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Heidelberger Zeitung — 1863 (Januar bis Juni)

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Mai
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https://doi.org/10.11588/diglit.2820#0416
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firafgesctzbuch. 8. 125. An Geld biS zu I
10 fl-wird gestraft: 1) wer rohe oder srisch-
gegerbte LhierhSutc, resgiciLcn wer rohe
thierische Ueberrestc auf öffentlichen Straße»
oder Wegen sührt, ohne dieselben dicht und
vollständig umhüllt und verdeckt zu haben, 2)
wer dergleichen Gegenstände an öffentlichen
Straßen oder Wegen aussetzt. Angenommen.

8. 126. An Geld bis zu 1V fl. wird gestraft,
wer Sachen von Gebäuden auf eine Weise
ausgießt, herabwirft oder herabfallen lSßt,
daß dadurch Vorübergchcnde beschSdigt oder
verunreinigt werden können, wer vor oder an
Gcbäuden Gegenstände, durch dcren Umsturz
oder Fall Vvrübergehende beschädigt werden
können, ohne gehörige Befestigung aufstellt od.
aushängt. Kann der THSter nicht ermittelt
werden, so haftet dcr Jnhaber des Gebäuve-
thei'ls, woselbst die Uebertretung verübt wor-
den ist, für die Strafe, wenn er nicht nach-
weiSt, daß er die Urbertretung nicht verhüten
konnte. Angenommen. §. 127. Wer öffentliche
Plätze, Straßen oder Wege zur Lagerung von
Materialien, Auffiellung von Gegenständen
oder auf eine sonstige den Verkehr störende
Wei'se benützt, ohne daß die polizeilichc Er-
laubniß hiefür besonders gegeben oder im All-
gemeinen für einzelne derartige Fälle ertheilt
ist, wcr den dabei getroffenen polizeilichen An-
orvnungea zuwiderhandelt, wcr bei eingetrete-
ner Dunkclheit die vorgeschriebene Beleuchtuiig
solcher GegenstSnde unterläßt, wird an Geld
bis zu 10 fl. gestraft. Di'e Strafe trifft den
Wirth, wenn die Uebertretung vor dcssen HauS
durch Reiscnde odcr sremde Fuhrleule began-
gen worden. Anf Kirsncr's, v. Fride-
rich, Fischler^i. Prestinari unterstützten
Antrag, wird — vorbehaltlich der Redaction
durch die Commission — in dem leßten Ab-
satz der Wirth vo» der Kammer nnr für den
Fall haftbar erklärt, „wenn die Reisenden od.
Fuhrleute nicht selbst bestraft werdeu könncn".

K. 128. Än Geld bis zu 10 fl. wird gestraft,
wer außer den in diesem Gesetzbnch besonders
vorgesehenen Fällen den Borschriften zuwider
handelt, welche zur Sicherheit und Bequcni-
lichkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen,
Wegen, Plätzen, Brücken, L-tegen und öffent-
lichen Anlagen, sowie zur Sicherstcüung der-
selben gegen Beschädigung erlaffen sind. Diese
Vorschri'ftcn werden in Bczug auf die Staats-
und die mit Slaatsunterstützung unterhaltenen
Vicinalstraßen durch Verordnungen, in Bezug
auf die übrigen Vicinalstraßen vurch die Be-
zirkspolizeibehörden und in den übrigen FSllen !
durch die Ortspolizeibehörden erlaffen. An- !
genommen. §. 129. Wer den bezirkS- oder
ortspolizeilichen Vvrschriften über öffentliche ^
Reinlichkeit in Städten, Marktfleckcn u. Dvr-
fcrn zuwiderhandclt, wird an Geld bis zu
10 fl. bestraft. Gleicher Strafe unterliegt,
wer Bauschutt und dergleichen Abgängc anf
öffentliche, von der Ortspolizelbehörde nicht
hiezu bestimmte, Plätze verbringt. Angenom-
men. §. 130. Wer öffentliche Denkmale,
Statuen, Gemälde vder andere öffentlich aus-
gestellte Kunstgegenstände, wei- öffentliche Spa-
ziergänge ovcr Anlagen, Thore, Friedhöfe,

