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Heidelberger Zeitung (61) — 1919 (Januar bis Juni)

DOI Kapitel:
Nr. 126 - 148 (2. Juni 1919 - 30. Juni 1919)
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https://doi.org/10.11588/diglit.3202#0864
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BargeldloserZahlungsverkehrrHeidelbergerVolksbank

Ie» BMr mit W bckrjseÄ.

Auf Grund d-s z 12 Zlff-r s. ^IS >md ^ Bnnd-S-atS.
oerocdnuna über dio Errichtung don Preisprüfungsstellen und die
Äcrsorgungsregelung Vvin 25. September 1015 (NGAl. 607) in der
Fasiung drr Bekanntmachung des ReichskanZlcrs vom 4. November lölo
und dec Bekanntinachung des Neichskaiiflers vom 6. Iuli ^16 (RG
Bl. S. 673) lvird unter Aufhebung der uber den-Verkehr 'nit Obst "N
Iahre 191« gctroffcnen ^estiinuiungen mit Genehmiguiig deS Mtni.
steriunis des Jnnern mit sofortiger Wirkung angeordnet:

8 1 Der Ankauf, Abfatz u. die Verfendung v. Frühobst
aus der Ernle ISlv untertiegt, sowett nicht die nachftehenden
Bestimrnungen Anwendun» stnden, in Baden keinerlei Be-
schränkung; insbesondere bleiben Crdbeercn und alle svnstigen Garten-
und rvildil'achscnden Becren, vorbehaltlich der Cmhaltung etwaiger forst-
volizcilichec Anordnungen, ferner Aprikosen. Pfirsiche und türkische Kirschen
von jedcr Gerkehrs- und Absa.hbeschränkuiig rrnrcrhalb des Laudes besreit.

2. Für den BerkLftk mit Strschen, fonstigem Steinobst
mit Äu-nahme von Pfirsischen, Aprikosen nnd türkischen
Kirschen, Frühbirnrn und Krühüpfern gelten folgeuve Be-
stimmnngen: . „ ^

Der Anfkaus und Absatz darf uurdurch die Geschäftsstelle
-er Badischen Obstveasorgung tn Sarlsruhe erfolgen.

Doch ist gestattct:

2) der Verkehr mit diesen Obstarten innerhalb der Crzeugerge-
markung, insolveit der Absai; an Octsailgehörige zu keiuen
anderen Zivecken als zur Verwendung im eigeuen Haushalt
erfolgt,

b) der Verkauf an Ortsfremde als Mundvorrat iu kleinen Mengen ,
nähere Bestimmungen hierllber bleiben vorbehalten,

c) dec Verkauf auf Wochcnmärkteii beuachbarter Orte tnnsrhalb
VadenS (vergl. Z 4 Absatz 2p).

ä) der Berkauf des von der Badischen Obstvsrsorgung den bad.
Koinmunalverbänden und Gemeinden gelieferten und von
dicsen in den Handel gebrachten Obstes.

§ 3. Der Verkauf und Crwcrb von Obst der in § 3 bezcichnelen
Art auf dem Baum mit oder ohne Vornahnie von Obstverstetgeruugen
ist vcrboten.

Ausnahmen von dieser Vorschrift wird die VerwaltungSabteilung
der Badischen Obstversorgung dann gewähren, wenn eine Verwertung
des Obstes ohne dejsen Verkauf auf dem Baume unmöglich ist.

§ 4. Das Verbringen von Obst der in 8 2 bezeichneten Art aus
der Erzeugergemarkung ist nur der Badischen Ohstversorgung im Wege
der gevrdneten Uedernahnie erla.ubt. Jeglicher Vcrsaud und sonstige
Uebermittelung von Obst der bezeichnten Art unmtttelbar voni Erzeuger
an den Verbiaucher oder an anderc Wiederverkäufer als die Badische
Obstversorgung ist verboteu.

Von vorstehenden Bestimiiiuilgen aelten folgende'Ausnahmeil:

