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Heidelberger Zeitung (44) — 1902 (Januar bis Juni)

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Nr. 125-149 (2. Juni 1902 - 30. Juni 1902)
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https://doi.org/10.11588/diglit.23860#1162
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., An Straßenkceuzungen, sowie überall sonst, wo in
--rkürzter Gangart gefahren werden muß, darf nicht
"rgesahren werden.

8 38.

R e i h e h a l t e n.

^ vü't bei der Fahrt von Fuhrwerken imch demselben
s,/^ eine Reihenfolge von der Polizei angeordnet,
: 'uvß sich jedes später kommende Fuhrwerk dem letzten
^ der Reihe anschließen. Kein Fuhrwcrk charf aus der
r.bche ausbrechen, vorjahrende Frchrwerke überholen oder
gewaltsam in die Reihe eindrängen.

8 39.

A u s w e i ch e n.

^ Fuhrwerke, Reiter u. s. w. sind schuldig, den entge-
^lonimenden Fuhrwerken, Reitern u. s. w. auf die
Me Seite auszuweichen.

^ tZeschlossen marschierenden Trnppen- und Feuerwehr-
^rteilungen, Leichenzügen oder sonstigen öffentlichen
^kzügen, im Dienste besindlichen Fuhrwerken der
T^uerwehr und den zur Besprengung und Reinigung der
traß^r verwendeten Gießapparaten und Kehrmaschi-
lnüssen Fuhrwcrke und Reitor ausweichen. Ge-
-^ttet dies die Oertlichkeit nicht, so muß so lange still
^ dalten werden, bis jene vorüber sind. Fuhrwerken
Feuerwehr gegenübcr, welche auf die Brandstätte
^ sind anch die vorbezeichneten Txuppenabteilungen,
Mzüge u. s. w. in gleicher Weise Raum zn geben, bezw.
zu halten verpflichtet.

8 40.

Einbiegen, Umwende n.

Tas Einbiegen aus einer Straße in die andcre darf
,, w in kurzer Wendung, sondern nmß in weitem Bogen
^lchehen. Turch das Umwenden der Fuhrwerke dür-
^ andere in der Fahrt nicht gehemmt werden.
u Dchnwr beladene Wagcn dürsen nicht durch gcwalt-
Zurücktreiben der Pferde zurückgeschoben werden.
w.Tas Einfahren in Straßenstrecken mit Schienenge-
dgxf im Schritt erfolgcn.

8 41.

A n h a l t e n.

.tz Fum Zweck des Anhaltens fährt das Fuhrwerk hart
^ Rande des Gehweges an.

^ Gegenüber einem schon stehcnden Fuhrwerk darf nur
, 3chalten werden, wenn in der Mitte zwischen beiden für
Jehinderte Durchfahrt freier Rauni^bleibt.

Aus Straßenkreuzungen und Wtraßenübergängen
^ken weder Fuhrwerke noch Reiter anhalten.

Will ein vorderes von mehreren Fuhrwerken anhal-
'' so hat der Fuhrmann seinem Hintermann durch
"chorhalten dcr Peitsche ein Zäichen zu geben.

8 42.

Stehcnlassen von

Tas Stehenlassen bespannter Fuhrwerke auf den
^ßen ohne Aufsicht ist im Allgemeinen verboten.

^ ftührern von Fuhrwerken mit ruhigen nnd an das
h .wstehen g.'wohntcm Zugtieren ist jedoch gcstattet, be-
^ornahme kurzer, mit dcr Verwendung dcr Fuhr-
ih^le unmittelbar zusammcnhängendcr Verrichtungen
^ ? Wagcu unter Anwendung genügendcr Borsichts-
stzi'^egeln (Ablöscn der Zngstricke, Anbinden des Leit-
Anlegeii der Bremse u. s. w.) aus der Straße hart
^ en Gehwcg stehen zu lassen, sofern dadurch der
^ehr keinc wesentliche Störung erlcidet.

^ 43.

' I st e l l u n g dcr Droschken u u d D i e n st -
mannskarre n.

sh Tie Ausftellung der Troschken erfolgt nach den Be-
Mungen der Droschtenordnung vom 16. Febr. 1892.
ih. Dienstmännern und Packträgern ist gestattet,
Handkarren und Wagen auf die von dem Bezirks-
iift^ nach Anhörung des Stadtrats bestimmten Plätzen
^nner Anzahl auszustellen, wclche der Zahl der in der
sd^i^ aufgestellten Dienstmänner und Gepäckträgcr ent-

^i. Tie Wagcn sind geordnet und mit möglichster Raum-
^b»nis so anfzustellen, daß der Verkehr dadurch nicht
wird. An L-onn- und Feiertagen, sowie zur
Ij^Mzeit, sind die Wagcn und Karrcnr von den öffent-
^ Straßen und Plätzen zu entfernen.

leytere Bestimmung sindct auch anf die Wagen
>i,^ ^5^^kn der am Bahnhof aufgestcllten Dienstmänner
Packtrnger keine Anwendung.