Wegweiser, öffcntliche odcr PrivatgebSude,
öffentliche Brunnen, für den öffentlicheu Ge-
brauch bestimmte Tische, Sitzbänke uuv der-
gleichen Gegenstände verunrcinigt, wird an
Geld bis zu 50 fl. oder mit einfachem oder
geschärftem GefSngniß bis zu 14 Tagen be-
straft. Werden solchs Uebertretungen an Pri-
vatcigenthnm begangen, so lritt Strafverfol-
gung nur auf Äntrag des Eigeiithümers odcr
seines StellvertreterS ein. Angenommen.
8. 131. An Geld bis zu 50 fl. wird gcstraft,
wer den zum Schutz der Wafferstraßen, Fluß-
u. Bachläufe, Kanalanlageu, Waffer-Stauun-
gen und Abflüffc, der Ufer und DSmme, der
Bauten u. Pflanzungen im Fluß-, Bach- oder
Kanalgcbiet ergangcnen Berordnungcn oder be-
zirkspolizeilichen Vorschrifteu zuwiderhaubelt.
Angenommen. §. 132. Wcr in einem schiff-
oder floßbaren Fluffe, oder an den Ufern des-
selben, insoweil diese unter dem Hochwasser
liegcn, ohnc vorherige Erlaubiiiß der zustän-
digen Behörde Bauten aufführt oder an be-
stehenden Bamverken oder Einrichtungen wc-
sentliche Veränderungen vornimmt, wer den
bei der Ertheilung dieser Erlaubniß bezüglich
des Baues oder später bezüglich der gehörigen
Erhaltung solcher Bauwcrke von der Behörde
getrvffcnen Anordnungcn zuwiderhandelt, wird
an Geld bis zu 100 fl. gestraft. Angenommen.
8. 133. Wer das zum Genuffe für Menschen
oder Thicre bcsti'mmte Wasscr in Brunnen,
Cisternen, Leitungen oder in zum öffentlichen
Gebrauch dienenden Quellen oder Bächen un-
bcfugt verunrei'iiigt oder verdirbt, wird an
Geld bis zu 50 fl. oder mit einfachem oder
geschärftem Gefängniß bis zu 14 Tagen be-
straft. Angenommen. Titel VII. Ueber-
trcluilgeninBezug aufdie Gewerbe-
polizci. 8. 134. Wer außer den in dem
gegenwürtigen Gesetzbuch besonders genannten
Fällen cin Gewerbe vder einen Erwerbszwcig,
zu dcffen Betrieb eine besondcre Concession
oder Staatsgenehinigung erforderlich ist, aus-
übt, vhne solche erlangt zu habcn, wer ferner
solche Gewerbe over ErwcrbSzweige auszuübcn
fvrtfährt, nachdeui die AuSübung derselben von
der zuständigen Behörde zeitlich oder bleibend
ei'ngcstcUt worden i'st, wird an Geld bis zu
100 fl. bestraft. Jn Wiederholungsfällcn kann
auch auf Gefängniß bis zu 4 Wvchen erkannt
werden. Angenommcn. 8. 135. Wer außcr
den in gegenwärtigem Gesctzbuch besonders
vorgesehenen Fällen den Verordnungen zuwider«
handelt, welche hinsichtlich deö Betriebs sol-
cher ciner Concession oder Staatsgenehmlgung
bedürfendcn Gewerbe oder Erwerbszweige er-
laffen wordcn stnd, wird, insofern nicht dis-
ciplinSre Ahndung stattfindet, von gleicher
Strafc (§. 134) getroffen. Angenommen.
F. 136. Zuwiderhandlungen gegen dic von
der zuständigen Behördc ertheiltcn Erfindungs-
patente werden auf den Antrag des Patent-
inhabers nebst Confiscation dcs nachgefcrtig-
ten GegenstandeS an Geld bis zu 300 fl. be-
straft. Angenommen. (Forts. folgt.)

Karlsruhe, 2. Mai. Die Karlsr. Ztg.
enthält einen Leitartikel über „deutsche Politik
und Kreuzzcitlings - Politik", worin es am

Daß Preußen, ihm zu treustem Dicnst
Des Thrones ganz wird ledig.
Heidelberg, 26. April 1863.

