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Heidelberger Zeitung (61) — 1919 (Januar bis Juni)

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Nr. 77 - 100 (1. April 1919 - 30. April 1919)
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https://doi.org/10.11588/diglit.3202#0476
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HeiLelberger Zeitung

MoiUag. der» 7. April 1919

Fernsprecher Nc. 82 und 182

Nr. 8L

r. W Vekanntmachung.

Der Mi!zbrai>.d ist eiue ir.cistens jchneU und tötltch verlausende
^rantheit, die hauptsächlich Rinder und Schafe, seltener Pserde,
5-chwcinc und Ziegen : zuwcilen auch Hirsche und Nehe besällt.

Ein plötzliches Verenden solcher Tiere ohne vorherige jrranr-
zeil darf bcsonders in Gegenden, in welchen der Milzbrand gewöhn-
rch vortommt den Verdacht der Seuche erwecken.

Die Trere stürzen wie oom Schlage getrosfen. zusammen, ver-
allen in Kräinpfe, zeigen große Atemnot und erstickcn schlieglich.

Ätanche Tiere stehen erst nach mehrstündiger oder mehrtägrger
^rankheit um: in diesen Fällen lassen die Tiere plöhlich vom rZulter
rb und zeigen großen Durst; ansänglich zittern sie und smd kalt'
päter wird die Hautobersläche wieder heiß. Die Tiere atmen hastcg
ind verraten große Angst. Solche Fiebcransülle wiederholen sich ge.
vöhnlich mehrmals: endlich treten Zuckungen und Krämpfe an den
Llicdmaßen ein. Der Mist ist weich und nnr Blut gcmischt.

Mitunter, hauptsächlich an Rindrrn. kommen plöhlich unregel-
nägig gestaltete Eeschwülste, namentlich am Halse odcr Kops, zuin
Vorschcrn. Die Eeschwülste sind heiß und ihre Berührung rst für
las Tier schmerzhast.

..Am deutlichsten treten die Kennzeichen des Milzbrandes nach
?em Tode heroor."

„Der Bauch treibt fich schnell und stark auf: der Korper wird
richt starr und aus den natürlichen Körperoffnungen. bcsonders aus
viaul, Nase und Aster. fließt schaumiges dunkelrotes Blut."

Wenn solche Zeichen an kranken oder toten Tieren bemerkt wer
^en, so ist hiervon der Ortspolizeibehörd« alsbald Anzeige zu er-
datten.

Solcherweise erkrankte Trere dürfen «icht geschlachtct werdeu.
Womöglich find die kranken Tiere oon den gesunden abzusondern.

An den erkrankten Treren dars keine Operation ausgeführt
lein Aderlaß, kein Einschnitt in die Haut überhaupt vorgenommen
tind lein Haarseil gezogen werden. Aerztliche Behandlung steht nur
een Tierärzten zu. . , , ,

Wegen der großen Gefahr der Ansteckung. dre nicht selten tot-
Uche Krankheiten zur Folge hat, dürfen Personen. welche Verletzun-
gen an den Händen oder anderen unbedeckten Körperteilen haben.
kranke Tiere nicht abwarten. Das blutige Abschlachten und das Äö-
häuten der Tiere ift verboten.

Hinsichtlich der Uebertragung und des Krankhertsbildes des
Milzbrandes bei Menschen sei auf folgende Hauptpunkte hinge-
wiesen:

1. Der Milzbrand kann Menschen durch unvorsichtrgen llmgang
mit milzbrandkranken Tieren oder deren Kadavern übertragen
werden. Es dürfen deshalb Tiere, die an Milzbrand erkrankt oder
dieser Seuche verdächtig find, nicht geschlachtet werden. und es ist das
^lbhäuten der Kadaoer gefallener milzbrandkranker oder dieser Seuche
veroächtiger Tiere oerboten.

Zur Wartung milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger
>Liere dürfen Personen, die Verletzungen an den Händen oder an
anderen unbedeckten Körperteilen haben, nicht verwendet werden.