3) Als Mundvorrat dürfeu kleinere Mengen mitgenommen
werden (vergl. tz 2 Absatz 2h),

b) die Verbringung selbsterzeugtenObstes auf Märkte benachbarter
Orte ist innerhalb Badens mit einem von der zuständigen
Behörde des Marktortes ausgestellten ZulassungSschein ge-
stattet. Ter Zulaffungsschein mnß bei Besörderung des Obstes
mitgeführt wecden. Dieser ZulaffungSschein soll nur solchen
Selv>terzeugern erteilt wcrden, gegcn deren Zuverlässigkeit
keine Bedcnken bestchen, die früher schon als Verkäuser den
Markt zu besuchcn pflegteu und die Ware in eigner Person
vder durch HauZhaltungsangehör'ige auf dem Markt absetzen.
Der Abmtz auf dem Markte darf nur in kleineil Mengm
(pfundweise) und nur au Selbstverbrauchec geschehen: Absatz
an Wiederverkäufer und Verkauf außerhalb der Marktstätte
ist verboten. Marktorte, die Verbrauchsregelung einführen,
können anordmen, daß das mit Zulaffungsscheinen eingeführte
Obst ihnen übcrlaffen wird.

c) Sendungcn von Obst der in 8 2 bezeichneten Art seiteiis der
Erzeuger an 'hre Angehörigen »md nächsten Verwcmdlen
werdenzugelaffen; als soiche werden nur betrachtet: Ehegatten,
Cltern. Großeltern, Kinder, Cnkel und Geschwifter des Er-
zeugers; au einen und denselbeu Empsänger (einschließlich
deffen Fvmilie) darf monatlich nicht mehr als eine Obst-
sendung zu höchstens 30 Pf md von Obstsorten der in § 2
bezeichneten Art geschickt wcrden. Wer selvst erzeugtes Obst
dieser Art an Angchörige oder nabe Verwandte verscnden
will, hat bei dem Bürgermeistcramt oes Wohnsitzes die Aus-
händigung abgestempclter Versandpapiere zu beaiitragen. Das
Bürgermeineramt hat die Richtigkeit der Augaben nachzu-
prüfeii und, wenii die vorstehenden Bestimmungeli cingehalten

Hz stnd, dte Versandpapiere auszuhändigen.

ck) wer von einem außerhalb seinec Wohlisitzgemarkung gelegencu.
ihm o.ehörigen oder von ihm gepachteten Grundstllck selbst-
erzeugtes Obst an seinen Wvhnsitz zu verbringcn wllnscht, hat
bei dem Bürg-lmeisteramt, in dessen Gemarkung daö Obst-
grundstück liegt, die Aushändigung abqesternpelter Vcrsand.
papiere zu beantragen. Die Aushänölguiig dec Versand-
papiere darf nur erfolgen, wenu der Nachweis erbracht ist,
daß selbsterzeugtes Obst an den Erzeuger nach seinem Wohn-
sitz beförvert wecden soll.

Für die Ausstellung der Versandpapiers (c und 0) kann
seitens der Bürgermeisterämter eine Gebühr von 10 Pfeniiig
erhoben werden.

Handelt es sich in den Fällen der Zifsern c und ck (Ver-
wandten- und Obsterzeugerbezug) um Versand von Obst nach
Orien außerhalb Baden» — und zwar gilt dies auch für
das der Aewirlschaftuag nicht unterliegende Ovst (8 1) —
sb sind die Ver andpapiere bei der Geschästsstelle der Badischen
Obstversorgung zu beantragen. Tie Erteilung derselben kann
lm Falle des Obsterzeugerbezugs (Ziffer 0) voii dem Nachweis
abhangig gemacht werde». daß das Obstgrundstück schon vor
dem 1 April 1910 im Cigeutum vder in Pacht des auS-
führenden Obsterzeugers ge,randen hat.

8 ü. Tie AuSfnhr von Obst'aller Arl, sowie des in Baden srei-
gegebenen, w,e des bewirlschafteien Obstes (§8 1 und 2). nach Orren
aufferhalt» Baden- erfolgt, soweit nicht die Fälle dos 8 4 Absatz 2c
^ vorlisgen, nur durch die Geschäftsstelle der
-riadischeil Obstversorgung nach vorheriger Genchmigung der Verwal-
tuugsab'eilung.

Dec hierbei etwa erzielte Gewinn fließt nach Gewährung einer
angemesseneil Entschädignng an die Geschästsstelle für ihre Miihe-
waltung in die la ische Staatskasse

Wer den vorstebenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird
Mw k bestrn'ft^ ^ ^ ^vnaten oder mit Geldstcafe vis zu 1500

Kaclsruhe. den 10. Mai 1019.

_ Badische Obstverforgung.

5232

Vekanntmachung.

Milchpreis betreffend.

das Minlstcrium des Jnuern mit Wirkung vom 16.
ds. MkS. an die Erzeugerhöchstprsise für Nrtlch crhöht hat, haben wir
d e irleittverraufspre.,e frel Wohnung des Verbrauchers mit svfortiaer
Wtrkung festgesetzl wie solgl: ' ^

1 Liter »/- Liter ff« Ltter

3) fllr Vollmilch. 68 ^ 34 ^ 17 .f

d) für Magermilch und Buttermilch 36 ^ 18 tz ^

Tie festgeiekten Preise sind Höchstpreise iin Sinnc des Gesetzes
,vom 4. August 1914.