Ueber die Modr

sagt dte „Weser Zeituna" am Schluß einrS län-
geren ArtikelS „Von SchoiiheitSmittcln" Kolgendes:

Die Mode geht von cinzelnen Tvnangebern aus, -
«elche von zwei Motivc» geleitct werden, einmal !
von der Sucht, durch einen ncuen Effect »or An-
deren fich auSzuzeichnen, und zweitens durch den
Wunsch, ihre prrsönlichen Vorzüge in günsttgem
Lichtr zu zeigen oder ihre persönlichen Mängel zu
»erbrrgen. Dtr Erfindungen der Mode find also
tmmer auf einrn ganz individuellen Zweck berech-
net; fie verfehlen ihren Zweck aufzufallen fofort
durch dte allgemeinr Nachahmung; fie »erfehlen ^
ihren Zweck zu «erschönern in allcn Fällen, «o dcr !
Nachahmer einc andere Persönlichkeit hat als der ^
Erfinder. Gleichwohl ift die Tyrannet der Mode !
so groß, daß man fich thr nie ganz cntziehen kann, !
so sehr man auch von ihrer Vrrnunftwidrtgkett Sber-

zeugt scin oder ihre Geschmacklofigkcit verabfcheuen
mag. Dcnn cs ift die merkwürdtge Natur der
Mode, daß fie, obwöhl aus der Sucht aufzufallcn
entsprungen, schließltch denjenigcn auffallend macht,
der ihr nicht folgt. Autzufallen ist aber für dte
meisten Menschen peinlich und fie wollen licber un-
Lsthetisch als ungewöhnlich erscheinen. Ohne eine
gewiffe Frechhcit wird keine neuc Modc crfunderi,
ohne eine gewiffc Frcchhcit kann keine Frau auf
die Dauer der etngeführtcn Mode fich entziehen.
Hicrauf beruht es, daß alleS Prcdigen gcgcn HLß-
liche und unfinnige Moden , wic z. B. gegen dte
Erinoline, völlig fruchtlos bleibcn. Eine Frau
vom fcinstcn Schönheitsgefühle wird zrhnmal liebcr
durch Reifröcke thren Körpcr verunstaltcn, als durch
offene Oppofition gcgcn dic hcrrschendc Sitte den
Vorwurf unweiblicher Selbststäildigkett und An-
maßung auf fich ztehen. Nur Frauen, «elche ein
hohes LcbcnSaltcr erretcht haben, find von dem
Dtenste der Mode entbundcn, und ihnen gcreicht
es eben deshalb zur Schmach, «enn fie trotzdem,
also frciwillig, die Rarrheiten mitmachcn, welche
die launige Lutctia erfindct.

Allein mit dieser Rechtfertigung des Modedten»