Fuhrwcrke n.

tz

44.

^ leuchtung während der N a ch t z e i t.

At>^iihrend der Dunkelheit Miß jedes auf öffentlicher
befindliche Fuhrwerk — einschließlich dcr Hand-
^ — beleuchtet sein.

«ütz lfersonenfuhrwerke sind nüt zwm zu beiden Seiten
>>i^?4utschersitzes anzubringendcn Laternen, Lastfuhr-
Mit einer so anzubringenden Laterne zu beleuch-
^ven Licht nach vornen fällt.

^ 'Aenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hin-
'o wejt vorsteht, daß Gefährdungen eintretcn kön-
umtz dieser Teil der Ladung durch eine weitere
besonders belepchtet werden.

8 45.

^ P e i t s ch e n k n a l l e n.

Peitschenknallen — dringende Fälle zur Ver-
N don Unsällen ausgenommen — ist insbesondere
-^Enhäusern, vor den Universitätsanftalten,
i i>^ufcrn, sowie vor Kirchen untersagt.
ües^Mrleute, welche Vorübergehende mit der Peitsche
oder nach fremden Pferden schlagen, sind


8 46.

f? j u a n d e r h ä n g e n mehrerer W a g e n.
«itz äPommengebundene Lastwagen dürfen nicht durch
. ^tfahren.

tlebrigen dürfen beim Fahren nie mehr als
^wagen aneinander gehängt sein.

^ Zusammenhängen von zwei Wagen ist, sowic

dies nicht in Absatz 1 überhaupt verboten ist, nur ge-
siattet, wenn der hintere Wagen ucht stärker beladen,
nicht größer und nicht schwerer ist . ls der vordere und
wenn anßerdem durch eine feste Nelvindung beider Wa-
gen, insbosondere durch Unterschieben der hinteren Deich-
sel unter dcn vorderen Wagen für eine sichere Steuerung
des hinteren Wagens gesorgt ist.

Jn der Hauptstraße zwischen Darmstädter Hof und
Leyergasse ist das Fahren mit zusammengekoppelten
Wagen überhaupt verboten.

8 47.

Transport von Langholz.

Beim Transport von Langholz (Holz über 9 Meter
Länge) muß der Vorderwagen mit einem drehbaren
Schemel, der Hinterwagen mit ciner Vorrichtung zum
Leiten (Schwicke) versehen sein.

Der Transport muh außer von dem Fuhrmann noch
von einer erwachsenen kräftigen Person begleitet sein,
welche neben dem Hinterwagen herzugehen und den
Transport zu überwachen hat.

Um ein Schleudern der über den Hinterwagen hin-
ausgehendcn Endeu der Hölzer zu yerhindern, sind diese
mit einer starken Kette zusammenzubinden.

8 48.

Re itverkchr, Verkehr mit Hand- und
Kinderwagen.

Auf den Reitverkehr, sowie den Verkehr mit Hand-,
Kindcrwagen, Karren finden die vorstehenden Besüm-
mungen bezüglich der Gangart, des Ausweichens usw.
sinngemätze Anwendung.

8 49.

Zureiten und Reiten mit H a n d p f e r d e n.

Tas Zureiten von Pferden auf den Straßen ist
verboten.

Neiter, welche Handpferde führen, dürfen nur im
Schritt reiten.

Das Reiten mit mehr als einem Handpferd ist unter-
sagt.

8 50.

H a n d w a g e n und Handkarren.

Das Schieben von Handwagen und Karren ist nur
gestattet, wenn deren Bauart und Ladung den Führern
die freie Aussicht uach vorne nicht beschränkt.

Andernfalls niüssen derartige Wagen und Karren ge-
zogen werden.

8 51.

H u n d e f u h r w e r k e.

Fuhrwerke, welchc mit Hunden bespannt sind, dürfen
in der Hauptstraße nicht aufgestellt werden.

8 52.

F a h r e n ni i t K i n d e r - u n d K r a n k e n w a g e n.