Heidelberg, den 16. Inni 1919. 5248

Vuyschud tiir drn Kommuna!oerüand Seidelberg-Stadt.

Höchstpreise für Obst betr.

Auf Grund deS GesetzeS betreffend HVchstPrelse vom 4. August
1914 in der Faffung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516), der
Vekannttnachung vom 22. März 1917 (NGBl. S. 253) und der Verord-
nnna gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) werden
mit Ermächtigung des Ministeriums deS Innern für Baden fvlgenbe
Grzeuger. und Kleinhandel-höchstpretse festgesetzt:

Erzeuger- Kleinhandels.

höchstpreis höchstprcis

für das Pfund

Kirschsn (großfrüchtige).. 55 Pf.70 Pf.

K rschen (kleine Brennkirschen) . . . . 30 Pf. . . . . — Ps.

Jn Städten mit Uber 20000 Cinwohnern und in den dtesen
Städten in dieser Hinstcht gleichgestellten Orten barf der Kleinhandels»
(Verbraucher)«Höchstprets für großfrüchtige Kirschen vom Kommunalvcr-
band auf 75 Psennig für das Psund crhöht werden.

Höchstpreisllberschreitungcn werden mit Gefängnis und Geldstrcife
oder mit einer diesor Strafen bestraft.

Gleichzeitig wird in Ergänzung bes 8 2 Absatz 3d nnd 8 4 Absatz
2 2 der Bekanntniachung vom 19. Mai 1919, den Verkehr mtt Obst
betreffend. (Staatsanzeiger vom 22. Mai 1919 Nr. 119) bestimmt, daß
als Mundvorrat rr Pfuud Obst dec in 8 2 Absatz 1 bezeichnelen Art
an Ortsfremde abgegeben bezw. von diesen aus der Erzeugergemarkung
iilttgeiivmmen werden darf.

Die Bekanntmachung tritt mit dem Tag ihrer Verkünbung in Kraft.

Karlsruhe, den 2. Juni 1919.

Badische Obstveesorguug. 5236

Bekanntmachung.

Die AuSgabe der LebenSmittelkarteu für den nächsten Zeit'
abschnitt erfolgt am

Freitag, den 20. Iuni 1V19

in sümtlichen Bezirken vormittags von S tthr ab bls abendS 6Uhr.

Soweit versorgungsberechtigt, werdcn gegen Uirterschrift an eine
Person verabfolgt:

1 Brolkarte. 1 Kolonialwarenkarte.

Bei der Empfangnahme müffen die grünen Answeiskar en vor-
gelegt werdeii. An Kinder nntcr 12 Iahrcn werden.keistz Knrten abgegeben.

Die Karten sind bet der Enipfangnahme nachzuzühleu und
etwaige Uilstimmigkeiten sofort bei der betr. Ausgalestelle ztt bericha
tigeu. Spätere Reklamationen über unrichtigen Empfang bleiben-un-
berückstchttgt.

Die an oben bezeichneten Tagen nicht entnvmmenen Karten
köniien erst vvn Montag, den 23. ds. Mts^ ab mif. unsereiu-Aintj
Zimmer 16, in Empfang genommen werden.

Heidelberg. den 17. Juni 1919. 5244

Städt. Nahrungsmittelamt.

Vekanntmachung.

Wegen AuSgabe der Lebeurmittelkarteu bleiben unsere
Gefchäsäszimmer Rr. 14, 1S und 16 am Freitag, den SO. ds.
Mts. geschloffen.

Alle llbrigen Geschäftsräume - auch die Milch. und Krankeu.
versorgung — (Zimmer 29) sind von S bis 1 Uhr geöffnet.

Heidelberg. den 17. Junt 1919. 5247

Städtisches Nahrunrsmittelamt.

Vekanntmachung.

Die Solonialwarenkarten, welche am Freitag, ben 20. ds.
Mts. ausgegeben wrrden, sind sofort abstempeln zu laffen nnd von
den Verkanfsstellen spätestens am Mittwoch, den 25. ds Mts. auf
unserem Amt, Zimmer 20, abzuliefern.

Heidelberg, den 17. Juni 1919. 5256

Städtischrs Nahningönuttelamt,

vekanntmachung.

