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J. M. Heberle (H. Lempertz' Söhne) <Köln> [Hrsg.]
Versteigerung zu Köln / J. M. Heberle (H. Lempertz' Söhne): Die freiherrlich von Zwierlein'schen Sammlungen von gebrannten Glasfenstern, Kunstsachen und Gemälden etc. etc. zu Geisenheim: Versteigerung wegen Erbtheilung den 12. bis 15. September 1887 im freiherrlich von Zwierleinschen Hofe zu Geisenheim im Rheingau — Köln, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.13398#0009
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Bedingungen.

Die Sammlungen sind Freitag den 9. September bis Sonntag
den 11. September einschl., Morgens von 9—12 und Nachmittags
von.2—6 Uhr in dem freiherrlich von Zwierlein'schen Hofe
in Geisenheim, zur Besichtigung ausgestellt. Nur den mit Cata-
logen versehenen Personen ist die Besichtigung der. Gegenstände
und Beiwohnung der Versteigerung gestattet. Den Besuchern wird
bei Besichtigung und Untersuchung der Gegenstände die grösst-
möglichste Vorsicht empfohlen, damit kein Gegenstand durch Un-
geschicklichkeit, Reiben und dergl. beschädigt werde. Jeder hat
den auf diese Weise angerichteten Schaden zu ersetzen.

Der Verkauf findet gegen baare Zahlung statt, und ist wenig-
stens eine ausreichende ä Conto-Zahlung, die bei der Auctions-
kasse deponirt wird, unerlässliche Bedingung. Ausserdem hat
der Ansteigerer das gewöhnliche Aufgeld von zehn Procent per
Nr. ausser dem Steigpreise zu entrichten.

Die Gegenstände werden in dem Zustande verkauft, worin
sich solche befinden, und kann nach geschehenem Zuschlage keine
Reklamation berücksichtigt werden. Die Beschreibung der Kunst-
Gegenstände geschah mit möglichster Gewissenhaftigkeit, unter
Angabe aller sichtbaren Mängel. Bei den Gemälden wurden die
Namen der Meister zumeist nach vorhandenen Notizen beibehalten.

Der unterzeichnete Auctionator hält sich das Recht vor,
Nummern zusammen zu stellen oder zu theilen. Sollte durch einen
Zuschlag bei erfolgtem Doppelgebote sich ein Streit entwickeln, so
wird augenblicklich der Gegenstand von Neuem proklamirt, um
jedem Theile auf die unparteiischste Weise zu begegnen.

Die Gegenstände müssen längstens nach jeder beendigten
Vacation in Empfang genommen werden; die Aufbewahrung bis
zur Abnahme geschieht mit möglichster Sorgfalt, jedoch auf Ge-
fahr des Ansteigerers.
 
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