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J. M. Heberle (H. Lempertz' Söhne) [Hrsg.]
Versteigerung zu Köln / J. M. Heberle (H. Lempertz' Söhne): Sammlung Heinr. Lempertz sen., † zu Köln a. Rh.: Bibliothek ; Handschriften, Miniaturen, Kalligraphie, Urkunden ... ; Versteigerung zu Köln a. Rh. den 7. bis 20.April 1904 — Köln, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.23276#0011
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Bedingungen

Die Sammlung ist in Köln in dem Auctionssaale, Breitestrasse 125—127, zur
Besichtigung- ausgestellt:

Dienstag den 5. und Mittwoch den 6. April 1904,

von 9—1 Uhr Vormittags und 3—6 Uhr Nachmittags.

Nur den mit Katalogen versehenen Personen ist der Zutritt zur Be-
sichtigung und zur Auction gestattet. Bei ersterer wird den Besuchern die g’rösst-
mögliehe Vorsicht empfohlen, damit kein Stück in irgend einer Weise beschädigt
wird. Jeder ist für den von ihm angeriehteten Schaden verantwortlich.

Die Versteigerung geschieht gegen, baare Zahlung. Die Mindeststeigerung-
beträgt bei einem Gebote über 50 Mark hinaus 1 Mark, über 100 Mark hinaus 5 Mark.
Ausser dem Steigpreise hat der Ankäufer das übliche Aufgeld von 10 % für jede
Nummer zu entrichten, wobei die angefangene Mark für voll berechnet wird.

Im Kataloge sind Erhaltung und Zustand der Stücke gewissenhaft angegeben,
doch wird trotzdem allenfallsigen Reclamationen auswärtiger Käufer, die brieflich
ihre Aufträge ertheilten, nach Billigkeit Rechnung getragen werden, wenn solche
innerhalb drei Wochen nach Beendigung der Versteigerung zur Kenntniss des Unter-
zeichneten gelangen. Spätere Einwendungen können der Schlussabrechnung halber
keine Berücksichtigung finden.

Der Unterzeichnete behält sich das Recht vor, Nummern zusammenzustellen
oder zu theilen.

Sollten über den Zuschlag bei erfolgtem Doppelgebote Zweifel obwalten, so
wird die fragliche Nummer von Neuem ausgesetzt, um jedem Theile auf die un-
parteiischste Weise zu begegnen.

Die Ansteigerer sind gehalten, ihre Erwerbungen nach jeder Vacation in
Empfang zu nehmen und Zahlung dafür, einschliesslich des Aufgeldes, zu leisten;
andernfalls behält sich der Versteigerer das. Recht vor, die nicht entnommenen
Gegenstände auf Kosten des Ansteigerers wieder zu verkaufen. Die Aufbewahrung
bis zur Abnahme und Bezahlung geschieht mit grüsstrnöglicher Sorgfalt, jedoch
auf Gefahr des Käufers.

KÖLN a. Rh., im April 1901.
 
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