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Heidelberger Zeitung — 1867 (Juli bis Dezember)

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Nr. 230-256 Oktober
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https://doi.org/10.11588/diglit.2825#0348

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Mlage M Heidklbeeger Zettung.

Mittwoch, -en 2 Oetober

M. 2»L.

Deutfchland
Karlsruhe. 21. Sept. (Schluß.) Ge-

dung des Staatsgerichtshofs außer den Mit-

§ 9. Diese Listen (§ 8) theilt dcr Präsi-
dent des Staatsgerichtshoss den Kommissären

Unfähigkeit oder der Ablehnung (§ 24 bis 29
Str.-Pr.-O.) bis zu dcr zur Bildung des

StaatsgerichtShoss auf besonder?Zettel geschrie-
§ 12. Sobald in den Fällen, ivo der Präst-

Gerichtshöfs den Vorsttz führt, dreizehn Mit-

8 13. Hat der Prästdent der ersten Kam-

des obersten GerichtshosS vertretcn. Jst der
Letztere verhindert, so tritt bis zur Bildung
des Staatsgerichtshofs der zweite Vorsteher deS
obersten Gerichtshofs an seine Stelle, nachher

durch rclative Stimmenmehrheit aus feiner
Mitte.

§ 14. Bei der Berhandlung und Entschei-
dung über die Anklage müsten außer dem Präsi-

Der VersammlungSort deS Staätsgerichtshofs
ist die Rcsidenzstadt.

Dritter Titel. Von dem Bcrfahren.

gen das Urtheil findct nicht statt.^

8 22. Nach Vcrkündung dcS Urtheils in

destelben miltheilen. ^

8 23. Haben sich bei der Verhandlung An-

18«7
 
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