2. Die llebertragung des Milzbrandes auf Menschen kann serner
erfolgen bei Beseitigung der Kadaver von an Milzbrand verendeter
Tiere und Lei der Verarbeitung von Fellen, Haaren. Wolle und
dergl. an denen Milzbrandsporen haften. Eefährdet sind daher durch
ihre gewerbliche Tätigkeit insbesondere Abdecker. Schlächter, Fell-
händler, Gerber, Wollsortierer, Arbeiter in Roßhaarspinnereien,
Lumpen-, Bürften-, Pinsel oder Papierfabriken. Solche Personen
sollten sorgsältig aus kleine Verletzungen au den Fingern und Vor-
derarmen achten, niemals mit osfenen, nicht durch einen Verband
geschützten Händen an die Arbeit gehen, sich auch sedesmal nach drr
Arbeit die HSnde und Arme mtt warmem Wasier und Seife gründ-
lich reinigen. Arbeiter in Eerbereien-. Wollsortiererinnen. Roßhaar"
spinnereien, Bürsten-, Pinsel-, Lumpen- und ähnlichen Fabriken
sollten fich besonders vor Staub in acht nehmen. nicht mit offenem
Munde atmen, während der Arbeit Mund und Nase mit reinem,
lauwarmem Wasier oder mit einem desinfizierten Mundwasier aus-
fpülen. Beim Tragen oon Hauten sollten Nacken und Schultern
ttets mit Schutzkappen geschützt sein, edenso die Hände mit Hcmd-
schuhen.

Beim Menschen tritt der Milzbrand am häufigsten in <5orm
eines Karbunkels auf, der dadurch entsteht. dasi die Krankheits-
keime in kleine Verletzungen der Haut eindringen. Personen, die
der Milzbrandansteckung ausgesetzt sind, follten daher auf sedes Bläs-
chen, das sich an den unbedeckten Stellen am Hals. Nacken und Ge-
sicht, an Armen und Händen unter Nötung der Umgebung entwickelt
und Iucken verursacht. achten, niemals es aufdrücken oder aufkratzen,
weil es das erste Anzeichen von Atilzbrand sein kann: derartigc
Blüschen find vielmehr ungesäumt dem Arzt zu zeigen. da sofortige
richtige Behandlung mit großer Sicherheit zur Heilung führt,
wahrend jede versäumte Stunde die Lebensgefahr vergrösiert.

4. Ausierdem kann der Erreger des Milzbrandes auL durch den
Mund in die Verdauungskanäle eindringen oder mit dem Atmen
in die Lunge gelangen und im Körper mit ersterem Fall den durch
Llutigen Stuhl gekennzeichneten Darmmilzbrand. im letzteren Fall
den unter dem Bild« einer schweren Lungenentzündung meist rasch
tötlich verlaufenden Lungenmizbrand hervorrufen. Bei allen Fällcn
vor. Milzbranderkrankung empfiehlt sich eine baldige Aufnahme des
Erkrankten in ein Krankenhaus. (3209

Heidelberg, den 1. Avril 1919.

Bezirksamt

Vekanntmachung

über

den Verlehr mit Schlachtpferden nnd Pferdefteisch.

cr. dluf Griklid deS Z 8 der Bekanntmachung des Reich-Zkanzlers vom
19. Tezember 1916, der Minifterialverordnung vom 4. Juli 1918 und
öer -oeranntmachung des Kommunalverbandes Heidelberg-Stadt boin
^9. ^ugu,t 1918 wird für den Bezirk des Kommunalverbandes Heidel-
berg.Stadt uut sofortiger Wirkuug bestimmt:

§ l-

^^rieb der Dferdemetzgerei, das getverbliche Schlachten von
Derkauf von Pferdefleisch einschließlich Wurft, Einge-
E solchen Personen oder Stellen gestattet, denen
7^ o^"4ch^.r5leischversorgungsstelle die besondere Erlaubnis dazu er-
teilt hat. Dre Erlaubnis kann zeitlich und örtlich beschcänkt, an Be-
dmgungcn geknupft und jederzeit widerrufen werden.
c zugelasienen Personen erhalten von der badischen Fleischder--

sorgungsstelle eme AusweiSkarte. Diese Karte haben sie dei Ausubung
oer ni tz 1 bezelchneten Tätigkeiten bei sich zu führen und anf Verlangen
oen zustandlgen Behörden vder Veamten vorzuzekgen. Die Ausweiskarte
oars ilicht eincm anderen übertragen werden. Nach Widerruf der Er-
laubnis ist die Ausweiskarte sosort an die badische Fleischversorgunas-
stelle zuruckzusend n ^ ^ ^

8 2.

Die nach § 1 z'.-.gelaflenen Perfonen und Stellen haben ilber den
Ankauf von
schreibungen zu . .

Tag des Ankaufs,

Bezeichnung des erworbenen lebenden oder geschlachteten
Pferdes nach Geschlecht und Farbe,

Schlachtgewicht.

Name und Wohnort dcS Veräußeres,

Gesamtpreis des lebendcn oder toten Pserdes bezw. deS
Pferdefleisches.

Die Auffchreibnngen sind den Behörben und den Beamten des
Polizei- und Sicherheitsdienstes, des städtischcn Nahrungsniittelamtes,
dsr Schlachthofdirektion uud den sonft zur Ueberwachung des Verkehrs
mit Schlachtpferdcn und Pferdefleisch zuftandigen Behörden und Bcam-
ten auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

§3.

Die im Bezirk des Kommunalverbcmds Heidelberg-Stadt ansässigen
Pferdemetzger dürfen Pferdefleisch und daraus hergestellte Wurst und
Fekt nur in frischem Zustande verkausen. Die Herstellung von Dauer-
wurst und Räucherwaren ist verboten.

Pferdefleisch darf nicht in Räumen feilgehalten oder verkauft
werden, in welchen Fleisch von anderen Tieren feilgehalten oder ver-
kauft wird.

8 4.

Der Pferdefleisch» und Wurstverkauf wird von dem städtischen
Nahrungsmittelamt durch Ausgabe von Pferdefleischkarten und Bezugs-
scheinen geregclt.

8 s.

Die Pferdeinetzger dürfen Pfcrdefleisch, Frifchwurft und Fett nur
im Kleinverkauf und nur an diejenigen Haushaltungcu abgeben, die
ihrem Geschäfte zugewiesen sind. Die Abgabe darf nur gegen Vorlage
der Pferdefleifchkarte erfolgeu. Die Pferdemetzgercien sind verpflichtet
bei jeder Entnahme den betreffenden vmn städtischen Nahrungsmittel.
amt für gültig aufgerufenen Dezugsscheinabschnitt abzutrennen und nach
Vorschrift des Nahrungsmittelamts diesem auszuliefern.

8 6.

Die Abgabe von Pferdefleisch. -Wurst und »Fett an die Jnhaber
von Gasthäusern, Kantinen, Anstalten darf nur aufgrund von Vczugs-
scheinen, die vom Nahrungsmittelanit auf Antrag ausgestellt werden
stattffnden.

8 7.

Das Nahrungsmittelamt bestimmt, bei welchem Metzger, an wel
chcm Tage und welche Fleischmenge auf den zum Bezug gülligen
Abschnitt der Pferdesteischkarte verabfolgt wird.

8 8.

Ter Versand und die sonstige Verbringung von Schlachtpferden,
Pferdefleisch, aus diesein hergeftellten Würsten und sonstigen Fleisch
waren, sowie von Pferdefett aus dem Bezirk des Komnumalverbands
Heidelberg-Stadt nach anderen Orten ist unbeschadet d. Vorschrift in §5
der Ministerialverordnung vom 4. Iuli 1918, vecboten.