Schluffe heißt: Ueber die deutsche Polkti'k gegen-
übcr der polnifcheu Frage hei'ßt es darin:
„Die überlegende Betrachtung der Vcrhältni'ffe
wird nur zu dem Rcsultatc führcn, daß nicht
nur die Jntcreffeii der Humanität uns mit
dem Bestreben dcr übrigen Mächte vcreinigen
sollten, um Gräuel zu verhüten, welche daS
hcutige verfeinerte Europa nicht mehr zu er-
tragen vermag, sonderu daß auch für unsere
poliiischen Beziehunqen die Herstellung erträg-
licherer Zustände in Polen nur wünschenswerth
sein karin, und daß bie Rücksicht auf das Recht
es uns nicht minder nahe legt, wie allen au-
dern Mächten, auch für Russisch - Polen den
Vollzug dcs europäischen Völkerrechts zu be-
fürworten, deffen Forderungen von deutscher
Seitc in Betrcff ehemals polnischcr, jetzt deut-
scher Länder mehr als erfüllt sinb. Hqben
wir keinerlei Ursache, in dem Kampf zwischen
Ruffen und Polen ackiv Partei für bie letzteren
zu ergreifen, so fehlt es doch noch mehr an
jedem verständigen Grunde, uns von jeglicher
Theilnahme an den gemeinsamen Schritten
EuropaS auszufchließen und gerade dadurch
voreilige Partei zu ergreifen." „Jm Uebrigen",
heißt eS weiter in Bezug auf Schleswig-Hol-
stein, „liegen unsere Jntereffen nicht in den
polnischen Wäldern, sondern an der Nord-
und an der Ostsee, in dem meerumschlungenen
Schleswig-Holstein, wo, auch wenn es unS
»icht die Wiederkehr der hanseatischen Tage
versprächc, unserc Ehre verpfändct ist, wohi«
jcde Mannespfficht zum Beistand eines hart
bcdrängten, schwer mißhanbelten Bruderstam-
meS unS ruft." Ueber die Verderblichkeit der
Kreuzzeitungspolitik sagt dcr angef. Artikel
am Schluß: „Die Dpuastic der Hohenzollern,
die Jntcgrität des preußischen StaateS, die
Eristenz der dcutschen Nation, das ist der un-
gehcurc Pceis, welcher in frevelhaftem Spiele
sür jene kleinlichen Parteibestrcbungen einge-
setzt wird. Es ist zu weit gekvmmen, um in
geduldiger Rcsignation von cinem glücklichen
Ungefähr eiuc Wendung zmn Beffern abwar-
ten zu dürfen. Diese.Bcrderber ihres Köaigs,
ihres StaateS und unseres ganzen Volkes sinb
unserc Feinde, gegen welchc jeder flllliche Ge-
danke, jede pairivtische Empfinbung zumKampfe
ruft."

Leipzig, 3. Mai. (A. Z.) Die Gcneral-
veriaminlung der Buchhändlcr bewilligtc soeben
1000 THIr. zum Palm-Denkmal in Braunau.

Hannover. Kaum ist der General Hede-
mann hinter Schloß und Riegel und so in der
Lage, vergeffen zu wcrden, so crregt eine an-
dere Criminalgeschichte in der Restbenz die
allgemeine Aufmerksamkeit bes Publikums in
hohcm Grade. Ein Hauptwcrkzeug der Re-
actio», der Herausgeber uud Bcrleger des
„Haiinvv. Tagbl.", Pockwitz, ist, wie vermuthet
auf Schrittc von Außen, wegen eincs lange
jchon geschehenen Obligationen-Diebstahls ver-
haftet worden. Nach der „Z. f. N." verstarb
1847 ein in dem Pockwitz'schen Hause zur
Miethe wohnendcr Rittmeistcr, v. BoberS, mit
Hinterlaffung von 16—17,000 fl. österreichi-
scher su-porteur-Papiere. Diese nun soll Pock-
witz entwendet und verwerthet haben.

stes ist nicht gcsagt, daß nun auch die blinde, skla-
vische Unterwerfung unter alle Einfällc des Defpo-
ten tadelfrci sei. Es gibt cincn »ernünfttgcn und
einen stupiden Gchorsam. Dic Art «ie eineFrau
mit der Mode fich abfindet, gibt cinen guien Maß-
stab für thrc Zntclligenz ab, und wie schwach diese
Zntelligcnz bei Lnzähllgcn ist, zeigt sich eben nir-
gend deutltcher als in ihren Anzügcn. Obwohl
nämlich dic persönltchc Erschcinung dcm «cibllchcn
Gcschlechte so außerordentlich wichtlg, obwohl Putz
und Bekleidung die Befchästigung, die Wonne, dcr
Traum sctnes halbcn (mindcstens ihres halbcn)
Lebens ist, obwohl eS nic müde «ird, dicse großcn
Kleinigkcttcn zu bcsprcchcn, und zu erörtern, was
gut und waS schlccht kleidc; obwohl dies alles wahr
und unleugbar ist, so herrschen doch in der Praris
der Wetber so erstaunlichc Vernunftwidrtgkeitcn,
daß der denkcnde Geist «ie vor einem unlösbarcn
RLthscl steht, wenn er nicht unter dcr Oberfiäche
di« geheime» Motive entdeckt.

(Fvrtsetzung folgt.)
 
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