Wir machcn die Kleinverkäufer darauf aufmerksam, baß gemäß
BiindesratSverordnnilg vom 18. Jmiuar 1917 sämtliche Kerzen und
Dosenlichter vor dem Verkauf mit Preisen versehen werden »lüffen.
Heidelberg, den 17. Juni 1919. 5246

Stävt. Naürungsmittelamt.

Bekanntmachung.

Die Bestelltnarke Nr. 2 der Bestellkorte berechtigt zum Bezug
von !»<> Gramm fchwarzen Tee zum Preise von 2.— Mk.

Die Abstempelung der Bestellmarke Nr. 2 hat ab Mittwoch,
den 18. ds. Mts. bis eiuschlieblich Samstag, den 21. -s. MtS.
in fümtlichen Kolontalwaren» und Knffee-Gefchitften zn ersolgcn.

Die Abliesernng der eingenommenen BesteUinarken Nr. 2 durch
die Verkaufsstellen geschieht am Montag, den 23» ds. Mts. auf
unsecem Amt, Zimmer 20.

Heidelberg. den 17. Juni 1910.

Städt. Nahrungsmittelamt. 6246

Bekanntmachung.

Bekämpfung deö StachelbeermehltaueS betr.

Mit Zustiimmmg des Bezirksrates wurds auf Grnnd des 8 145
Ziffer 1 P. St. G. B. für den Amtsbezirk nachstehende, vom Gr. Herrn
Landeskommiffär unterm 14. Februar 1913 Nr. 898 für vollziehbar erklärte

bezirkspolizeiliche Vorschrift

erlassen.

Aus Grund bes tz 145 Ziffer 1 P. St. G. B. wird hiermit an°
geocbnet was folgt:

8 1. Die Besitzer von Stachelbeersträuchern, die vom Mehstau
befallen sind, sind verpflichtet, vor dem Anstreiben der von der Krank-
hcii befallenen Sträncher diese mit einer Lösung, vestehend aus 300—405 xr
Schweselkaiillin auf 100 Liter Waffer gründlich zu bespritzen.

Diese Behandlung ist in Abständen von etwa 2 Wochen mehr-
mals zu wtederhvlen.

8 2. Dte befallenen Triebspitzen und Beeren sind im Sonrmer
abzuschneiden und zu verbrennen.

8 3. Alle befallen gewesenen Sträucher sind tin Winter stark
zurückzuschneiden; Das Abgeschnittone ist zu verbrenneu.

8 4. Das Auftreten des Ptlzes ist von dem B^sitzer bes betref-
fenden Strauches durch Vermittlung deS Landwirtschaftsamtes hierher
anzuzeigen.

8 5. Den Anorbnungen bes vom Bezirksamt mit der Besichti-
guiig betrauien Sachverständigen ist Folge zu leisten.

8 6. Wer obigen Anordnungen zuivtdechandelt, bezw. ntcht oder
nicht rechtzeitig befolgt, wird an Geld bis zu A) Mk. bestrast.

Außerdem tverden in solchen Fällen dte erforderltchen Maßregelu
auf Kosten der Säumigen durch die Ortöpolizeibehörde erwirkt.

B - s ch l U b.

Vorstehende beztrkSpolizciliche Vorschrtft wird zur öffentlichen
Kenntnis gebracht und dte Besiger von Stachelbeersträuchern besvnders
darauf hingewiesen.

Heidelberg, den 17. Juni 1919.

Stäotische- Landwtrtschaft-amt. 6238

Vekanntmachung.

l»ebs«rmitlel-Vevteilun»

für die Zeil ^

vom 16. Iuni bi§ 23. Iuni 1Y1Y.

1. Für die Verdraucher.

^ Haferflockenr

Auf Abfchnitt Nr. 2t der Lebensmittelkarte das Pfmid zu,»
Preise von 62 Pfg. an die Vsrsorgungsbcrechtigte». Die Menge
wird durch das Bürgermeisteramt bezw. die Nahrungsunttei-
kommission bekannt gegeben.

2 Teigwareur

Auf Abschnttt Nr. 22 der Lebeusmittelkarte zmn Preise vou
66 Psg. fiir das Pfunb an die VersorgiingsverechNgteii. Tte
Menge tvird gleichfalls durch das Äürgcrweisteramt bekmmt
gegeben.

3 Kochfevtige Suppenr

Auf Abschnitt Nr» 23 dcr Lebensmittelkarie an die Versorgungz.
berechttgteu. Die Menge nud der Preis wird durch das Bürger.
meisteramt bezw. die Nahrungsmtttelkommission bekannt gegeben

4 Suppenwürfelr

Auf Abfchnitt Nr. 24 der LebenZmittelkarte. Auf den Kodf
der Vevölkerung entfällt 1 Würfel.