Ausnahmen kann das stadti'che Nahrungsmittelamt nach Anhör
nng der studtischen Schlachthofdirektion bewilligen.

8 s.

Das städtische Nahrungsmittelamt ift ermächtigt, im Rahmen
und zum Vollzug dieser Bestinimungen die erforderlichen Anordnungen
mit verbindlicher' Wirkung zu treffen.

§ 10.

Zuwiderhandlungsn gegen diese Bestimmungen und die auf
> Grund derselben erlassenen Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu IlXOO Mk. bestraft, auch wird
das betreffende Geschäft geschlosien.

Heidelberg. den 3. April 1919. > 3261

Ausschnst für den Kommunalverbattd Heidelberg.Stadt.

Söchstpreise für Eier betr.

Auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 in der
Kasiung vom 17. Dezember 1914, 21. Januar 1916, 33. März 1916 und
S3. März 1917 (ReichS-Gesetzblatt 1914, S. 339, 613. 1915 S. 25,
t916 S. 183 und 1917 S. 253) fowie auf Grund der Bundesrats-
-erordnung vom 8. Mai 1913 gegen Prcistreiberei (NGVl. Seite 395)
»vird die Bekanntmachung des Ministeriums des Jnnern vom 4. Febr.
1917 in der Fassung der Bekanntmachungen vom 19. Februar 1918
vnd 10. Februar 1919 (Staatsanzeiger Nr. 36 vom 0. Februar 1917,
Nr. 42 vom 20. Februar 1918. Nr. 37 vom 12. Februar 1919) mit
Wirkung vom 1. Slpril 191V ab geandert wie folgt:

1. Der Preis für ein Hühnerei gutec Beschahenheit darf beim
Lerkauf durch den Geflügelhalter (Erzeugerprcis) höchstens 36 Pfennig
betragen.

2. Der Preis beim Weiterverkauf an den Verbraucher (Berbraucher-
preis) — W 2 und 3 der Bekanutmachung vom 4. Februar 1917 in der
Fasiung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1918 — darf für ein
Hühnerei guter Befchasicnhcit höchstens 36 Pfennig betragen.

3. Der Erzrugerpreis für ein Enlene, wird auf »8 Pfennig.
de, Er^ugcrpreis fur ein Gansei auf S8 Pfennig festgesetzt.

T,e ubr gen Besnmmungeu bleiden in Kraft.

Karlsruhe. den 2. April 1919.

Mintsterinm,ü, Cr„ühr„„g-k,Esen.

Trunk. Dr. Schühly.

- vekanntmachung.

Das Mietemigungsamt Heidelberg.Land ist mit dem
Heutigen unter dem Vorsitz des Unterzeichneten ins Leben
getreten. Das Geschäftszimmer des Unterzeichneten ist das
Zimmer 9?r. 11 im Landgerichtsgebäude, Seminarstraße 3,
Z. Stock. Das Geschäftszimmer des Sekretariats das Zim-
mer Nr. 14 ebendaselbst. Anträge sind beim Sekretariat an-
zubringeii. Geschäftsftundcn des Sekretariats täglich 9 bis
12 Nhr rormittags und 3 bis 5 Uhr nachmiltags. mit Aus
nahme der Vormittage am Dienstag, Mittwoch und Freitag.

Heidelberg, den 7. April 1919.

Vekanntmachung.

Wir bringen hierdurch zur Kenntnis, daß ab hcuto ein Umtausch
der Butter- uns Kettkarte in eine Mtlchkarte wegen Milchknappheit
nicht mehr stattfinden kann.

Heidelberg, den 4. Apri! 1919. 3226

Städtisches Nahrungsmittelamt.

Holz-Bersteigemmg.

Die Gemeinde Aglasterhausen

am Donnerstag, den 1ü. April,
vormittags */-1<- tthr (Helnr-
stadterberg) 43 Eichen von i.—5.
Klasse, 16 Buchen 1.—4. Klasse
22 Birken 4.-6. Klasse, 1 Forle
2. Klas'e. Zusammenkunft om Bahnhof hier, nachmittagS
'/.S Uhr) Falchengrnnd) 6 > Forlen 1.-3. Klasse. Sämt
liche Hölzec sind sehr gut abzuführen.

