischen Worte desky, Bretter, Tabulae genannt wurden. Die gesetzliche Form
derselben und deren sorgfältiger Verschluss wurde erst 1348 von Karl IV. vor-
geschrieben, wofür er am 9. Febr. 1359 zu Breslau eine besondere Instruction
erliess. Der sehr gründliche Herr Verfasser hat diese Urkunde, die sich im
Staats-Archive zu Wien befindet, in der vorliegenden Geschichte der Mähri-
schen Landtafel mitgetheilt. Damals war die lateinische Sprache die Geschäfts-
sprache, was schon daher erklärlich ist, dass der Notarius terrae, der Ober-
landschreiber ein Geistlicher, gewöhnlich ein Domherr war; bis 1466 finden
sich nur ausnahmsweise 5 Urkunden in deutscher, und eine in der Landes-
sprache, der Czechischen, eingetragen. Die Einsicht in diese Grundbücher
gibt uns merkwürdige Aufschlüsse über den damaligen Zustand des Grund-
besitzes. Es herrschte damals eine grosse Freiheit des Verkehrs in mehrfacher
Beziehung. Damals stand der Verkeilung des Grund und Bodens nichts ent-
gegen, es war derselbe daher damals sehr häufig getheilt, die Majorate und
geschlossenen Güter bestanden nicht, sondern die Parcellirung blieb Jedem
überlassen, wie er es für gut fand; der dem Menschen angeborne Erhaltungs-