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Heidelberger Jahrbücher der Literatur — 64,2.1871

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Nr. 32
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https://doi.org/10.11588/diglit.45242#0033
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Gregorovius: Geschichte der Stadt Rom. VII. 511
noch in Mantua tagte, die Welt durch eine Bulle (Execrabilis....
v. 18. Jan. 1460), worin er erklärte, dass fortan jede Appellation
an ein Concil, von wem immer sie ausgehen möge, als Ketzerei
und Majestätsverbrechen bestraft werden sollte. Hiermit verbot
er auch die Reform der Kirche überhaupt, denn diese konnte ja
nur durch jene irgend einem Papste abgezwungen werden. Dies
Verbot wurde der Markstein des Jahrhunderts; der Congress hätte
ein Concil werden können
Durch ein Aktenstück wähnte das Papstthum die Fluth der
Verhängnisse zu stauen. Aber Staatsstreiche sind nur mit Er-
laubniss Derjenigen erfolgreich, gegen die sie gemeint sind, in der
Kirche mit Erlaubniss der Gläubigen. Die Bulle Execrabilis et
pristinis temporibus inauditis — bewährte ihre Kraft wirklich auf
ein halbes Jahrhundert hinaus. Aber bereits in Mantua kündigte
die Nemesis in Gregor von Heimburg, dem kühnen Rathgeber
Sigismunds, den Anbruch einer fernen Bewegung an, die das Papst-
thum zu stauen kein Mittel mehr haben werde.*)
Der Nachfolger Pius’ II. dachte nur daran, die monarchische
Gewalt des heiligen Stuhles zu mehren, und gleich nach Paul be-
gann der päpstliche Nepotismus schrankenlos auszuarten und das
Papstthum sich in die italienische Staatenpolitik zu verwickeln.
Statt mich auf die Betrachtung der Regierungszeiten der
Päpste nach Paul II. einzulassen, wo ich ohnedies Nichts zu erwähnen
hätte, was dem Grundgedanken meiner bisherigen Berichterstat-
tung entgegenkommt, will ich nur die Revision namhaft machen,
der im J. 1469 der ebengenannte die Statuten Roms unterwarf
(S. 219).
Die letzte Revision derselben datirte noch von Albornoz.
Das Statutenbuch Pauls II. zerfällt in drei Theile; vom Civil-
recht, Criminalrecht, und der Administration.
Der Magistrat hatte die Gerichtsbarkeit über Leben und Tod
römischer Bürger aus dem Laienstande, und diese durften vor
keine geistliche Curie gezogen werden. Die Scheidung beider
Fora war jedoch nicht immer durchzuführen, und die Menge der
Tribunale so gross, dass die Römer bald nicht mehr wussten,
welchem sie zugehörten. Diese Verwirrung zu ordnen, erneuerten
später Sixtus IV. und Julius II. das alte Gesetz der Scheidung des
capitolinischen und des geistlichen Forum.
Die Criminaljustiz hatte in Rom eine schwierige Aufgabe;
denn das Volk war durch Blutrache und Erbfehden tief verwildert.
Die trotzige Kraft des Einzelnen spottete des Gesetzes; jeder focht
seine Sache nach Willkür aus. Dies Unwesen zu zügeln, hatte
schon Pius II. das Friedensgericht der zwei Pacierii Urbis ernannt,
welchem bisweilen Cardinale vorsassen, und seine Verordnung er-

*) Brockhaus, Gregor von Heimburg, Leipz. 1861.
 
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