Aglasterhansen. den 5. April 1919.

Bürgermeister F, Sold.

3241

Haas, Landgerichtsrat.

l)eilbronn.

Kelkeigemlz m>i KlleMimil!

Donnerötag, den 10. April 1919, versteigere ich
vormittagZ 1<» Uhr und nachmittags 2 /g tthr an gegen
Barzahlung Hervftstra^e 8 a hier:

eingelegte Kommoden. alte bemalte Schränke, geschnihte
Bauerntische und Stühle, eichene geschnitzte Standuhren, viele
alte Bilder (Stiche und Oelsachen) Waffen, darunter eine ein-
gelegte Jagdbüchse mit Elfenbein-Jagdscenen (Rococo), antike
Stein- u. Tonkrüge, Holzsiguren, viele Zinngegenstände, Sättel,
1 Spinelt, 1 Sammlung crntiker Schlosser usw.

Heilbronn, den 4. April 1919

Bolksabstimmmrg.

Die Abstimmungslisten für die Volksabstimmung, alL
welche die Wählerlisten für die Wahl zur badifchen National-
versammlung gelten, liegen vom

Moutag, den 7. bis mit Freitag, den 11. d. Mts.

täglich von vormittags 9 bis nachmittags 4 Uhr im Bürger-
ausschußsaal des neuen Ratbanses, 3. Stock, Zimmer Nr. 24,
zur Einsicht für die Stimmbercchtigten offen. Stimmberech»
tigt sind alle am 13. April 1899 und früher geborenen,
männlichen und weiblichen Badener, d:e hier wohnhaft find.

Wir fordern alle Stimmberechtigten, die nicht in den
Listen enthalten sind, alfo insbesondere alle seit 1. Januar
ds. Js. hiec zugezogenen und alle inzwischen 20 Jahre alt
gewordenen Badener auk, ihre Eintragung in die Listen her-
berzuführen.

Am Freitag, den H. ds. Mts., nachmittags 4 Uhr wer-
den die Listen abgeschlossen, eine Eintragung ist alsdcmn nicht
mehr möglich. Zuc Abstimmung werden nur diejenigen zu-
gelassen, deren Name in den Listen enthalten ist.
Heidelberg, den 5. April 1919.

Stadtrat. 3200

Einladung

zur

öffentlichen Sitzung des Bürgerausschusses
der Stadtgemeinde Aeidelberg

am

Donnerstag, 19. April d. Js., nachmlttags SV2 Utzr

im BürgerausschuHsaal deS Rathauses.
TageSordnungr

1. Kriegsaufwand

2. Verpachtung der Wolfsbrunnenwirtfchaft.

Die b^üglichen Mten liegen voin 7. k. Mts. an in der StadtratD»
registratur zur Einsicht der Mitglieder deS BürgerauSschusies offen, auch
werden den letzteren bei der persönlichen Einladung Lbdrücke der Vor«
lagen zugestellt werden.

Heidelberg, den 18. März 1919.

Der Oberbürgermeister. 277»

vekanntmachung.

Der unterm 18. ds. Mts. bekannt gegebenen Tagesordnung
für die am

Donnerstag, den 10. April -S. Js., nachmitta-S 3»/r Uhr

stattfindcnde Bürgerausschußsützung werden folgende Vorlagen als !!!.,
IV^ V.. Vl., Vll. und VM. Gegenstand beigefügt:

III. Ankauf einer ausgebeuteten KieSgrube ouf Gemarkung
Kirchheim.

IV. Ankauf von Grundstücken in der oberen Rombach.

V. Ankauf eines Grundstücks in Gewann OberkieS.

VI. Berkauf des städtischen GrundftückL Lgb»-Nr. 5110 in der
Gewann Gutleuthöferfeld.

VII. Errichtnng einer orthopädischen Anstalt in Heidelberg.

VIII. Gewährung eines außerordentlichen städtischen Zuschusies

an die Lursenheilanstalt.