6. Fleifch bezw. Wurstkoufervenr

100 Gramm auf den Kopf der ver orgungsberechtigten Bevöl-
kerung auf die Fleffchkarte. Der Preis wird durch das Bürger-
meisteramt bekannt gegeben.

6. Fetl (Auslandsware):

K« Pfund Schweineschmalz zum Preise von Mk. 6.— daS Pfund
auf Fett- bezw. Butterkarten fiir die laufende Woche.

7. Kuusthonigr

Auf Abschnitt Nr. 28 der Lebensmittelkarte 250 Gramm auf
den Kopf zlun Preise von 60 Pfg. das Pfund.

8 Marmelader

Auf besondere Restelluiig ducch das Vürgerineisteramk.

2. Für -ie Bürgermeisterütnter bezw.
NahruugSmittelkomnrisstoueu»

Teigwaren, Flocken unb Kunsthonig sind den auf Lager der Te-
meinben besindlichen Mcngen zn entnehmen. Die fitr die Ausgabe
fehlenden Flocken sind auf unsere Anweisung durch die Firma A. Brauu
L Co., Heidelberg zu erhalten.

Suppen und Maggiwürfel werden durch die Firma A. Braun L Co.
gngehen, bezw. können solche dortselbst in Empfang gsnommen werden.

Die Gemeinden, welche Fleischkonserve» noch nicht auf ihrem
Lager haben, köniien solche bet der Firma Gustav SaivnS, Heidelberg
abholen. Das Schweinsschmakz wird durch die Frrina Ph. Guterman»,
Heidelberg zur Verteilung gebracht.

Heidclberg, den 16. Juni 1919. 5226

Gemelndeverband Aeidelberg - Land«

Für Rückkehr ver deütfchen Kriegsgefangeneu wird
in Baden eine große Zcchl von Aerzten und Sanitäts-
unterperfonal bei Abnahmekommifsioueu (Mannheim.
Offenvtttg und Konstanz) Durchgangslagern (Mannheim.
Tauberbischofsheiln, Karlsruhe, Rastatt und Heitbetg) und in
Lazaretteu gesucht.

Aelst unseren Kriegsgefangenen zur schnellen
Rückkehr in Aeimatsort und Familie.

Beschleunigte Eutlasiung ver Herntkehrende»»
häugt vou ver Zahl ves Sauitätspersonals ab.

Aerzte wollen sich sofort schriftlrch an das Sanitätö-
amt XlV. A. K. wenden unter Angabe' der Art und des
Ortes der gewünschten Verwendung. Lazarettbeschäftigung
läßt nebenamtliche Dienstleitung zu, Dienst im Durchsgangs-
lager nicht. Bei Abnahmekommissionen tätige Aerzte müssen
jederzeit — auch nachts — auf Abruf zu Verfüguug stehen.

Begiunr Vom Begiuu der Gefaugenenauslieferung
abhäligig.

Dauerr Unbestimmt, von Ausliesernngöfolge durch
die Gegner abhängig.

Vergütnug: 10—20 Mk. täglich am Wohnsitz des Arztes,
16—25 Mk, täglich aufferhalb,
je nach Art der Dienstleistung.
SauitätSunterpersonal: (Entlaffene San.-Unlerosft-
ziere, Militärkrankenwärter, Heilgehilfen, Krankenpfleger,
Krankenträger, Angehörige von Sanitätskolonnen usw.) wirD
von ver Sauitätsabteilung 14 angeworbe»».

Bei schriftlicher Meldung Angabe über bisherige nnd
jetzt gervünschte Verwendung. Wünsche werden weltgehendit
berücksichtigt. Ausweise nnd ZeugniSabschriften beifrigen.
Vergütungr ortsübliche Lohnsätze.

Etnstellung erfolgt als Zivilangestellter anf Vertrag.

Generalkommando XIV. A. Ä.

4008 IVV M.

6emrinniUr»ge ZAngeno55LN§c!l2st

für Volks- und Kriegerheimstätten, Aeidelbekg

G. m b. H.

Dte Battkanttue für die Siedelung im Psaffengrund ist ->
vergeben. Bewerbungen wollen auf unserem Baubüro, Gartenstral'
lyo auch dte näheren Bediiigungeu zu erfahreu siud, alSbald eing"^
werden.

Heidelberg, den 17. Junt 1919.

Der Vorstanv.

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