Tas Fahren mit Kinder- und Krankenwagen auf den
Gehwegen ist gestattet. Dieselben haben sich jedoch auf
der äußeren Hälfte der letzteren zu halten und dürfen
nicht nebeiieinander fahren oder aufgestellt werden.

Auf der Hauptstraße ist das Fahren mit solchen
Wagen untersagt, soweit es nicht für die Angrenzer
erforderlich ist; auf der Leopoldstraße haben dieselben
den neben dem südlichen Gehwege vorhandencn Seiten-
weg zu benützen.

Auf leere Kinderwagen und Kxankenwagen oder
Wagen gleicher Art, in wclchen Wäsche, Holz oder an-
dere Gegenstände befördert werden, finden diese Be-
stimmnngen keine Anwendung: diese haben die Fahr-
baün zu benützen.

8 53.

Fahren mit Fahrräder n.

Für das Fahren mit Fahrrädern sind die Vorfchrif-
ten der Verordnung vom 29. Oktober 1895 maßgebend.

Auf Gruud des 8 5 dieser Verordnung wird das
Radfahren in der Hauptstraße von der Sophienstraße
bis zur Heiliggeistkirche untersagt. Das Hinabfahren
nüt Fahrrädern von der Mitte der alten Brücke nach
der Stadt ist verboten.

8 54.

Fahren mit Motorwage n.

Für das Fahren mit Motorwagen gilt die in 8 53
Abs. 2 genannte Bestimmung.

Jm übrigen darf im Jnnern der Stadt mit einer
Fahrgeschwindigkeit von nur 12 Kilometer in der Zeit-
stunde gefahren werden.

Motorlastwagen müssen innerhalb des Stadtgebietes
ihre Fahrgeschwindigkeit aus 6 Kilometer in der Zeit-
stunde vermindern.

8 55.

Die anderweitin Geltung bleibenden

st r a ß en P o l i z e i l i ch e n V o r s ch r i f t e n.

Dnrch die vorstehenden Bestinimungen werden die
bestehcndcn straßenpolizeilichen Vorschriften der Drosch-
kenordnung, Äer Straßenbahuen und des Omuibusver-
kehrs nicht berührt.

IV. Vorschristen über den Viehtransport und
den Aufenthalt von Hunden auf den Straßen.

8 56.

TransPort von Pf e r d e n u n d anderen
T i e r e n.

Uneingespannte Pferde und andere größere Tiere
dürfcn nicht anders als an einem Zaume oder Strick und
neben einander und von einem Begleiter nie mehr als
zwei und ini Schritt geführt werden. Zum Treiben
und Führen dürfen nur kräftige und erwachsene Personen
verwendet werden.

8 57.

T r a n s P o r t von Schafen, KäIbern,

scheuem und krankem Rindvieh.

Schweine, Schafe, Kälber und bösartiges scheues
oder fußkrankes Rindvieh dürfen nur mittelst Wagen
in den Straßen der Dtadt befördert werden.

Die für den Transport zur' Verwendung kommenden
Wagen müssen für die Tiere genügenden Raum bieten !

und entweder mit hohen, das Herausspringen der
Tiere verhindernden Wandungen umgeben oder mit fe-
sten Netzen überdeckt sein.

Jst eine Fesselnng notwendig, so hat dieselbe so zu
geschehen, daß eine schmerzhafte Krümmung des Leibes
und das Einschneiden der Fesseln vermieden wird.

8 58.

Tmansport von Schlachtvieh.

Großes Schlachtvieh muß beim Transport mit einem
Nasenband verfehen und mit starken Stricken so gebun-
den werden, daß es bei dem geringsten Versuche zum
Losreißen oder Durchgehen gebändigt oder zu Boden
gerissen werden kan».

8 59.

Transport von Handelsvieh, Schaf-
n nd Schweineherden.

Lebendes Vieh^welches zum Handel bestimmt ist,
darf nicht in der Stadt herumgetrieben, muß vielmehr
nach dem Schlacht- und Biehhof verbracht werden.

Nicht nach Heidelberg bestimmte Schaf- nnd Schweine-
cherden dürfen nur insoweit durch die Stadt getrieben
werden, als ein anderer Weg nicht möglich ist.

8 60.

DasTreiben, Auf- und Abladen von
V i e h.

Das Treiben, Auf- und Abladen der Tiere hat mit
Schonung ohne Anwendnng unnötiger Gewaltthätigkei-
ten zu erfolgen; insbesondere ist das Drehen ' der
Schwänze, das fortwährende Quülen der Tiere mit
Peitschenhieben, das Schlagen nüt Knütteln oder um-
gekehrten Pektschen, sowie das Stoßen mit Fäusten und
Füßen untersagt.

