Heidelberger Zeitung — 1867 (Juli bis Dezember)
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https://doi.org/10.11588/diglit.2825#0372
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Nr. 230-256 Oktober
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Beilage zur Hetdellierger Zcttung.
ZL 2» , Sonntag, den «. Oetober 18«7.
Deutschland
Karlsruhe, 3. Oct. 12. öffentliche.Siz-
Jahr 1848 gestelll habe; sie 'passe indessen nicht
^ iiiii..1.1
einzugehen, und unterstütze in diesem Sinn die
Motion.
^ Abg. Ni^la^Die ^Ausfü^rung^der ll^o-
für Erreichung des nationalen Zieles. gcbe es
keine. Diese Ausführung deS Abg. Moll
bainge ihn hauptsächlich dahin, gegen die
Abg. Kufel stellt den Antrag auf Schlust
der DiSkussion. Dieser Antrag wird mehrfach
Volksschulen.
Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung'
§ 30. Die Aufnahme unter die Volksschul-
^hrers auf desten Schi^ Alle diese Dienste
Prüfung,^ die „Dienstprüfung", bestehen. Das
Zweiter AbschnUt. Von der Anstellung,
daraus verzichtet, durch Wahl der Gemeinde
(§ 34), andernfalls durch die Oberschulbehörde.
Sofern und in so lange hinsichtlich einer Schul-
stelle einem Dritten das Patronatsrecht zusteht,
htrt die Oberschulbehörde die Präsentation zu
genehmigen oder nach Umständen zu verwerfen.
Die Versetzung, Zuruhesetzung-und Entlassung
di.', I I li, 2- . z c.'.i.i!
ZL 2» , Sonntag, den «. Oetober 18«7.
Deutschland
Karlsruhe, 3. Oct. 12. öffentliche.Siz-
Jahr 1848 gestelll habe; sie 'passe indessen nicht
^ iiiii..1.1
einzugehen, und unterstütze in diesem Sinn die
Motion.
^ Abg. Ni^la^Die ^Ausfü^rung^der ll^o-
für Erreichung des nationalen Zieles. gcbe es
keine. Diese Ausführung deS Abg. Moll
bainge ihn hauptsächlich dahin, gegen die
Abg. Kufel stellt den Antrag auf Schlust
der DiSkussion. Dieser Antrag wird mehrfach
Volksschulen.
Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung'
§ 30. Die Aufnahme unter die Volksschul-
^hrers auf desten Schi^ Alle diese Dienste
Prüfung,^ die „Dienstprüfung", bestehen. Das
Zweiter AbschnUt. Von der Anstellung,
daraus verzichtet, durch Wahl der Gemeinde
(§ 34), andernfalls durch die Oberschulbehörde.
Sofern und in so lange hinsichtlich einer Schul-
stelle einem Dritten das Patronatsrecht zusteht,
htrt die Oberschulbehörde die Präsentation zu
genehmigen oder nach Umständen zu verwerfen.
Die Versetzung, Zuruhesetzung-und Entlassung
di.', I I li, 2- . z c.'.i.i!