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Ciceronis Epistolae von Stipfle, θ. Aufl.
Handschrift quod nisi steht, welches letztere Boot wieder auf-
genommen, indem er schreibt: »Ego me Pompejo legari ita sum
passus, ut nulla re impedirer. Quod nisi veilem mihi esset
integrum, ut, si c. c. p. c. ha.berent, petere possem, votivam
legationem sumpsissem [prope omnium fanorum, lacorum], Sic
enim nostrae rationes utilitates meae postulabant.« Man traut
hier nicht recht seinen Augen, und wird sich am wenigsten von
der Unächtheit der Worte »prope omnium fanorum, lucorum«, die,
wie unser Verf. gezeigt hat, zum Verständniss nothwendig sind,
überzeugen wollen. Die Lesart: »nostrae rationes, utilitates meae«
entspricht allerdings der Mediceischen Handschrift, wir können
aber beides so neben einandergestellt, nicht für richtig halten,
sondern müssen entweder (und das erscheint allerdings das Kürzere)
utilitates meae für ein Glossern ansehen, als eine zu nostrae
rationes hinzugefügte Erklärung, oder, was allerdings auf der Hand
liegt und auch von Boot vorgeschlagen ist, lesen: rationes
utilitatis meae«, wiewohl die ganze Redensart uns etwas son-
derbar vorkommt, da das utilitatis meae gewissermassen in
nostrae rationes eingeschlossen ist oder darin liegt. Am
Schluss derselben Epistel in den Worten: »quod sensisti tu absens;
quorum studiis ego et copiis — facile essem omnia consecutus«
hat unser Verfasser das vor quorum in der Mediceischen Hand-
schrift stehende praesentes nach Ernesti’s Vorgang ganz weg-
gelassen, Orelli und Klotz haben es beibehalten, und Boot hat dar-
aus ein praesens gemacht, das er mit absens verbunden hat,
was nach unserer Ansicht gar nicht zulässig ist, wir halten viel
mehr praesentes mit unserm Verf. für einen störenden Zusatz und
für ein Einschiebsel, gemacht, um zu absens einen Gegensatz zu bil-
den, der dann zu einer gewiss harten und kaum in dieser Weise
zulässigen Ellipse (senserunt ii) nöthigt.
In der Epist. XXI (ad Famill. VII, 1 §. 2) ist in den Wor-
ten: »Quid enim delectationis habent sexcenti muli in Clytaem- ■
nestra? aut in Equo Trojano craterarum tria milia« die Form
craterar um, die auch Orelli gibt, beibehalten; die Mediceische
Handschrift hat creterrarum (nicht creterar rum, wie hier durch
einen Druckfehler steht), was Klotz hier sowohl wie De Hat. Deorr.
II, 44 aufgenommen wissen will. Wir würden indess in beiden
Stellen für die Beibehaltung der Form craterarum stimmen, #
namentlich in der Stelle des Briefes, weil wir der Form creterra
(für cratera) nicht die gleiche Bedeutung in der Schriftsprache zu-
zuerkennen vermögen, und hier sogar leicht der Schüler in einen
Irrthum hätte geführt werden können, was doch vor Allem zu ver-
meiden war.
Wir wollen indess diese Prüfung einzelner Stellen nicht wei-
ter fortsetzen, so mancher Anlass dazu auch vorhanden sein mag;
was wir durchgangen, kann nur als Beleg des oben ausgesproche-
Ciceronis Epistolae von Stipfle, θ. Aufl.
Handschrift quod nisi steht, welches letztere Boot wieder auf-
genommen, indem er schreibt: »Ego me Pompejo legari ita sum
passus, ut nulla re impedirer. Quod nisi veilem mihi esset
integrum, ut, si c. c. p. c. ha.berent, petere possem, votivam
legationem sumpsissem [prope omnium fanorum, lacorum], Sic
enim nostrae rationes utilitates meae postulabant.« Man traut
hier nicht recht seinen Augen, und wird sich am wenigsten von
der Unächtheit der Worte »prope omnium fanorum, lucorum«, die,
wie unser Verf. gezeigt hat, zum Verständniss nothwendig sind,
überzeugen wollen. Die Lesart: »nostrae rationes, utilitates meae«
entspricht allerdings der Mediceischen Handschrift, wir können
aber beides so neben einandergestellt, nicht für richtig halten,
sondern müssen entweder (und das erscheint allerdings das Kürzere)
utilitates meae für ein Glossern ansehen, als eine zu nostrae
rationes hinzugefügte Erklärung, oder, was allerdings auf der Hand
liegt und auch von Boot vorgeschlagen ist, lesen: rationes
utilitatis meae«, wiewohl die ganze Redensart uns etwas son-
derbar vorkommt, da das utilitatis meae gewissermassen in
nostrae rationes eingeschlossen ist oder darin liegt. Am
Schluss derselben Epistel in den Worten: »quod sensisti tu absens;
quorum studiis ego et copiis — facile essem omnia consecutus«
hat unser Verfasser das vor quorum in der Mediceischen Hand-
schrift stehende praesentes nach Ernesti’s Vorgang ganz weg-
gelassen, Orelli und Klotz haben es beibehalten, und Boot hat dar-
aus ein praesens gemacht, das er mit absens verbunden hat,
was nach unserer Ansicht gar nicht zulässig ist, wir halten viel
mehr praesentes mit unserm Verf. für einen störenden Zusatz und
für ein Einschiebsel, gemacht, um zu absens einen Gegensatz zu bil-
den, der dann zu einer gewiss harten und kaum in dieser Weise
zulässigen Ellipse (senserunt ii) nöthigt.
In der Epist. XXI (ad Famill. VII, 1 §. 2) ist in den Wor-
ten: »Quid enim delectationis habent sexcenti muli in Clytaem- ■
nestra? aut in Equo Trojano craterarum tria milia« die Form
craterar um, die auch Orelli gibt, beibehalten; die Mediceische
Handschrift hat creterrarum (nicht creterar rum, wie hier durch
einen Druckfehler steht), was Klotz hier sowohl wie De Hat. Deorr.
II, 44 aufgenommen wissen will. Wir würden indess in beiden
Stellen für die Beibehaltung der Form craterarum stimmen, #
namentlich in der Stelle des Briefes, weil wir der Form creterra
(für cratera) nicht die gleiche Bedeutung in der Schriftsprache zu-
zuerkennen vermögen, und hier sogar leicht der Schüler in einen
Irrthum hätte geführt werden können, was doch vor Allem zu ver-
meiden war.
Wir wollen indess diese Prüfung einzelner Stellen nicht wei-
ter fortsetzen, so mancher Anlass dazu auch vorhanden sein mag;
was wir durchgangen, kann nur als Beleg des oben ausgesproche-