8 61.

Transport von Ferkeln und Feder-
- v i e h.

Ferkel dllrfen in Säcken, kleines Federvieh in Netzen
nur vorübergehend transtzortiert werden.

Der Transport von Federvieh auf längere Zeit, so-
wie das Aufstellen decselben zum Verkaufe auf den
Marktstellen darf nur in Körben, Käfigen und anderen
luftigen und festen Behältern geschehen; dieselben müs-
sen so geräunüg sein, daß ein Lier neben dem andern
anf dem Boden des Behältnisses sitzen kann.

Das Aneinanderbinden des Geflügels, sowie das
Tragen desselben an den Füßen ist verboten.

8 62.

H u n d e.

Bezüglich des Aufenthalts und der Verwendung von
Hunden auf deu öffentlichen Straßen und Plätzen gelten
die Vorschriften in den 88 58, 74 Z. 2, 78, 89 und 103
P.-St.-G.-B., 8 3 der Verordnnng vom 22. Oktober
1864, die Verhütung von Tierquälereien betr., der Ver-
ordnungen vom 11. Mai 1876, Maßregeln gbgen die
Hundswut betr., der ortspolizeilichen Vorschrifl vom
1. Juli 1874, sowie der 88 22 und 51 dieser Vorschrift.

Es ist verboten, Hunde in den Anlagen hiefiger
Stadt umherlaufen zu lassen.

V. Vorschrifte» zur Erhaltung der Reinlichkeit
auf den öffentlichen Straßen.

8 63.

V e r u n r e i n i g u n g d e r S t r a ß e n.

Iede Veruiireiiügung der Straßen und Pläye, sowie
jede Bcschädigung und Verunreinigung der an denselben
gelegenen Baulichkeiten, Denkmäler und anderer öffent-
licher Vorrichtungen ist verboten.

Als Verunreinigung wird insbesondere auch die Ver-
richtung der Notdurft auf öffentlichen Straßen und
Plätzen angesehen.

Das Füttern der Pferde und sonstigen Zugtiere ist
nur uuter Anwendung von Futtersäcken und Futter-
kästen gestattet.

8 64.

Transport von Fleisch.

Die Einfuhr von Fleisch in die Stadt darf nur
auf reinlich gehaltenen Karren oder Wagen geschehen.
Das Fleisch muß mit reinen, frischen Tüchern ganz be-
deckt werden. Auch die Fleischmulden, in welchen
Fleischwaren über die Straße getragen werden, müssen
stets mit frischen reinen Tüchern bedeckt sein.

8 65.

Aussieden von Rohtalg.

Das Aussieden des Rohtalgs innerhalb der Stadt
ist, soweit überhaupt hierzii polizeiliche Genehmigung
erteilt ist, nur in der Zeit vor morgens 8 Uhr und nach
abends 10 Uhr gestattet,

8 66.

Transport von Schutt u s w.

Beim Transport, sowie beim Auf- und Abladen van
«taub gebenden Materialien ist so zu verfahren, daß
die Staubentwickelung eine möglichst geringe ist.

Zur Abfuhr von Dünger und anderen Abfcillstoffen,
Kohlen, Asche, Sand, Kalk, Bauschutt, Bausteinen usw.
sind nur dichte Wagen und Behälter zu verweiiden; die
Ladung darf in iheer ganzen Ausdehnung nicht über
den oberen Rand der Wagen hervorragen, danüt nicht
die Straße durch herabfallende Teile derselben verun-
reinigt wird.

Die Abfuhr von Pfuhl und flüssigem Dunggruben-
inhalt darf nur in Fässern oder in gedeckten und wasser-
dichten Kastenwagen erfolgen.

Zur Abfuhr von Abtrittinhalt dürfen nnr wasser-
dichte Fässer verwendet werden, welche durch Trichtsr-
öfsnungen, die in der Mitte ihrer Tiefe mit wohl einge-
fügten Trichterdeckeln verschließbar sind, zu füllen und
durch gut in die Faßböden und die Gurgeln eingepaßte,
durch Schließen befestigte Thürchm zu entleeren sind.

Weder Abtritt- noch Dunginhalt darf auf die Straße
gelecrt werden; auch ist untersagt, die zur Abfuhr die-
nenden Wagen, seien dieselben gefüllt oder geleert, auf
öffentlichen Straßen oder Plätzen der Stadt nnd deren
 
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