Abdrücke dieser Vorlagen gehen den Mitgliedern deS BürgerauS»
schusies gleichzeitig zu.

Heidelberg, den 27. März 1919. 2982

Der Oberbürgermeister.

vekanntmachung.

Der unterm 18. ds. Mts. bekannt gegebenen TageSordnung fur
die am

Donnerstag, -en 10. April ds. Js. nachmittags 3»/» Uh*

stattfindende Vürgerausschußsitzung wurden folgende Vorlagen IX., X.
und XI. Gegensiand beigefügt:

lX. Stromversorgurig der Stadtteile Schlierbach und HandschuhS-
heim, sowie Erftellung eüier Transformatorrnftatwn am
Diebsweg.

X. Ausbau der Puwpstation III.

XI. Wohnungsfürsorge, hier: AllgemeineS über die Maßnah«

men dcr Stadt auf dem Gebiet
des Wohnungswesens.

E „ r Vau von Baracken als BehelfS-

wvhnungen.

L. 4, „ : Gewährung von Baukostenzu»

fchüsien für Umbauten» Not»
und BehelfSbauten.

v. ^ : Bau von Wohnungea für kin«

decreiche Familien in der
Bluntschlistcaße.

Abdrücke dieser Vorlage gehen den rNitgliedern des Bürgeraus-
schusses gleichzeitig zu.

Heidelberg, den 31. März 1919.

Der Oberbürgermcister. 9091

Vekanntmachung.

Dcr unterm 18. v. Mts. bekannt gegebenen Tagesordnung sür
die am

Donnerstag, den 10. Slprtt d. A., nachmittags SV2 Uhv

stattsindende Biirgeraiisschußsitzung wurden solgende Vorlagen ak-
XI L und XII. Gegenstand beigesügt:

Xl L: Wohnungsfürsorge, hier: Erbbauvertrag mit der Gemeür»
nützigen Baugcnosienschaft für VolkS- rmd Krieger-
hemislätten Heidelverg e. G. m. b. H.

XII. Ecwerl' eines fceiwerdenden Geländestreifens der Schwetzinger
Bahnlinie.

Abdrücke dieser Vorlage gehen den Mitgliedern des Bürger-
ausschusscs glcichzeitig zu.

Heidelberg, den 4. April 1919. 3234

_ Der Oberbürgermeifter.

Vekanntmachung.

Tas erfte Viertel der diesjährigen Gemeinbeumlage war
innerl-alb 14 Tagen nach Znstellung des Forderunqszettels zu entrich.
ten. Hierauf machen wir Umlagepflichtigen. die bis 'jetzt keiue Zahlung
leisteten. aufmerksam. Wird die Zahlung nicht alsvald nachgeholt. s»
crfolgt gegen säumige Schuldner die Einleitung des Betreidungs-
verfahrens.

Umlagepflichtige. die etwa keinen Forderunaszettel erhielte».
wvllen uns dies sosort mitteilen.

Heidelberg, den 24. März 19t9. 2L»7S

Stadtrcntamt.

Stadtinventierer:

S ch m i d t.

3259

Bekanntmachung.

Nuf Ausweis Nr. 3 der Lebensmiitelkarte gelcmgen iü
allen Gemeinden un'ercs Bezirks

12ü (Sramm piichorie

auf den Kopf der Bevölkerung zur Verteiluna zum Preise
von 28 Pstnnig für ^4 Pfund.

Heidelberg. den 5. April 1919.

3261


Spsr-

eoni

hMijfiopen M
1. Sti

Ernst ^

LAinlolal: Etäl
MMM.

r. <

__^gasse,

scchilltzr 218-23
lsigasse, Klmgen
'M-ck. Münzg,

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imnIM: Klei
3. '

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Mmlolal: Ral

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